Ich glaube, Sie müssen es hier offen in die Kamera sagen, offen auch der Netzgemeinde sagen, dieser Antrag hier wird abgelehnt, weil er von der CDU kommt, und nicht, weil er inhaltlich schlecht ist.
Bei allem, was ich hier gehört habe – auch der Herr Kollege Fuhr hat es gesagt –, muss ich sagen, dass es realisierbar und durchaus machbar ist. Es spricht juristisch nichts dagegen.
Das Parlament ist angeblich überall dabei. Jeder wird gehört. Aber abstimmen dürfen wir nicht. Was ist das für
Wir dürfen uns unterhalten und diskutieren, aber über solch wichtige Dinge dürfen wir nicht abstimmen. Ich glaube, mit der Argumentation, die Sie gebracht haben, stehen wir auf tönernen Füßen. Das ist mit Sicherheit nicht der Sinn und Zweck, weshalb wir hier sind und immer wieder im Sinne der Sache streiten und diskutieren.
Deshalb sage ich es noch einmal: Es ist nur ein kleiner Schritt von der Diskussion in den Ausschüssen hin zur Legitimation, dass dieses Parlament tatsächlich über diese Landesplanung beschließt. Sie hätten wirklich über Ihren Schatten springen können und sagen müssen, okay, er stammt zwar von der CDU, aber schweren Herzens stimmen wir zu. Das ist an der Stelle nicht gelungen. Das ist nicht gut.
Herr Dr. Braun, wir haben uns im Unterausschuss dem ersten Thema LEP am 23. Mai nicht verweigert. Wir haben sehr vertrauensvoll zusammengearbeitet, als es um die Auswahl der Referenten und der Experten ging. So wird die inhaltliche Auseinandersetzung auch weitergehen. Von daher laufen Ihre Gegenargumente und Vorwürfe bei diesem Punkt wirklich komplett ins Leere. Wir bleiben bei unserem Antrag. Er ist inhaltlich richtig und für das Selbstverständnis des Parlaments auch wichtig.
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Somit kommen wir zur unmittelbaren Abstimmung über den Gesetzentwurf – Drucksache 16/912 – in zweiter Beratung, da die Beschlussempfehlung die Ablehnung empfiehlt. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Wer stimmt dagegen? – Der Gesetzentwurf ist mit den Stimmen der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der CDU abgelehnt.
…tes Landesgesetz zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/999 – Erste Beratung
Frau Präsidentin, meine sehr geehrte Damen und Herren! Die Kommunalreform bringt Änderungen mit sich. Dass wir uns jetzt mit dem Gerichtsorganisationsgesetz beschäftigen, ist eine Folge dieser Veränderung. Es wird nicht die letzte sein. Überall, wo sich Grenzen verändern, haben wir Anpassungen vorzunehmen.
Ich will vorausschicken, dass wir diese Anpassungen in einem ersten Schritt so vornehmen wollen, dass nicht allzu große Veränderungen eintreten, um dann, wenn die Kommunalreform letztlich in weiten Teilen erledigt ist, zu sehen, ob man in dem einen oder anderen Bereich eine andere Neuordnung als die benötigt, die wir jetzt vornehmen. Ich denke, das sind für die Bevölkerung und für die Beteiligten die sinnvollsten Schritte. In diesem Sinn ist auch das Gesetz zu erläutern, das Ihnen jetzt vorliegt.
Es ist so, dass die Fusion der Verbandsgemeinde Braubach und der Verbandgemeinde Loreley im Zuge der Kommunal- und Verwaltungsreform zum 1. Juli 2012 erfolgen wird. Insofern sind die Anpassungen vorzunehmen.
Bislang war für die Verbandsgemeinde Braubach das Amtsgericht Lahnstein und für die Verbandsgemeinde Loreley das Amtsgericht Sankt Goar zuständig. Durch den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden muss das Gerichtsorganisationsgesetz an die geänderten kommunalen Strukturen angepasst werden.
Auf Anregung der gerichtlichen Praxis sollen im Sinne der Bürgernähe die bisherigen örtlichen Zuständigkeiten des Amtsgerichts Lahnstein und des Amtsgerichts Sankt Goar zumindest für eine Übergangszeit, vielleicht auch dauerhaft – das müssen wir sehen –, erhalten bleiben.
Durch die Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes wird die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lahnstein die ehemals der Verbandsgemeinde Braubach angehörenden Ortgemeinden umfassen. Dem Bezirk des Amtsgerichts Sankt Goar werden die Ortsgemeinden der früheren Verbandsgemeinde Loreley zugeordnet. Für die Rechtsuchenden hat diese Anpassung eigentlich keine spürbaren Konsequenzen und erfährt auch in der praktischen Umsetzung keine außenwirksamen Folgen.
Eine Zuweisung der gesamten neuen Verbandsgemeindebezirke an das Amtsgericht Sankt Goar oder das Amtsgericht Lahnstein ist aus gerichtsorganisatorischen Gründen insbesondere im Hinblick auf etwaige weitere durch die Kommunalreform mögliche Änderungen und Konsequenzen derzeit nicht sinnvoll. Welche Zuständigkeitsbezirke der Amtsgerichte angemessen und zweckmäßig sind, wird erst nach Abschluss der Kommunal- und Verwaltungsreform im Rahmen der Gesamtschau beurteilt und überprüft werden können. Ich sagte das eingangs.
Weiterhin ist zum 1. Januar 2012 die Verbandgemeinde Neumagen-Dhron aufgelöst worden. Diese Verbandsgemeinde gehörte zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bernkastel-Kues. Auch insoweit ist daher das Gerichtsorganisationsgesetz anzupassen. Für die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues ist das Amtsgericht Bernkastel-Kues örtlich zuständig.
Die ursprünglich der Verbandsgemeinde NeumagenDhron angehörenden Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim wurden in die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues eingegliedert. Für diese Ortsgemeinden ändert sich daher die amtsgerichtliche Zuständigkeit nicht.
Die der ehemaligen Verbandsgemeinde NeumagenDhron angehörende Ortsgemeinde Trittenheim wurde in die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße angegliedert. Bislang war für die Ortsgemeinde Trittenheim über die Zugehörigkeit zu der ehemaligen Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron das Amtsgericht Bernkastel-Kues zuständig.
Für die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße ist das Amtsgericht Trier zuständig. Im Sinne einer einheitlichen Zuständigkeitsregelung soll das Amtsgericht Trier nun auch für die in die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße eingegliederte Ortsgemeinde Trittenheim zuständig sein.
Durch den amtsgerichtlichen Zuständigkeitswechsel der etwa 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner zählenden Ortsgemeinde Trittenheim sind organisatorische und sonstige justizstrukturelle Maßnahmen nicht veranlasst worden. Im Vergleich zu den bisherigen Amtsgerichtszuständigkeiten ist das Amtsgericht Trier nur unwesentlich weiter von Trittenheim entfernt. Insoweit wurde auch auf die Berücksichtigung der Aspekte der Bürgernähe eingegangen.
Ich habe meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nachgewiesen, dass ich das auch flüssig vorlesen kann. Ich hoffe, dass Sie in den weiteren Beratungen diesem Gesetzentwurf zustimmen können.
Vielen Dank. Als Gäste auf der Zuschauertribüne begrüße ich politisch interessierte Bürgerinnen und Bürger aus dem Wahlkreis 1, Betzdorf. Seien Sie herzlich willkommen im Landtag!
Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich halte jetzt wirklich die kürzeste Rede, die ich je hier gehalten habe. Der Gesetzentwurf ist vernünftig. Wir stimmen ihm zu.
Vielen Dank. Herr Dr. Wilke, es ist allerdings die erste Lesung. Es findet noch keine Abstimmung statt.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wir liegen gut in der Zeit. Deshalb erlaube ich mir, ein paar Sätze zu dem Gesetzentwurf zu sagen. Zunächst möchte ich feststellen, dass die Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz eindeutig Fahrt aufnimmt und die Einsicht der betroffenen Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden in die Sinnhaftigkeit effizienterer Verwaltungsstrukturen gerade vor dem Hintergrund des demografischen Wandels wächst.
Wir sprechen heute über Vorbilder für Pragmatismus und Weitblick, nämlich die Verbandsgemeinden Braubach und Loreley. Sie haben die Chancen einer Fusion erkannt und ihre Fusion zum 1. Juli 2012 beschlossen. Das Gleiche gilt für das Gebiet der zum 1. Januar 2012 aufgelösten Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron, deren Ortsgemeinden den Verbandsgemeinden Schweich und Bernkastel-Kues angegliedert werden.
Meine Damen und Herren, die kommunale Gebietsgrenze ändert sich, nicht aber das Ziel, eine moderne und bürgernahe Verwaltung für die Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.
Die Wege zu den Behörden sollen und müssen nicht weiter und komplizierter werden. Die Anpassung der Verwaltungsstrukturen erfolgt behutsam. Genau diesem Anspruch dient das 10. Änderungsgesetz zum Gerichtsorganisationsgesetz mit einer Beibehaltung von örtlichen Zuständigkeiten. Meine Damen und Herren, die Gründe sind absolut nachvollziehbar, nämlich um einerseits eine bürgernahe Justiz zu gewährleisten und um nicht alle gewohnten Behördenwege schlagartig zu ändern, und andererseits geht es natürlich auch um die Balance zwischen den Gerichtsstandorten.
Wenn der Geschäftsanfall der Verbandsgemeinde Loreley mit knapp 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder der Verbandsgemeinde Braubach mit
7.500 Einwohnerinnen und Einwohnern an ein anderes Amtsgericht verlagert wird, kann es dort nun einmal zu gravierenden Veränderungen kommen. Deshalb ist es sinnvoll, zunächst abzuwarten, welche weiteren Änderungen sich aus dem Ersten Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform ergeben. Es wird zu weiteren Zusammenschlüssen kommen. Daher ist es vernünftig, diese abzuwarten.
Ausnahmen von dem Grundsatz, die örtlichen Zuständigkeiten beizubehalten, sind gerechtfertigt. Das wird am Beispiel der Ortsgemeinde Trittenheim deutlich. Zum einen ist die Bürgernähe gewahrt. Die Entfernung nach Trier beläuft sich auf 30 km, während sie sich zum Gerichtsstandort Bernkastel-Kues auf 25 km beläuft. Der ÖPNV nach Trier ist vorhanden. Insoweit ist diese Veränderung vertretbar. Auch gerichtsorganisatorisch ist diese Veränderung verkraftbar, weil es sich lediglich um einen Bereich mit etwa 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern handelt.