Protocol of the Session on September 2, 2009

Klee und anstelle der ehemaligen Abgeordneten Dr. Stefanie Lejeune die Abgeordnete Rita Wagner gewählt werden.

Wer diesem Wahlvorschlag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Das ist einstimmig gewesen.

b) Wahl eines Mitglieds der Kommission nach Artikel 10 GG Wahlvorschlag der Fraktion der FDP – Drucksache 15/3713 –

Anstelle der ehemaligen Abgeordneten Dr. Stefanie Lejeune soll Herr Kollege Thomas Auler gewählt werden.

Wer diesem Wahlvorschlag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Das ist einstimmig gewesen.

c) Wahl eines Mitglieds der Parlamentarischen Kontrollkommission Wahlvorschlag der Fraktion der FDP – Drucksache 15/3714 –

Auch in diesem Fall soll anstelle der ehemaligen Abgeordneten Dr. Stefanie Lejeune der Kollege Thomas Auler gewählt werden.

Wer diesem Wahlvorschlag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Auch das ist einstimmig gewesen.

d) Wahl eines „Weiteren Ersatzmitglieds“ des Richterwahlausschusses Wahlvorschlag der Fraktion der SPD – Drucksache 15/3710 –

Für den ehemaligen Abgeordneten Alexander Schweitzer wird der Abgeordnete Heiko Sippel vorgeschlagen.

Wer diesem Wahlvorschlag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Auch das ist einstimmig gewesen.

Punkt 2 e), Wahl von Mitgliedern für das Land Rheinland-Pfalz in den Ausschuss der Regionen, soll in der morgigen Sitzung behandelt werden.

Damit kommen wir schon zu Punkt 3 der Tagesordnung:

Landesuntersuchungshaftvollzugsgesetz (LUVollzG) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/3292 – Zweite Beratung

dazu: Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses – Drucksache 15/3519 –

Zunächst hat der Berichterstatter, Herr Kollege Clemens Hoch, das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Der Rechtsausschuss hat zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/3292 – getagt. Mit Beschluss des Landtags vom 14. Mai 2009, Plenarprotokoll 15/68, Seite 4136, ist der Gesetzentwurf an den Rechtsausschuss überwiesen worden. Dieser hat den Gesetzentwurf in seiner 30. Sitzung am 23. Juni 2009 beraten. Die Beschlussempfehlung lautet: Der Gesetzentwurf wird angenommen.

(Beifall bei der SPD)

Es wurde eine Redezeit von fünf Minuten vereinbart. Ich darf um Wortmeldungen bitten. – Herr Minister Bamberger.

(Zurufe: Zweite Beratung!)

Das ist die zweite Beratung, aber es hat sich niemand zu Wort gemeldet. Daher erteile ich dem Herrn Minister das Wort.

Ich sage ganz gerne etwas dazu.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich darf mich zunächst ganz herzlich für die intensiven und konstruktiven Beratungen dieses Gesetzentwurfs im Plenum und im Rechtsausschuss bedanken.

Ich habe mit Befriedigung – das zeigt meiner Meinung nach auch der Umstand, dass sich keiner zu Wort meldet – große Übereinstimmung bei allen Fraktionen

(Beifall bei der SPD)

über Zielsetzung und Ausgestaltung des Gesetzentwurfs festgestellt. Der Vollzug der Untersuchungshaft erhält jetzt eine einheitliche gesetzliche Grundlage. Der Gesetzentwurf der Landesregierung schöpft die neue Kompetenz des Landes für den Strafvollzug aus und regelt den Vollzug der U-Haft.

Meine Damen und Herren, der Bund hat von seiner ihm nach der Föderalismusreform verbliebenen Gesetzgebungskompetenz für das Untersuchungshaftrecht als Teil des gerichtlichen Verfahrens ebenfalls Gebrauch gemacht.

Das Bundesgesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts ist bereits verabschiedet. Es tritt wie der Gesetzentwurf der Landesregierung am 1. Januar 2010 in Kraft. Beide Gesetze sind aufeinander abgestimmt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich das Wesentliche unseres Gesetzentwurfs noch einmal ganz kurz zusammenfassen. Der Gesetzentwurf trägt dem Gedanken der Unschuldsvermutung Rechnung, etwa dadurch, dass die Untersuchungsgefange

nen eigene Kleidung tragen dürfen. Auch erhalten Untersuchungsgefangene nunmehr das gleiche Arbeitsentgelt wie Strafgefangene und haben bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf Taschengeld. Ich freue mich, dass insbesondere diese Regelungen die Zustimmung aller Fraktionen des Hauses gefunden haben.

Besondere Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene tragen dem Umstand Rechnung, dass Jugendliche in den meisten Fällen noch mit Mitteln der Erziehung erreichbar und positiv beeinflussbar sind. Deshalb soll schon die Zeit der Untersuchungshaft genutzt werden, um jungen Gefangenen altersgemäße und individuell erforderliche Angebote der Aus- und Fortbildung zu machen, aber auch, um ihnen sinnvolle Möglichkeiten der Freizeitgestaltung aufzuzeigen.

Darüber hinaus können junge Untersuchungsgefangene mehr Besuch als erwachsene Untersuchungsgefangene erhalten, nämlich vier Stunden im Monat. Aber auch die Mindestbesuchszeit für erwachsene Untersuchungsgefangene wurde erhöht: von einer auf mindestens zwei Stunden. Ich denke, mehr ist für die ersten Wochen der Inhaftierung kaum leistbar, in der Regel aber auch nicht notwendig, zumal der Gesetzentwurf weitere Möglichkeiten der Besuchsgewährung zur Förderung der Kontakte der Untersuchungsgefangenen zu ihren Angehörigen ausdrücklich zulässt.

Meine Damen und Herren, lassen Sie mich an der Stelle kurz die Debatte über den Mobilfunkverkehr aufnehmen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung enthält, ebenso wie schon das Landesjugendstrafvollzugsgesetz, keine Bestimmungen, die Maßnahmen zur Verhinderung des Mobilfunkverkehr zulassen. Ich denke, das Gesetz, um das es hier geht, wäre dafür auch nicht der richtige Ort.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung enthält, wie das Landesjugendstrafvollzugsgesetz, auch keine Bestimmung, die einen körperlichen Eingriff zur Feststellung von Drogenkonsum erlaubt. Verweigert ein Gefangener nämlich eine Suchtmittelprobe, unterstellen wir, dass er Suchtmittel genommen hat. Das ist dann unter dem Aspekt von Sicherheit und Ordnung zu sanktionieren. Alle Ländergesetze zum Strafvollzug enthalten demgemäß eine solche Bestimmung nicht.

Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf bietet eine gute Grundlage für einen effektiven und zeitgemäßen Untersuchungshaftvollzug. Ich habe keine Zweifel, dass sich in der Praxis das Zusammenwirken von bundesrechtlichen und landesrechtlichen Bestimmungen einspielen wird und Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten ihre neuen Zuständigkeiten ausfüllen werden.

In wenigen Tagen wird eine neue Länderarbeitsgruppe mit der Erarbeitung eines Strafvollzugsgesetzes für Erwachsene beginnen. Der Strafvollzug bleibt wichtig. Die Debatte darüber wird weitergehen. Für diesen neuen Gesetzentwurf werden wir auf einer dann breiteren Grundlage der Erfahrungen und Kenntnisse auch über den einen oder anderen Punkt, zum Beispiel die Frage der Verhinderung des Mobilfunkverkehrs, noch einmal nachdenken können.

Wir überlegen auch, ob wir nicht schließlich alle wichtigen Bereiche des Strafvollzugs, also den Erwachsenenstrafvollzug, den Jugendstrafvollzug und den Untersuchungshaftvollzug, in einem großen Strafvollzugsgesetzbuch zusammenfassen sollten. Ich denke, das wäre ein Gesetz von großer Kohärenz: Regelung des Strafvollzugsrechts aus einem Guss und in einem Geist.

Jetzt bitte ich Sie, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen, und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall der SPD)

Vielen Dank, Herr Minister.

Nun liegen weitere Wortmeldungen vor. Zuerst hat sich Herr Auler gemeldet. Herr Kollege Auler, Sie haben das Wort.

(Schweitzer, SPD: Warum das denn?)

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie meine ehemalige Fraktionskollegin Frau Dr. Lejeune bereits in der ersten Beratung angemerkt hat, schließt der hier vorliegende Gesetzentwurf eine Lücke, die über mehr als 50 Jahre Bundeszuständigkeit für die Untersuchungshaft geklafft hat. Insofern ist der heute in zweiter Beratung zu behandelnde Gesetzentwurf aus Sicht der FDP notwendig gewesen. Umso erfreulicher ist es überdies, dass sich elf von 16 Ländern für eine weitgehend einheitliche Regelung entschieden haben. Dies trägt meines Erachtens dazu bei, dass es trotz der Länderzuständigkeit nicht zu großen Ungleichbehandlungen im Untersuchungshaftvollzug kommen wird.

Ein Untersuchungshäftling steht in unserem Rechtsstaat bis zum Schuldspruch durch den gesetzlichen Richter ohne Wenn und Aber unter der Unschuldsvermutung. Gleichwohl kann aber eine Freiheitsentziehung bereits während des Strafverfahrens notwendig erscheinen, um die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu ermöglichen und dort, wo dies zu befürchten ist, der Gefahr zu begegnen, dass weitere Taten begangen werden.

Allerdings muss klar sein, dass für die Untersuchungshaft andere Regelungen zu gelten haben als für die Strafhaft; denn ein Untersuchungshäftling, der sich in allen maßgeblichen Aspekten mit verurteilten Straftätern gleichbehandelt sähe, würde sich zu Recht als Vorverurteilter fühlen. Der Entwurf stellt diesen wichtigen Aspekt in § 4 Abs. 1 eindeutig klar.

In der Vergangenheit konnte es darüber hinaus mangels entsprechender Regelungen sogar dazu kommen, dass Strafgefangene im Haftvollzug mehr Möglichkeiten hatten als Untersuchungshäftlinge. Es war meiner Meinung nach den Bürgerinnen und Bürgern, besonders aber den Betroffenen, nur schwer vermittelbar, dass zwar einerseits die Unschuldsvermutung gelten soll, es aber ande

rerseits keine Möglichkeiten für Untersuchungshäftlinge gegeben hat, sich beispielsweise durch Arbeit sinnvoll zu beschäftigen, während jeder Strafhäftling hierzu sogar grundsätzlich verpflichtet war und ist.

Diese Möglichkeit wird nun durch den vorliegenden Gesetzentwurf eingeführt und hilft mit, die Haft für den Untersuchungshäftling ein Stück weit gerechter zu machen. Dass es für den Häftling durch einzelne Maßnahmen in der Untersuchungshaft im Interesse eines geordneten Strafverfahrens zu sehr einschneidenden Eingriffen in die persönliche Freiheit kommen kann, soll an dieser Stelle aber nicht verhehlt werden. Allerdings ist dabei die oberste Voraussetzung, dass solche Eingriffe strikt auf das notwendige Maß beschränkt bleiben. Auch dies wird in § 4 Abs. 2 klar zum Ausdruck gebracht.

Ich will allerdings auch noch einmal die Kritik aufgreifen, die meine Vorgängerin, Frau Dr. Lejeune, bereits während der ersten Lesung aufgeworfen hat. Durch die in § 3 festgeschriebene grundsätzliche Zuständigkeit der JVA für die Entscheidung über den Vollzug verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel der Vereinfachung, der Beschleunigung von Vollzugsentscheidungen und der Entlastung der Gerichte. Es bleibt zwar bei dem Grundsatz, dass über die eigentliche Verhängung der Untersuchungshaft der gesetzliche Richter zu entscheiden hat.

Aber uns Liberalen stellt sich hier die bohrende Frage, ob in Angelegenheiten, bei denen über Eingriffe in die Lebensbedingungen von Menschen entschieden wird, denen das Recht über das gesamte Strafverfahren hinweg die Unschuldsvermutung zubilligt, nicht nur das Ob der Untersuchungshaft, sondern auch wesentliche Teile des Wie ihres Vollzugs einer unabhängigen richterlichen Entscheidung bedürfen, um auch hier klar herauszustellen, dass der Untersuchungshäftling dem Strafgefangenen nicht gleichzusetzen ist und die Rechte des Untersuchungshäftlings zu sichern sind.

Wir verweigern uns sicherlich nicht den Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, eine möglichst schlanke und effiziente Verwaltung zu schaffen. Auch im Rahmen des Strafvollzugs, aber vor allem überall dort, wo der Staat die Rechte unschuldiger Bürger einschränkt, kann die Effizienz der Verwaltung nicht das letzte Maß der Dinge sein.