Protocol of the Session on October 25, 2017

Wer diesem Wahlvorschlag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Auch dies ist einstimmig. Damit ist der Wahlvorschlag der Fraktion der CDU – Drucksache 17/4434 – einstimmig angenommen.

Wahl von Mitgliedern des Landtags in die Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Wahlvorschlag der Fraktionen der SPD, CDU, AfD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/4435 –

Wer diesem Wahlvorschlag seine Zustimmung geben möchte, den darf ich ebenfalls um das Handzeichen bitten! – Vielen Dank. Auch dies ist erkennbar einstimmig. Damit ist der Wahlvorschlag aller Fraktionen – Drucksache 17/4435 – einstimmig angenommen.

Ich rufe Punkt 3 der Tagesordnung auf:

...tes Landesgesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der CDU – Drucksache 17/3279 – Zweite Beratung

dazu: Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses – Drucksache 17/4403 –

Änderungsantrag der Fraktion der CDU – Drucksache 17/4420 –

Die Fraktionen haben eine Grundredezeit von fünf Minuten vereinbart.

Ich darf Sie noch über das Ausschussverfahren informieren. Die erste Plenarberatung dieses Gesetzentwurfs erfolgte in der 35. Sitzung am 21. Juni 2017, damals ohne Aussprache. Der Gesetzentwurf wurde an den Rechtsausschuss überwiesen. Der Rechtsausschuss hat ein Anhörverfahren durchgeführt und kommt zu der Beschlussempfehlung: Ablehnung des Antrags.

Ich darf um Wortmeldungen bitten. – Ich darf Herrn Abgeordneten Henter von der Fraktion der CDU das Wort erteilen.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Durch das Neunte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. Juni 2015 wurde die Regelaltersgrenze von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten von 65 Jahren auf 67 Jahre erhöht und beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1951 ab dem Jahr 2016 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat für jeden Jahrgang, und dann ab dem Geburtsjahrgang 1955 zwei Monate pro Jahr. Für alle nach dem Jahr 1963 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Durch das gleiche Gesetz wurde auch die Altersgrenze für die übrigen Beamtinnen und Beamten angehoben. Im Gegensatz zu den Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten besteht für diese Berufsgruppe allerdings die Möglichkeit, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten auf ihren oder seinen Antrag den Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist hinauszuschieben.

Bereits im Jahre 2014 hatte die CDU-Fraktion einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landesrichtergesetzes eingebracht. Mit dem Gesetz sollte der Richterwahlausschuss reformiert werden. Der Rechtsausschuss hat in seiner 24. Sitzung am 25. Juni 2015 eine Anhörung zu diesem Gesetzentwurf durchgeführt. Im Zuge der Anhörung wurde auch die Schaffung der Möglichkeit einer freiwilligen Lebensarbeitszeitverlängerung für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte diskutiert und von den geladenen Sachverständigen begrüßt.

In der Folge beantragte die CDU-Fraktion, im Landesrichtergesetz die Möglichkeit einer freiwilligen Lebensarbeitszeitverlängerung auch für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu schaffen. Der Antrag wurde seinerzeit leider abgelehnt.

Da die Gründe für die Schaffung einer freiwilligen Lebensarbeitszeitverlängerung für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte weiterhin bestehen, eröffnet der ursprünglich eingereichte Gesetzentwurf die Möglichkeit des freiwilligen Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag auch für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Dies trägt der weiterhin ansteigenden Lebenserwartung Rechnung. Außerdem stehen Erfahrungen und Kompetenzen, die im Laufe des Berufslebens gesammelt wurden, dem Land so längerfristig zur Verfügung.

Eine Flexibilisierung der Lebensarbeit könnte zudem dazu beitragen, vorübergehende Belastungsspitzen in der Justiz aufzufangen, ohne dass dadurch der Haushalt zu stark belastet wird. In anderen Bundesländern bestehen bereits entsprechende Regelungen.

In den spezifischen Verhältnissen des richterlichen Dienstes in Rheinland-Pfalz wurzelnde sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Beamtinnen und Beamten sind unserer Auffassung nach nicht ersichtlich. Sie wurden im Zusammenhang mit den Beratungen zum Neunten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. Juni 2015 auch nicht genannt.

Die Bestimmung eröffnet die Möglichkeit des freiwilligen Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag. Zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit wird die Regelung allerdings nicht wie bei den Beamtinnen und Beamten als Ermessensvorschrift, sondern in der Rechtsfolge als gebundene Entscheidung, als sogenanntes Anspruchsmodell, ausgestaltet.

(Beifall der CDU)

Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am 14. September 2017 eine Anhörung zum Gesetzentwurf durchgeführt. Die CDU-Fraktion sieht sich durch die Anhörung in weitem Umfang bestätigt.

Insbesondere der Vertreter des Deutschen Richterbundes und der Vertreter der Vereinigung der Verwaltungsrichter in Rheinland-Pfalz begrüßten den vorliegenden Gesetzentwurf. Sie wiesen darauf hin, dass in anderen Bundesländern schon vergleichbare Regelungen erlassen worden seien. Verfassungsrechtliche Bedenken seien in diesen Bundesländern nicht geäußert worden.

Bedenken aus personalwirtschaftlicher Sicht seien zwar ernst zu nehmen, aber nicht durchgreifend. Die Zahl derer, die von einer derartigen Regelung Gebrauch machen würden, werde sich in überschaubaren Grenzen halten. Zudem sei der Antrag bereits sechs Monate vor Erreichen der Antragsgrenze zu stellen, was einen ausreichenden Zeitraum für die personalbewirtschaftende Entscheidung biete.

Auch dem Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken und der Präsidentin des Oberlandesgerichts Koblenz, die im Ergebnis dem Gesetzentwurf zwar aus personalwirtschaftlichen Gründen ablehnend gegenüberstanden, waren keine größeren personalwirtschaftlichen Probleme aus anderen Bundesländern, die bereits über eine vergleichbare Regelung verfügen, bekannt.

In der Anhörung wurde aber auch der Wunsch nach einer flexibleren Regelung vorgebracht und eine Begrenzung der Verlängerungsmöglichkeit auf ein Jahr vorgeschlagen.

Herr Professor Hebeler, Lehrstuhl für öffentliches Recht, Sozialrecht und Verwaltungswissenschaften an der Universität Trier, hat in seinem Statement eine Übersicht abgegeben, wie in den einzelnen Ländern die Ruhestandsregelungen für Richterinnen und Richter ausgestaltet sind. Er führte aus, dass aus seiner Sicht ein gewisses verfassungsrechtliches Risiko verbleibe, obwohl er in seinem Statement auch ausführte, dass bisher keine Rechtsprechung zu der Problematik vorhanden sei und man sich auch im Schrifttum mit der Frage noch kaum befasst habe. Seiner Meinung nach sollte man den Wenn-Satz herausstreichen. Dann wäre die Regelung aus seiner Sicht verfassungsrechtlich völlig unangreifbar.

Aus diesem Grunde legt die CDU-Fraktion Ihnen als Ergebnis der Anhörung folgenden Änderungsantrag vor: In § 4 Abs. 2 werden die Worte „um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf“ durch die Worte „bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet“ ersetzt, und die Worte „wenn

zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen“ werden gestrichen.

Wie schon ausgeführt, plädierte der Vertreter der Vereinigung der Verwaltungsrichter in der Anhörung dafür, die Verlängerungsfrist „bis zu“ zu flexibilisieren, sodass auch eine kürzere Dienstzeitverlängerung erfolgen könne. Es könne auf beiden Seiten ein Interesse bestehen, dass um eine kürzere Frist verlängert werde, beispielsweise um ein halbes oder ein Dreivierteljahr. Zudem sprach sich der Sachverständige dafür aus, die Obergrenze auf ein Jahr festzulegen.

Der Änderungsantrag greift diese Anregungen auf und sieht eine Flexibilisierung bis zu einem Jahr vor.

(Beifall der CDU)

Wie schon ausgeführt, regte ein weiterer Sachverständiger an, den unbestimmten Rechtsbegriff der zwingenden dienstlichen Belange zu streichen, um zu verhindern, dass unzulässige Parallelen zum Beamtenrecht gezogen werden. Der Änderungsantrag greift auch diesen Vorschlag auf.

Meine sehr geehrten Damen und Herren von den Fraktionen SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die CDU-Fraktion hat damit Verbesserungen aus der Anhörung aufgegriffen. Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit ist damit 100 %ig, ja sogar 110 %ig, gegeben. Sie war vorher schon vorhanden. Geben Sie sich einen Ruck, stimmen Sie dem Gesetzesantrag in der Form des Änderungsantrags der CDU zu, und verwehren Sie damit den Richterinnen und Richtern nicht länger die Verlängerungsmöglichkeit.

Vielen Dank.

(Beifall der CDU – Abg. Dr. Adolf Weiland, CDU: Bravo!)

Nun erteile ich Herrn Abgeordneten Sippel von der Fraktion der SPD das Wort.

(Zuruf von der CDU: Herr Sippel, sagen Sie einfach Ja! – Abg. Benedikt Oster, SPD: Heiko, lass dich nicht beirren!)

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ein Gesetz sollte man dann ändern, wenn es gesetzgeberischen Handlungsbedarf gibt. Den sehen wir auch nach der Anhörung nicht. Da hilft auch kein Ruck mehr.

Mit der schrittweisen Einführung der Regelaltersgrenze von 67 Jahren, die bereits für die Jahrgänge ab 1964 vollends gilt, haben wir im Richtergesetz bereits eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit analog dem Beamtenrecht vorgesehen. Ein weiteres Hinausschieben auf freiwilliger Basis um ein Jahr – im ersten Entwurf ging es noch um zwei Jahre – können wir nicht mittragen, weil wir das

für nicht erforderlich und nicht praktikabel halten.

Ja, es stimmt, die Anzuhörenden haben unterschiedliche Auffassungen vertreten, und die Bundesländer handhaben das auch sehr unterschiedlich. Es galt für uns jedoch, die Argumente abzuwägen und letztendlich eine Entscheidung im Interesse der Justiz zu treffen. Hier haben uns die Argumente der Chefpräsidentin und des Chefpräsidenten der beiden Oberlandesgerichte überzeugt. Diese haben nämlich unisono deutlich gemacht, dass eine Gesetzesänderung mehr Nachteile als Vorteile bringt.

Beide haben sich aus ihrer profunden Sachkenntnis heraus gegen eine Änderung ausgesprochen. Das sind beide Personalverantwortliche, die jeden Tag mit dem Thema Personalentwicklung und Personalplanung umzugehen haben. Insoweit haben sie unsere Argumente aus der Diskussion vor zwei Jahren, als es ebenfalls um die Anhebung der Altersgrenze ging, vollinhaltlich bestätigt.

Ich will diese noch einmal kurz zusammenfassen: Ausschlaggebend für die möglichen Nachteile sind die Fragen der Personalentwicklung und der Personalbewirtschaftung. Es geht um die Verlässlichkeit, die Flexibilität des Richtereinsatzes. Solange nämlich nicht klar ist, ob Richterinnen und Richter eine Verlängerung der Arbeitszeit anstreben, hat das Auswirkungen auf die Stellensituation für den Berufsnachwuchs. Das heißt, Stellen können so lange nicht ausgeschrieben und neu besetzt werden.

Der Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze muss nämlich erst sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden. Die Wiederbesetzung freiwerdender Stellen würde mit hoher Wahrscheinlichkeit so oder so verzögert werden, da die sechs Monate in aller Regel nicht ausreichen, um das Besetzungsverfahren, das sehr viele Beteiligungsschritte beinhaltet, abzuschließen.

Wir brauchen für unsere Justiz in Rheinland-Pfalz eine ausgewogene Altersstruktur unserer Richterschaft und deshalb auch für die Zukunft einen möglichst breiten Einstellungskorridor für junge Assessorinnen und Assessoren, um als Arbeitgeber weiter attraktiv zu bleiben. Hinzu kommen die teilweise hohen Wartezeiten – auch dies wurde im Rahmen der Anhörung deutlich – für die Proberichterinnen und Proberichter, die einen Anspruch auf eine Lebenszeiternennung haben. Auch hier stehen wir in der Pflicht, zu handeln und dafür zu sorgen, dass es offene, freie Stellen für die Betreffenden gibt.

(Abg. Alexander Schweitzer, SPD: Genau richtig!)

Herr Präsident Thurn hat ausgeführt, dass die Anhebung der Altersgrenze allenfalls dann sinnvoll wäre, wenn es keine ausreichende Zahl an Bewerberinnen und Bewerbern um Stellen gäbe. Dies ist aber zum Glück in RheinlandPfalz nicht der Fall.

Ein weiterer Punkt, auf den ich eingehen will, ist die Flexibilität des Richtereinsatzes. Das hat Frau Präsidentin Dicke noch einmal deutlich gemacht. Junge Proberichterinnen und Proberichter können wesentlich flexibler dort eingesetzt werden, wo es Belastungsspitzen gibt. Wir haben das beispielsweise bei den Verwaltungsgerichten oder

bei der Stärkung der Strafkammern bei den Landgerichten gesehen und auch dort erlebt, wo es um die Personalunterstützung durch Abordnungen an andere Gerichtsstandorte ging.

Dritter und entscheidender Aspekt, der gegen die Verlängerung der Altersgrenze spricht, ist der Unterschied des Richterrechts zum Beamtenrecht. Während der Dienstherr bei Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit hat, eine Verlängerung abzulehnen, gilt dies bei den Richterinnen und Richtern nur sehr eingeschränkt. Faktisch geht das bei Richterinnen und Richtern nicht. Der Dienstherr könnte so Einfluss auf die Richterbesetzung nehmen, was dem Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters klar widerspricht.

Sie haben diese Ablehnungsregelung – Herr Henter, Sie haben das gesagt – aus Ihrem Gesetzentwurf nun herausgenommen, was im Klartext heißt, einem Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit ist auf jeden Fall zu entsprechen, auch wenn die Leistungsfähigkeit der betreffenden Person nicht mehr voll gegeben wäre oder es keinen personalwirtschaftlichen Bedarf gäbe.

Liebe Kolleginnen und Kollegen von der CDU, Sie haben Ihren eigenen ersten Gesetzentwurf nach der Reflektion zur Anhörung erheblich gestutzt. Da bleibt nicht mehr allzu viel übrig. Sie wollten ihn aber offenbar nicht komplett zurückziehen. Aus unserer Sicht wäre das Zurücknehmen dieses Entwurfs wesentlich sinnvoller gewesen. Wir können diesen Gesetzentwurf nicht mittragen.