Protocol of the Session on December 14, 2017

Insofern wird an mich permanent und zu Recht die Forderung herangetragen, ich möge mich dafür einsetzen, dass die Einhaltung der gleichen Standards wie in Deutschland auch in allen anderen EU-Mitgliedstaaten sichergestellt ist. Damit sind wir bei einer verdeckten Forderung nach bürokratischem Aufwand; denn eine solche Kontrolle kann nur stattfinden, wenn auch entsprechende Berichte erfolgen. In diesem Bereich haben wir einen Großteil des bürokratischen Aufwands in der Landwirtschaft.

Deswegen ist mein Ansatz, ehrlich mit den Menschen umzugehen und ihnen zu sagen: Ich kann nicht einerseits Kontrolle sicherstellen und andererseits das Ausfüllen von Formularen und Berichten zurückfahren. Das wird nicht möglich sein.

Was allerdings geht, ist, man kann manche Dinge regionalisieren. Das wird auch in der GAP-Reform diskutiert. Man muss nicht alles europaweit überwachen. Zum anderen kann man durch die stärkere Nutzung von digitalen Technologien den bürokratischen Aufwand sehr gering halten. Beispielsweise kann die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln digital erfasst werden, auch durch entsprechende GPS- und SAPOS-Daten, sodass die Verarbeitung der Informationen, welches Pflanzenschutzmittel zu welcher Uhrzeit bei welcher Witterung auf welchem Flurstück ausgebracht worden ist, nicht mehr der manuellen Intervention bedarf.

Diese Daten können digital erfasst, digital übermittelt und digital ausgewertet werden, und deswegen verfolgt die Landesregierung mit ihrer konsequenten Strategie der Digitalisierung der Landwirtschaft den Ansatz, einen Beitrag zu leisten, der die Bürokratielasten für die Betriebe spürbar verringert, ohne deren zu Recht erhobene Anforderung an die Kontrolle vernachlässigen zu müssen.

Damit ist die Mündliche Anfrage beantwortet. Vielen Dank.

(Beifall der FDP, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich rufe nun die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Binz und Andreas Hartenfels (BÜND

NIS 90/DIE GRÜNEN), Ungetrübter Spaß an Kinderspielzeug zu Weihnachten – Nummer 5 der Drucksache 17/4803 – betreffend, auf.

Frau Binz trägt die Fragen vor.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Vor welchen Gefahren bei Kinderspielzeug warnt die Landesregierung?

2. Auf was können Eltern in Rheinland-Pfalz achten, wenn sie Kinderspielzeug kaufen, um ihren Kindern ungetrübten Spaß am Spielen zu garantieren?

3. Welche Untersuchungen führt das Landesuntersuchungsamt durch, um darauf hinzuwirken, dass keine schädlichen Spielzeuge in den Handel gelangen?

4. Was tut die Landesregierung, um Eltern, Kinder und Jugendliche im Umgang mit vernetztem Spielzeug und anderen Medienangeboten zu unterstützen?

Für die Landesregierung antwortet Frau Staatsministerin Spiegel.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Binz und Andreas Hartenfels der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit dem Titel „Ungetrübter Spaß an Kinderspielzeug zu Weihnachten“ beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Kinder aller Altersklassen stellen rund 24 % der Gesamtbevölkerung in Rheinland-Pfalz und sind schon allein aufgrund ihrer Zahl für Wirtschaftsunternehmen eine interessante Zielgruppe. Spielzeugherstellerinnen und Spielzeughersteller sowie Unternehmen entwickeln daher immer neue Produkte, um diese Zielgruppe zu bedienen.

Durch die fortschreitende Digitalisierung werden auf dem Markt auch immer häufiger Produkte angeboten, die intelligent und/oder internetfähig sind. Die Digitalisierung hält damit auch Einzug in die Kinderzimmer. Dies kann Vorteile für die Förderung und das Lernen von Kindern bedeuten, aber die Digitalisierung birgt aus Sicht des Verbraucherund Datenschutzes auch Risiken.

Zu Frage 1: Mit meiner Pressemeldung vom 8. Dezember 2017 habe ich daher Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hingewiesen, gerade bei internetfähigem Spielzeug Vorsicht walten zu lassen. Eine aktuelle Untersuchung von sieben dieser sogenannten Smart Toys durch Stiftung Warentest entdeckte gefährliche Sicherheitslücken bei diesen Spielzeugen, und allein in diesem Jahr ging die Bundesnetzagentur gegen die Puppe My Friend Cayla,

gegen den Intelligent Robot i-Que – also einen kleinen Roboter –, gegen Spielzeugautos mit versteckter Kamera sowie Kinderuhren mit Abhörfunktion vor und hat sogar Verbote nach dem Telekommunikationsgesetz ausgesprochen. Das Verbot wurde verhängt, weil diese Spielzeuge als versteckte, sendefähige Anlagen eingestuft werden mussten, was nichts anderes heißt, als dass diese Spielzeuge eigentlich Spionagegeräte sind, die bedingt durch gefährliche Sicherheitslücken auch von Dritten genutzt werden können, um Familien auszuspionieren, oder im schlimmsten Fall, um mit den Kindern ohne Wissen der Eltern Kontakt aufzunehmen.

Aber auch die nicht verbotenen Spielzeuge bergen laut Stiftung Warentest das Risiko, dass Daten an Dritte weitergegeben werden, oder sie sind bei ihrer Nutzung vor dem Zugriff Dritter ungenügend geschützt. Gefährliche Spielzeuge, die ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern darstellen, werden EU-weit über das sogenannte RAPEX-System gemeldet. Im Rahmen der Zuständigkeit für chemische Gefahren bei Spielwaren informiert das Landesuntersuchungsamt auf seiner Internetseite unter anderem über Spielwaren, die über das RAPEX-System gemeldet wurden und einen Bezug zu Deutschland aufweisen. Allgemeine Tipps und Empfehlungen sind zudem dem Flyer „RATGEBER SICHERES SPIELZEUG“ zu entnehmen, der auch über die Internetseite des Landesuntersuchungsamtes aufrufbar ist.

Zu den Fragen 2 bis 4: Sie fragen danach, auf was Eltern in Rheinland-Pfalz achten sollen, wenn sie Kinderspielzeug kaufen, um ihren Kindern ungetrübten Spaß am Spielen zu garantieren, und wollen wissen, was die Landesregierung tut, um Eltern, Kinder und Jugendliche im Umgang mit vernetzten Spielzeugen und anderen Medienangeboten zu unterstützen.

Bezogen auf die sogenannten intelligenten Spielzeuge sollten Eltern zunächst entscheiden, welche Art intelligenter Spielzeuge sie für ihre Kinder kaufen wollen. Es gibt Spielzeuge, die auf das Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer durch eine eingebaute Software reagieren können. Das Spielzeug sammelt hierzu Daten über Mikrofone, Sensoren oder Kameras, aber diese Daten bleiben im Spielzeug. Sie funktionieren ohne Vernetzung und verarbeiten die Daten selbstständig durch die eingebaute Software, ohne die Daten weiterzugeben, und sind somit geschützter.

Aber es gibt auch Spielzeuge, die mit einer internetbasierten Plattform verbunden sind. Hier muss man sich vor einem Kauf mit dem Datenschutz und der Datensicherheit befassen; denn ob, wann und zu welchem Zweck bei der Nutzung personenbezogene Daten gespeichert oder sogar weitergegeben werden, muss man genau nachfragen und nachlesen. Hinweise hierzu finden Verbraucherinnen und Verbraucher beispielsweise durch die OnlineInformationsangebote der Bundesnetzagentur. Auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit informiert hierüber regelmäßig.

Eine Broschüre von jugendschutz.net, das auch von meinem Haus gefördert wird, gibt unter dem Titel „Digitales Kinderzimmer“ praktische Hilfen für Eltern und pädago

gische Fachkräfteempfehlungen. Damit sich Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte oder potenziell Schenkende allgemein über Risiken im Netz informieren können, hat mein Haus in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Juli 2017 ein neues Vortragsangebot zum Verbraucher- und Datenschutz in der digitalen Welt ins Leben gerufen. Diese Veranstaltungen richten sich an Eltern und Familien und werden über die Familieninstitutionen kostenfrei vor Ort angeboten. Damit wollen wir vor allem Eltern für Risiken im Netz sensibilisieren. Wir wollen ihnen praktische Tipps zur sicheren Mediennutzung geben, und wir wollen so Familien beim Umgang mit digitalen Angeboten unterstützen.

Zur Auswahl stehen insgesamt acht verschiedene Module zu Themen des Verbraucher- und Verbraucherdatenschutzes. Geschulte Referentinnen und Referenten informieren zum Beispiel zu smartem Kinderspielzeug, Sprachassistenten und Smart-Home-Technologien, aber auch zu weiteren Schwerpunkten wie Kostenfallen, Urheberrechtsverletzungen, Privatsphäreeinstellungen und Selbstdatenschutz bei der Nutzung digitaler Medien.

Die Vortragsveranstaltungen ergänzen das Angebot der Schulworkshops der Verbraucherzentrale und des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, das seit Jahren erfolgreich an den Schulen in Rheinland-Pfalz läuft.

Darüber hinaus tritt demnächst eine umfassende Reform des Datenschutzrechts in Kraft. Mit der Datenschutzgrundverordnung, deren Regelungen ab dem 25. Mai 2018 europaweit anzuwenden sind, werden zahlreiche Vorgaben für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemacht, denen auch die Hersteller von intelligenten und/oder vernetzten Spielzeugen unterliegen werden. In der Datenschutzgrundverordnung wird auch betont, dass insbesondere Kinder eines besonderen Schutzes ihrer persönlichen Daten bedürfen, weil sie sich der betreffenden Risiken, Folgen und Garantien ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind. Die Hersteller von solchen Spielzeugen sind dann in der Pflicht, ihre Angebote auf die Konformität mit den künftigen Angaben der Datenschutzgrundverordnung hin zu überprüfen.

Die zuständige Aufsichtsbehörde in Rheinland-Pfalz ist hier der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die Datenschutzgrundverordnung enthält ein generelles sogenanntes Kopplungsverbot. Das bedeutet, dass Geräte und Dienste nutzbar sein müssen, ohne dass eine Datenverarbeitung zu Zwecken erfolgt, die über die reine Funktionsfähigkeit des Produkts hinausgeht. Nach der Datenschutzgrundverordnung wird auch die Nutzung von Verbraucherdaten zur Profilbildung einer ausdrücklichen Einwilligung bedürfen. Dies ist bislang nicht so. Die entsprechenden Einwilligungserklärungen dürfen sich derzeit noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstecken.

Die derzeitigen Diskussionen, wie nach der Reform für Verbraucherinnen und Verbraucher transparenter geregelt werden kann, dass bei bestimmten Anwendungen, unter

die dann auch die vernetzten Spielzeuge fallen würden, quasi mit den eigenen Daten bezahlt werden muss, werden wir genau verfolgen und gegebenenfalls zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher notwendige gesetzliche Änderungen gegenüber dem Bund deutlich machen.

Mit den Fragen 2 und 3 gehen Ihre Fragen aber auch in Richtung Spielzeuge, die gesundheitsgefährdende Stoffe enthalten können. Auch diese Spielzeuge sind keine empfehlenswerten Geschenke. Empfehlungen auch für die Eltern finden sich in dem Flyer „RATGEBER SICHERES SPIELZEUG“. Dort zunächst der wichtigste Hinweis für Eltern und sonstige Schenkwillige: Achten Sie beim Einkauf auf das GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit. – Aber der Ratgeber geht auch ins Detail. Ich zitiere: „Eltern sollten Spielzeug bereits im Laden genau ansehen. Prüfen sie bei Spielsachen, ob sich womöglich Kleinteile leicht ablösen lassen: Hier besteht die Gefahr, dass Kinder daran ersticken können. (...) Kaufen Sie altersgerecht ein: Achten Sie genau auf die empfohlenen Altersangaben oder den Hinweis ‚Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet‘.“

Wer Weichmacher vermeiden will, sollte beim Kauf darauf achten, dass Spielsachen als PVC-frei gekennzeichnet sind; denn anders als PVC benötigen viele andere Kunststoffe überhaupt keine Weichmacher.

Bei den mit Frage 3 erfragten Untersuchungen des Landesuntersuchungsamts handelt es sich um stichprobenartige und risikoorientierte Kontrollen im Rahmen der Bedarfsgegenständeüberwachung. Ebenso wie bei allen Bedarfsgegenständen liegt die Verantwortung für die Sicherheit des Spielzeugs bei den Herstellern und Importeuren. Die Proben werden durch die für die Bedarfsgegenständeüberwachung zuständigen Kreis- und Stadtverwaltungen entnommen. Mit diesen werden zahlreiche Untersuchungen durchgeführt. Nur beispielhaft: Es geht um verbotene und bedenkliche Weichmacher, um Schwermetalle und Formaldehyd.

Abschließend gilt es festzuhalten, dass bereits Seneca feststelle – ich zitiere –: „Man irrt, wenn man glaubt, dass Schenken eine leichte Sache sei.“

(Heiterkeit bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP)

So ist auch Kinderspielzeug, welches ungetrübten Spaß an Weihnachten verspricht, nicht immer einfach zu finden.

Herzlichen Dank.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD und der FDP)

Eine Zusatzfrage der Kollegin Binz.

Vielen Dank, Frau Ministerin, für Ihre Information. Meine Frage bezieht sich auf die von Ihnen dargestellten verbotenen sendefähigen Kinderspielzeuge. Was können Eltern denn in dem Fall tun, wenn sie ein solches Spielzeug ge

kauft haben, das dann verboten wird? Können sie ihr Geld zurückverlangen, und wo finden sie Hilfe und Unterstützung?

Sehr geehrte Frau Abgeordnete Binz, es ist zunächst einmal wichtig für die Eltern, darauf hinzuweisen, dass allein schon der Besitz einer verbotenen sendefähigen Anlage – und sei es ein Kinderspielzeug – verboten ist. Strafbar macht man sich allerdings erst, wenn man jemanden damit auch wirklich abhört. Allerdings empfiehlt die Bundesnetzagentur Käuferinnen und Käufern dieser verbotenen Spionagegeräte, keinesfalls die Spielzeuge zurück an den Verkäufer zu senden, sondern sie selbst zu vernichten oder, wenn man sie nicht selbst vernichtet, können sie das betreffende Spielzeug beispielsweise zu einer Abfallwirtschaftsstation bringen und sich die Entsorgung mit einem Vernichtungsnachweis bestätigen lassen. Ein Vordruck, den man ausdrucken kann, findet sich auch auf der Homepage der Bundesnetzagentur. Auch ein Bild des vernichteten Gerätes wird in der Regel anerkannt.

Wichtig ist es, auch darauf hinzuweisen, dass Eltern in diesen Fällen Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag geltend machen können. Das heißt, je nachdem, wie lange man das entsprechende Gerät schon besitzt, wäre dann der Kaufpreis zurückzuerstatten, möglicherweise abzüglich einer sogenannten Nutzungsentschädigung. Mit einem Vernichtungsnachweis müsste der Kaufbeleg dann aber ausreichen, um die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler geltend machen zu können.

Eine Zusatzfrage der Abgeordneten Lerch.

Frau Ministerin, Sie haben ausführlich dargelegt, dass die Schulen in Informationskampagnen bezüglich des Medienschutzes eingebunden sind. Darüber reden wir auch. Wie sieht es nun aus mit der frühkindlichen Bildung und Erziehung in den Kindertagesstätten? Werden die Erzieherinnen Angebote machen, Informationsabende durchzuführen? Gibt es Aufklärungsabende an die Eltern bezüglich dieser Thematik? Ist dem Ministerium darüber etwas bekannt?

Sehr geehrte Frau Abgeordnete Lerch, ob und inwieweit in den Kindertagesstätten im Land Rheinland-Pfalz auch Informationsabende für die Eltern stattfinden, die sich mit diesem Thema beschäftigen, ist mir nicht bekannt. Was mir bekannt ist – darauf hatte ich hingewiesen, und das adressiert auch die Eltern von kleinen, noch im Kindertagesstättenalter befindlichen Kindern –, sind die Angebote, die es seitens der Familieninstitutionen, sprich Mehrgenerationenhäuser, Häuser der Familie und andere Einrichtungen, katholische und evangelische Familienbildungsstätten, gibt.

Diese machen Angebote, die sich an alle Familien und Eltern im Land richten, um zu sensibilisieren, weil wir in der Tat wahrnehmen, dass das Alter der Kinder, die zum ersten Mal mit solchen Medien in Kontakt kommen und diese Medien benutzen, stetig sinkt. Insofern ist es wichtig, alle Familien und Eltern in diesem Informations- und Sensibilisierungsprozess mitnehmen zu können.

Eine Zusatzfrage des Abgeordneten Hartenfels.

Frau Ministerin, Sie haben die Stichproben des Landesuntersuchungsamts angesprochen. Über wie viele Untersuchungen des Landesuntersuchungsamts reden wir in den letzten Jahren im Bereich des Spielzeugs, und haben Sie auch eine Größenordnung, wie hoch der Anteil der beanstandeten Spielzeuge jeweils war?