Zu begrüßen ist die vorgesehene Evaluierung der Gesetzeswirkung nach drei Jahren. Zu gegebener Zeit wird man das Mengengerüst der Anfragen auf Informationszugang und die Kostenfolgen zu betrachten haben. Bei den finanziellen Folgen ist sowohl die Einnahmenseite durch Gebühren von Interesse, mehr aber noch die Höhe der bei den öffentlichen Stellen entstandenen Mehrkosten. Die Landesregierung ist gut beraten, wenn sie die Kostenfolgen von Anfang an genau erfassen lässt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, trotz des stattlichen Katalogs von Ausnahmetatbeständen muss man sehen, dass das Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes dazu führt, dass die Gewährung des Zugangs zu behördlichen Informationen zur Regel wird und die Verwehrung der Information die Ausnahme bleibt. Dies ist ein echter politischer Paradigmenwechsel. Es stellt sich nun doch die Frage, ob die Regelung nur Vorteile bringt.
Unbeschadet der zweifelsfrei vorhandenen gesellschaftspolitischen Bedarfe gibt es auch Argumente gegen das Gesetz, die nachdenklich machen und zumindest mit bedacht sein wollen. Hierfür einige Beispiele: In der Abwägung ist z. B. der umfassende Auskunftsanspruch hinsichtlich eines tatsächlich so weitgehenden Bedarfs zu diskutieren. Ein allgemeines Informationszugangsrecht wird eine eigenständige Rechtsvorschrift neben bereits bestehenden fachspezifischen Zugangsrechten und unterschiedlichen Akteneinsichtsrechten, was im Ergebnis eine gewisse Rechtszersplitterung bedeutet.
Der erhöhte Personal- und Sachaufwand der Verwaltung wird wahrscheinlich wegen des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips durch Gebühren nicht ausgeglichen
werden können. Der Preis eines allgemeinen Informationszugangsrechts ist schließlich die Gefahr eines missbräuchlichen Ausspähens von Verwaltungsinformationen aus erwerbswirtschaftlichen Gründen durch Querulanten oder radikale Gruppen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, unsere Fraktion sieht unbeschadet aller nicht zu bestreitenden Vorteile und Notwendigkeiten, die für ein solches Gesetz sprechen, noch Beratungsbedarf, dem im Fachausschuss sicher nachgekommen wird.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Um was geht es? Es geht um Informationszugang bei Ämtern und Behörden. Ich denke, dies ist ein wichtiges Gesetz, das dieses Parlament im Moment berät und das entsprechend von allen Fraktionen gewürdigt worden ist. Zu wissen, was Ämter wissen, ist Bürgerrecht. So hat die Bundesregierung, der dortige Bundesbeauftragte, den letzten Bericht überschrieben. Von daher gesehen ist auch umschrieben, um was es geht. Bürgerinnen und Bürger sind heute keine Untertanen mehr. Sie sind in dieser Gesellschaft diejenigen, die mit Recht auf Behörden und Ämter zugehen und eine Dienstleistung erwarten können. Das ist der heutige Gesichtspunkt.
So etwas kann ich nur verlangen, wenn ich Mitsprache und Mitgestaltung habe. Mitsprache und Mitgestaltung bedeutet, ich muss mich informieren können und freien Zugang zu Informationen von öffentlichen Stellen haben. Herr Abgeordneter Pörksen, insoweit ist es ein richtiger und guter Schritt, weil er die Informationsfreiheit des Bürgers und der Bürgerin stärkt und damit die Beteiligungsrechte des Bürgers erst einmal möglich macht und auch stärkt, und zwar in allen Bereichen.
Meine Damen und Herren, man sollte nicht verhehlen, dass es natürlich widerstreitende Interessen im Vorfeld der Diskussion gab: Ist dieser Informationszugang nicht zu freizügig? Wie sieht es mit vertraulichen Informationen aus? Wie sieht es aus mit Informationen, die von sich aus geheim bleiben müssen? – Ich denke, dass der Gesetzentwurf, der von der Fraktion der SPD eingebracht worden ist, Schutzbestimmungen vorsieht und eine sorgfältige Abwägung getroffen worden ist, jedenfalls soweit ich und unser Ministerium das heute beurteilen können. Wenn man weiß, was in den Akten steht, wird damit auch ein Vertrauen zwischen Bürgern und Verwaltung geschaffen. Ich denke, dies ist auch notwendig.
Es darf auch keine unnötige Behinderung des Informationszugangs geben. Hier ist vorhin etwas diffus gesagt worden, man muss schauen, wer und wie viel Aufwand das macht. Wir können nicht durch die Hintertür das wieder kappen, auch nicht durch entsprechende Gebühren nach dem Motto: Wir werden es einmal so hoch ansetzen, dass keiner mehr zum Bürgermeister oder zur Bürgermeisterin geht und fragt. – Das wird nicht geschehen. Ich denke, dass diese Kostenregelung, die bei bestimmten Anfragen sogar ganz entfallen kann, hier vernünftig zu regeln ist.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, es wird sicherlich zu Differenzen und zu Fragen kommen, wie das bei bestimmten Interessen klarzustellen ist. Sie haben selbst darauf hingewiesen. Darauf wird es in den Beratungen sicherlich noch ankommen. Aber wir haben eine Erfahrung mit dem Bürgerbeauftragten in allen Bereichen des Datenschutzes und können darauf zurückgreifen.
Die Landesregierung meint, der vorliegende Gesetzentwurf ist von der Sache her richtig. Er ist angemessen und eine Fortentwicklung einer freien und bürgernahen Gesellschaft. Wir werden uns aktiv an dieser Beratung beteiligen.
Vielen Dank, Herr Minister Bruch. – Es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Vorgeschlagen ist die Überweisung an den Innenausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss. Besteht Zustimmung? – Ich sehe keinen Widerspruch. Dann ist es so beschlossen.
…tes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU – Drucksache 15/2117 – Erste Beratung
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Große Ereignisse werfen ihre Schatten voraus. Für uns in der Politik sind die Kommunalwahlen sicherlich ein großes Ereignis, aber ich denke, auch für die Menschen im Lande sind sie ein großes Ereignis. Sie sind für den aufmerksamen Beobachter in vielen Ebenen zu erkennen und spürbar. Kandidaten bringen sich ins Gespräch und zeigen ihre Gesichter. So geschieht es vor Ort. In den Parteizentralen werden die Kampagnen
Was gilt es für uns zu tun? Wir müssen es an die aktuellen Erfordernisse, an veränderte Rahmenbedingungen und Gegebenheiten anpassen. Es gibt allgemeine Vorgaben wie Entbürokratisierung und Vereinfachung von Verfahren, aber es gibt auch spezielle Vorgaben.
Ich möchte einige wesentliche Änderungen, die hier mit dem gemeinsamen Gesetzentwurf vorgelegt werden, herausgreifen. Ich möchte mich an dieser Stelle ganz herzlich bei der CDU-Fraktion für die kollegiale Zusammenarbeit bedanken.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, Sie wissen es, seit dem 1. Oktober 2005 gilt der Tarifvertrag öffentlicher Dienst. In diesen neuen Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst gibt es den Begriff des oder der Angestellten nicht mehr. Die Tarifparteien haben sich geeinigt und verwenden die Sammelbezeichnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und unterscheiden nicht mehr zwischen Arbeiterinnen und Arbeitern und Angestellten.
Aber nach den Vorschriften des Grundgesetzes kann in Ländern und Gemeinden die Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes gesetzlich beschränkt werden. Man spricht hier von der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat, der Inkompatibilität. Ich denke, einem jeden von uns ist das klar. Stellen wir uns vor, der Kämmerer des Kreises säße mit im Kreistag und würde mit über den Haushalt beschließen. Das führt wirklich zu einer Verschränkung von Interessenlagen, die verhindert werden sollen.
Verhindert werden soll, dass entscheidungskompetente Amtsträger derjenigen Vertretungskörperschaft angehören, der die Kontrolle über ihre Behörde obliegt. Das macht Sinn. Nun werden allerdings Arbeiterinnen und Arbeiter in Artikel 137 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht genannt, weil bei ihnen in der Regel keine Gefahr von Entscheidungskonflikten besteht. Da jedoch nach den neuen Tarifverträgen keine Unterschiede mehr zwischen Arbeiterinnen und Arbeitern und Angestellten gemacht werden, müssen neue Kriterien gefunden werden. Der Lösungsvorschlag, der jetzt mit der Änderung des Gesetzentwurfs eingebracht wird, setzt darauf, dass wir eigentlich eine alte Tradition fortsetzen. Das heißt, wir knüpfen an den Begriff „hauptsächlich körperliche Betätigung“ an.
Diese Regelung haben wir von Nordrhein-Westfalen übernommen. Gestern hat hierzu die FDP-Fraktion eine Pressekonferenz durchgeführt und ihre Zweifel an dieser Begrifflichkeit angemeldet und möchte gerne wieder den Angestellten einbringen. Grundsätzlich sind wir bereit, den Wissenschaftlichen Dienst überprüfen zu lassen, aber eigentlich denke ich, ein bisschen mehr Vertrauen in ihre Kollegen in Nordrhein-Westfalen, die dort mit in der Regierungsverantwortung sind, wäre hier durchaus angebracht.
Im Grunde genommen ist es kein großes Konfliktfeld; denn wir sind uns letztlich in der Zielsetzung einig. Es ist jetzt wirklich nur eine Fragestellung der Begrifflichkeit.
Aber es gibt noch weitere Änderungen. Ich möchte die Bestimmungen über die Mehrheitswahlen herausgreifen. Die Bestimmungen über die Mehrheitswahl zum Gemeinderat, wenn nur ein oder gar kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, bereiten in der Praxis häufig Probleme. Diese wollen wir mit dem vorliegenden Entwurf nun beseitigen. Wir wollen das Verfahren vereinfachen, und dies im Nachgang zu den Kommunalwahlen 2004, wo es uns aus der Praxis genannt wurde.
Bei diesen Kommunalwahlen wurden in Rheinland-Pfalz 1.327 – immerhin noch – von 2.257 Ortsgemeinderäten nach dem System der Mehrheitswahl gewählt. Nun soll dieses Verfahren vereinfacht werden.
Der Entwurf sieht vor, die Zahl der abzugebenden Stimmen zu halbieren. Bisher haben die Wählerinnen und Wähler doppelt so viele Stimmen, wie es Ratsmitglieder zu wählen gab. Künftig sollen es eben nur noch so viele Stimmen wie Ratsmitglieder sein. Damit verkürzt sich das gesamte Verfahren sowohl in den Wahlkabinen als auch in der Auszählung.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich möchte in das weitere Thema einsteigen, welches gestern von der FDP auf den Weg gebracht worden ist, nämlich die Fragestellung der Aufhebung der Sperrklauseln.
Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung. Wir haben diesen Gesetzentwurf vor Ostern eingereicht. Es wäre rein theoretisch möglich gewesen, dass wir auch im Vorfeld diese Fragestellung schon „beackert“ und uns gemeinsam mit dieser Fragestellung beschäftigt hätten.
Wir haben bei uns in Rheinland-Pfalz eine Sperrklausel von 3,03 %. Sie, die FDP, haben gestern erklärt, Sie bezögen sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Schleswig-Holstein, demzufolge die Sperrklausel von 5 % aufgehoben worden sei.
Vorab möchte ich doch betonen, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Eigenschaft als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein entschieden hat.
Herr Mertin, ich möchte das hervorheben, weil Sie das in Ihrer Presseerklärung mit keinem Wort erwähnen und Sie damit ein bisschen die Argumentationslinie aufbauen, als gäbe es den Zwang, dass das Bundesverfassungsgericht uns diese Aufgabe aufträgt. Dem ist nicht so.
Bis jetzt hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz noch keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der im rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetz normierten Sperrklausel geäußert.
Die Einschränkungen durch Prozenthürden oder Sperrklauseln – ob befürwortet oder abgelehnt – haben letztlich auch in einem gewissen Umfang zur praktischen Stabilität politischer Entscheidungsgremien und zur effizienten Planbarkeit politischer Prozesse beigetragen. Dies begründet sich vielleicht auch ein bisschen aus der deutschen Geschichte heraus.
Wir haben gestern angekündigt, dass wir Ihnen in dieser Fragestellung offen und gesprächsbereit gegenüberstehen. Das gilt ebenso wie bei der zuvor schon erwähnten Frage der Begrifflichkeit. Ich meine, es ist ein sinnvoller Weg, dass wir den Wissenschaftlichen Dienst bitten, hierzu eine klare Aussage zu treffen. Wir meinen, in einer Demokratie ist der Wählerwille ein hohes Gut, den es zu beachten gilt. In seiner Ausprägung als Wählerstimme hat er die zentralste Bedeutung in der Bildung der parlamentarischen Mehrheit und damit für die Schwerpunktsetzung politischer Prozesse. Wenn Sie sagen, mit der Abschaffung der Sperrklausel gehen wir den richtigen Weg, werden wir uns gerne offen und gesprächsbereit zeigen.
Im Hinblick auf die Fragestellung des Bezirkstags bin ich mir aber noch nicht so ganz sicher, ob da die gleichen Kriterien greifen wie bei den anderen Gremien. Ich weiß nicht, ob da die absolute Vergleichbarkeit gegeben ist. Ich meine, auf diese Fragestellung soll uns aber auch der Wissenschaftliche Dienst eine Antwort geben.