Protocol of the Session on January 26, 2011

Ich denke, in dem Gesetzentwurf ist eine austarierte Balance zwischen den Sicherheitsbelangen und den Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger festzustellen. Es ist mir wichtig, dies zu sagen, da es oftmals so dargestellt wird, als werde alles schon irgendwie geregelt werden oder wie auch immer. – Das Polizei- und Ordnungsbehördenrecht greift beispielsweise bei einem Platzverweis, bei einer Herausnahme aus einer Familie oder bei Gewalt gegen Frauen sehr weit. Von daher waren diese beiden Ziele wichtig.

Wir wollen die Handlungsfähigkeit der Polizei verbessern, auch angesichts der rasanten Veränderung der Technik und der modernen Informationstechnologie. Wir wollen dafür Sorge tragen, dass die verfassungsrechtlich garantierte Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger unangetastet bleibt, ein wichtiger Punkt, über den viele lange debattiert und mit uns gerungen haben, aber über den wir auch mit anderen gerungen haben, die uns beraten haben. Wir wollen auch den sonstigen gerichtlichen Entscheidungen Rechnung tragen, die seit der letzten Novellierung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes ergangen sind. Insoweit ist es richtig, und es wird immer wieder Evaluationen und Veränderungen geben. Dieses Gesetz ist zwar ein wichtiges Gesetz, aber es ist nicht in Stein gemeißelt, sondern es entwickelt sich fort.

Ich möchte in diesem Zusammenhang auch das Gesetz über das Bundeskriminalamt, das BKAG, ansprechen. Sie wissen, es war sehr umstritten. Es ging um die Frage der Kompetenz, die das Bundeskriminalamt haben soll. Polizei ist Ländersache. Ein Schwerpunkt war die sogenannte Onlinedurchsuchung: Kann ich in einen Computer eindringen, ohne dass der andere es bemerkt? Gibt es eine Möglichkeit, dies zu tun? – Die sogenannte Onlinedurchsuchung ist damals eingeführt worden, und es stellte sich die Frage: Können wir das negieren?

Damals gab es eine heftige Diskussion auf Bundesebene, zum Teil ablehnend, zum Teil zustimmend. Wir haben zugestimmt, da wir aufgrund unserer Erfahrungen, die wir im Bereich des Terrorismus und der Kriminalitätsbekämpfung gesammelt hatten, davon ausgingen, dass wir eine solche Möglichkeit brauchen. Wir führen heute diese Rechtsgrundlage ein, wenn Sie es heute so beschließen.

Darüber hinaus enthält dieser Gesetzentwurf auch Regelungen zur sogenannten Quellen-Telefonüberwachung, die Handy-Ortung und die Funkzellenabfrage. Auch über diesen Punkt haben wir lange gesprochen, und wir haben uns die Frage gestellt: Können wir das durchsetzen?

Mit einem orwellschen Überwachungsstaat hat das wenig oder gar nichts zu tun. Die rechtsstaatlichen und praktischen Anforderungen an die Durchführung einer Onlinedurchsuchung sind nämlich sehr hoch. Sie kommen nur als letztes Mittel, als extremes Mittel in Ausnahmesituationen, überhaupt zur Anwendung. Dabei geht es darum, eine Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

Bayern ist das einzige Bundesland, das die Onlinedurchsuchung schon vor Rheinland-Pfalz beschlossen hatte, und es ist richtig, wie Herr Kollege Hüttner bereits sagte, dass sie dort vor Gericht angegriffen wird.

(Vizepräsident Schnabel übernimmt den Vorsitz)

Bisher ist keine einzige Onlinedurchsuchung durchgeführt worden, auch nicht durch das Bundeskriminalamt. Es wäre aber zu kurz gesprungen zu sagen, wir bräuchten sie nicht. Ich erinnere an die sogenannten Sauerland-Bomber, bei denen wir technische Mittel anwenden mussten, von denen wir früher gar nicht gedacht hätten, dass wir sie bräuchten. Wir haben aber auch klargemacht, dass es keine Ermächtigung zum Betreten von Wohnungen für den Bereich der Online-Durchsuchungen gibt. Ansonsten gibt es selbstverständlich Rechte zur Betretung von Wohnungen. Damit ist auch das heimliche Betreten und die heimliche Durchsuchung ausgeschlossen. Herr Kollege Auler hat darauf hingewiesen, dass dies ein Punkt war, über den wir normalerweise in jedem Fall gestritten hätten.

Ich möchte einen weiteren Hinweis über diese Abwägung Rechtstaatlichkeit und Erfordernis des Eingreifens geben. Wir haben beim Zeugnisverweigerungsrecht weitergehende Möglichkeiten für Berufsgeheimnisträger geschaffen. Geschützt sind in Rheinland-Pfalz über das hinaus, was der Bund macht, auch Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten. Wir haben ein Weiteres getan. Wir führen heute eine Berichtspflicht ein für die Landesregierung gegenüber dem Landtag bei der Wohnraumüberwachung und bei der Onlineüberwachung, wenn so etwas notwendig ist.

Zum automatisierten Abgleich der Kfz-Kennzeichen sage ich nichts weiter. Wenn es bei einem konkreten Fall erforderlich ist, wird die Polizei all das tun, was notwendig ist, um festzustellen, ob von jemandem eine Gefahr ausgeht oder eine Straftat begangen werden soll.

Wir haben in der ganzen Diskussion – auch darauf haben Herr Kollege Hüttner und Herr Kollege Lammert hingewiesen – geschaut, dass wir immer auch die Fachberatung des Landesbeauftragten für den Datenschutz hatten. Er hat uns Hinweise gegeben und das konstruktiv begleitet. Wir haben diese Hinweise in den Gesetzentwurf aufgenommen. Ich denke, von daher gesehen ist dies ein Beispiel einer vernünftigen Vorgehensweise, einen Gesetzentwurf entsprechend den Sicherheitsbe

langen, aber auch entsprechend den Belangen der Bürgerinnen und Bürger, ich sage es hier einmal so, zu bauen. Das ist auf der einen Seite eine Entwicklung, die eine gewisse Beratungszeit in Anspruch nimmt. Ich denke, von daher ist dieses Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, das heute verabschiedet wird, ein richtig guter Meilenstein in der Entwicklung der rheinlandpfälzischen Sicherheitspolitik.

Ich danke Ihnen herzlich.

(Beifall bei der SPD)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir kommen daher zur Abstimmung. Zunächst stimmen wir über den Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, CDU und FDP – Drucksache 15/5332 – ab. Wer diesem Änderungsantrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke. Die Gegenprobe! – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Änderungsantrag einstimmig angenommen.

Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/4879 – in zweiter Beratung unter Berücksichtigung der Annahme des Änderungsantrags – Drucksache 15/5332 –. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke. Die Gegenprobe! – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Wir kommen nun zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Danke. Die Gegenprobe! – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung einstimmig angenommen.

Ich rufe Punkt 3 der Tagesordnung auf:

Landesgesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/5086 – Zweite Beratung

dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung und Jugend – Drucksache 15/5316 –

Ich erteile der Berichterstatterin Frau Bettina Dickes das Wort. Die Fraktionen sind übereingekommen, den Gesetzentwurf ohne Aussprache zu behandeln.

Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Durch Beschluss des Landtags vom 18. November 2010 ist der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Bildung und Jugend – federführend –, an den Haushalts- und Finanzausschuss und an den Rechtsausschuss überwiesen worden.

Der Ausschuss für Bildung und Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner 40. Sitzung am 9. Dezember 2010 beraten. Der Haushalts- und Finanzausschuss hat ihn in seiner 66. Sitzung am 20. Januar 2011 beraten.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 46. Sitzung am 20. Januar 2011 beraten.

Die Beschlussempfehlung lautet: Der Gesetzentwurf wird angenommen.

Herzlichen Dank.

Wir kommen zur unmittelbaren Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/5086 – in zweiter Beratung, da die Beschlussempfehlung die unveränderte Annahme empfiehlt. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke. Die Gegenprobe! – Stimmenthaltungen? – Der Gesetzentwurf wurde einstimmig angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Danke. Die Gegenprobe! – Stimmenthaltungen? – Damit ist das Landesgesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes einstimmig angenommen.

Wir kommen zu Punkt 4 der Tagesordnung:

…tes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/5159 – Zweite Beratung

dazu: Beschlussempfehlung des Innenausschusses – Drucksache 15/5318 –

Die Fraktionen haben eine Grundredezeit von fünf Minuten je Fraktion vereinbart. Ich erteile Herrn Kollegen Auler das Wort für die Berichterstattung.

(Zuruf aus dem Hause: Er ist nicht da!)

Kollege Auler ist nicht da.

(Abg. Auler, FDP, betritt den Plenarsaal)

Doch, der Kollege kommt. Er ist auf dem Weg. Machen Sie ganz langsam. Lieber Herr Kollege, so viel Zeit muss sein. Nehmen Sie sich bitte diese Auszeit.

(Vereinzelt Beifall im Hause)

Herr Kollege Auler, Sie haben nun das Wort.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Beschlussempfehlung des Innenausschusses zu

dem Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/5159 –, Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes.

Durch Beschluss des Landtags vom 16. Dezember 2010 – Plenarprotokoll 15/104 – ist der Gesetzentwurf an den Innenausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss überwiesen worden.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 43. Sitzung am 13. Januar 2011 beraten.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 46. Sitzung am 20. Januar 2011 beraten.

Die Beschlussempfehlung lautet: Der Gesetzentwurf wird angenommen. –

Danke schön.

(Vereinzelt Beifall im Hause)

Herzlichen Dank für die Berichterstattung, Herr Kollege Auler. Für die SPD-Fraktion erteile ich Herrn Kollegen Noss das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Aufgrund des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer sind die Gemeinden unter anderem berechtigt, die Vergnügungssteuer auf Gewinnspielautomaten zu erheben. Diese wird in Form einer sogenannten Pauschalsteuer nach dem sogenannten Stückzahlmaßstab berechnet. Das heißt, alle Geräte werden gleich besteuert nach ihrer Anzahl ohne Berücksichtigung der Einspielergebnisse oder der getätigten Einsätze.

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 ist die Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab generell ungeeignet, da dieser den zu besteuernden Aufwand der Spielerinnen und Spieler nicht in der gebotenen Weise wirklichkeitsnah abbildet.

Dem sich durch diesen Beschluss ergebenden Anpassungsbedarf trägt der vorliegende Gesetzentwurf Rechnung. Demnach wird das bestehende Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer außer Kraft gesetzt. Die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer richtet sich zukünftig nach dem Kommunalabgabengesetz, was übrigens auch in den meisten anderen Bundesländern so geregelt ist. Den Gemeinden besteht somit im Wege ihres Satzungsrechtes die Möglichkeit, den durch den Wegfall des Stückzahlmaßstabs gewonnenen Gestaltungsspielraum neu auszufüllen.