Protocol of the Session on May 18, 2016

(Abg. Hedi Thelen, CDU: Ja!)

Michael Wäschenbach

(Abg. Michael Wäschenbach, CDU: Ja!)

Thomas Wansch

(Abg. Thomas Wansch, SPD: Ja!)

Marco Weber

(Abg. Marco Weber, FDP: Ja!)

Thorsten Wehner

(Abg. Thorsten Wehner, SPD: Ja!)

Dr. Adolf Weiland

(Abg. Dr. Adolf Weiland, CDU: Ja!)

Thomas Weiner

(Abg. Thomas Weiner, CDU: Ja!)

Gabriele Wieland

(Abg. Gabriele Wieland, CDU: Ja!)

Cornelia Willius-Senzer

(Abg. Cornelia Willius-Senzer, FDP: Ja!)

Steven Wink

(Abg. Steven Wink, FDP: Ja!)

Fredi Winter

(Abg. Fredi Winter, SPD: Ja!)

Dr. Volker Wissing

(Abg. Dr. Volker Wissing, FDP: Ja!)

Johannes Zehfuß

(Abg. Johannes Zehfuß, CDU: Ja!)

Ich stelle fest, dass der Landtag vollzählig versammelt und beschlussfähig ist.

Ich rufe Punkt 3 der Tagesordnung auf:

Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Landtags

dazu: Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz Antrag der Fraktionen der SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/2 –

Änderungsantrag der Fraktion der AfD – Drucksache 17/5 –

Ich gebe den Hinweis, dass diese Anträge sowohl in elektronischer wie auch in Papierform verteilt worden sind.

Gibt es Wortmeldungen? – Das ist der Fall. Gibt es weitere Wortmeldungen? – Ja.

Ich schlage eine Redezeit von fünf Minuten vor. – Ich erteile Ihnen das Wort, Herr Junge.

Sehr geehrte Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Die jetzt zur Abstimmung stehende Vorläufige Geschäftsordnung ist entgegen der Geschäftsordnung der 16. Legislaturperiode in einigen Punkten geändert worden. Insbesondere die Veränderung von § 72 Abs. 1 und 2, der die reguläre Größe der Fachausschüsse und das Zählverfahren zur Ermittlung der Sitzverteilung in den Fachausschüssen regelt, führt zu einer – wie wir meinen – gravierenden Benachteiligung der AfD-Fraktion.

Während in der letzten Legislatur das Zählverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers verbunden mit einem Sockelmandat angewendet wurde, soll nun in der Vorläufigen Geschäftsordnung wieder das d’Hondtsche-Zählverfahren genutzt werden. Dieses Verfahren benachteiligt kleinere Parteien systematisch und wurde gerade deshalb mittlerweile im Bundestag und in vielen Länderparlamenten durch gerechtere Verfahren wie zum Beispiel SainteLaguë/Schepers ersetzt.

Durch die Anwendung des Verfahrens nach d’Hondt mit Grundmandat und die Verringerung der Ausschussgröße von 13 auf 12 kann die AfD in die überwiegende Mehrheit der Fachausschüsse nicht mehr zwei, sondern nur noch einen Vertreter entsenden.

Meine Damen und Herren, damit würde die AfD, die mehr Mandate als FDP und GRÜNE zusammen hat, genau wie diese beide Parteien nur einen Sitz in den Fachausschüssen beanspruchen können. Das verletzt nach unserem Dafürhalten eindeutig den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen und schränkt die Mitwirkungsmöglichkeit der AfD in den Ausschüssen auf eine unangemessene Weise ein. Es verfälscht zudem den am 13. März 2016 durch die Landtagswahl zum Ausdruck gekommenen Wählerwillen.

Ich appelliere bei aller politischen Gegensätzlichkeit an Ihr demokratischen Selbstverständnis, diese offensichtliche Ungerechtigkeit nicht mitzutragen.

Die AfD-Fraktion hat einen entsprechenden Änderungsantrag eingebracht, mit dem wir die Beibehaltung der Ausschussgröße von 13 und die Anwendung des Verfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers beantragen.

Sollte unserem Änderungsantrag nicht entsprochen werden, werden wir diese Regelung verfassungsrechtlich prüfen lassen und der Vorläufigen Geschäftsordnung selbstverständlich nicht zustimmen.

Herzlichen Dank.

(Beifall der AfD)

Gibt es eine Gegenrede? – Bitte sehr.

Sehr verehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich glaube, ein paar Dinge müssen jetzt noch eingeordnet werden.

Es ist erstens festzuhalten, dass das Zählsystem nach d’Hondt ein gängiges und vielfach angewendetes Verfahren ist. Es wird zum Beispiel für die Besetzung des Richterwahlausschusses des Bundes angewandt. Es wird bei den Landtagswahlen in Niedersachsen, im Saarland und auch in Sachsen angewendet und ist da maßgeblich für die Sitzverteilung. Es findet nicht zuletzt im Rahmen der Wahl des Bundespräsidenten Anwendung, wenn es um die Benennung der Mitglieder der Länder in der Bundesversammlung geht.

Zweitens ist es wichtig festzuhalten, dass das Zählsystem nach d’Hondt ein verfassungsrechtlich anerkanntes und höchstrichterlich bestätigtes Verfahren ist.

Gerade den hier vorliegenden Fall des Wechsels des Zählsystems von Sainte-Laguë/Schepers auf d’Hondt hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Es ist der Beschluss vom 17. September 1997.

Auch der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat die Zulässigkeit des Verfahrens nach d’Hondt nochmals bestätigt. Urteil vom 5. November 2010.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, nicht zuletzt hätte die Anwendung des Verfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers vielfach zu einem Patt zwischen Koalition und Opposition in unserem konkreten Fall geführt. Bei einem Ausschuss mit 12 Mitgliedern zum Beispiel hätte die Koalition mit sechs Mitgliedern ebenso viele Mitglieder wie die Opposition.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, insofern erscheint uns die Argumentation der AfD einzig von dem Bemühen getragen zu sein, einen Grund zu konstruieren, um einen unfairen Umgang reklamieren zu können. Die Kritik der AfD ist in der Sache nicht gerechtfertigt, und der Änderungsantrag wird von uns abgelehnt.

(Beifall der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)