Wir stimmen zunächst über den Änderungsantrag der Fraktion der CDU – Drucksache 14/4477 – ab. Wer diesem Änderungsantrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Gegenstimmen? – Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der CDU abgelehnt.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und FDP – Drucksache 14/4478 –. Wer diesem Änderungsantrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Gegenstimmen? – Der Antrag ist mit den Stimmen der SPD und der FDP gegen die Stimmen der CDU und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Wir kommen nun zur Abstimmung in zweiter Beratung über den Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/3877 –. Wer dem Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des beschlossenen Änderungsantrags der Fraktionen der SPD und FDP – Drucksache 14/4478 – zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Gegenstimmen? – Der Gesetzentwurf ist in zweiter Beratung angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Gegenstimmen? – Der Gesetzentwurf ist mit den Stimmen der SPD und der FDP gegen die Stimmen der CDU und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 14/4486 –. Wer dem Entschließungsantrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Gegenstimmen? – Der Antrag ist mit den Stimmen der SPD, der CDU und der FDP gegen die Stimmen des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
…tes Landesgesetz zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/4207 – Zweite Beratung
Meine Damen und Herren, das Landesgesetz zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes wurde durch den Beschluss des Landtags vom 7. Juli 2005 an den Rechtsausschuss überwiesen. Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 40. Sitzung am 8. September 2005 beraten.
Da es in beiden Fällen zu keiner Aussprache kam, möchte ich aber noch kurz die Hauptpunkte des Gesetzes vorstellen. Es ist so, dass aufgrund verschiedener Faktoren beim Verwaltungsgericht Koblenz die Zahl der Verfahren gestiegen und beim Verwaltungsgericht in Mainz aufgrund der Schließung der Asylaufnahmeeinrichtung in Ingelheim die Zahl der Verfahren zurückgegangen ist.
Der Gesetzentwurf will jetzt die unterschiedliche Belastung ausgleichen. Daher sollen die Verfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz sowie die gerichtlichen Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen und die damit zusammenhängenden Entscheidungen künftig landesweit beim Verwaltungsgericht Mainz konzentriert werden. Dabei kommt es zu keinen Versetzungen von Richtern, sodass auch die Personalvertretungen
diesem Gesetzesvorhaben zugestimmt haben. Dem haben sich alle Fraktionen im Ausschuss angeschlossen und den Gesetzentwurf einstimmig angenommen. Daher lautet die Beschlussempfehlung: Der Gesetzentwurf wird angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/4207 – zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Ich stelle die Einstimmigkeit fest.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Der Gesetzentwurf ist einstimmig angenommen.
Landesumweltinformationsgesetz (LUIG) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/4307 – Erste Beratung
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Landesumweltinformationsgesetz formuliert einen umfassenden Anspruch für jeden Bürger und jede Bürgerin auf Zugang zu Umweltinformationen und verpflichtet öffentliche Stellen zur umfassenden Information für alle Umweltdaten bzw. -programme.
Die Landesregierung setzt mit dem Landesumweltinformationsgesetz die Aarhus-Konvention von 1998 und die Europäische Umweltinformationsrichtlinie aus dem Jahr 2003 um. Die Landesregierung hat sich bei der Formulierung des Gesetzentwurfs von dem Prinzip einer 1-zu1-Umsetzung der internationalen Vorgaben leiten lassen.
Unsere betont anwenderfreundliche Fassung ermöglicht einen weitgehend einheitlichen Vollzug im Vergleich zum Bund und den anderen Ländern.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, grundsätzlich ist dies für die rheinland-pfälzischen Umweltbehörden nichts Neues. Bereits bisher verpflichtet das Umweltinformationsgesetz des Bundes aus dem Jahr 1994 die Behörden auf Anfrage zur Weitergabe von Umweltdaten.
Im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit werden bisher – dies zunehmend – Jahresberichte der jeweiligen Umweltverwaltungen verbreitet. Wir veranlassen auch internetbasierte Veröffentlichungen von Umweltmessdaten oder Verbraucherschutzinformationen.
Unsere bewährte Informationspolitik und das individuelle Zugriffsrecht werden mit dem neuen Gesetz verbindlich festgeschrieben, aber auch ausgedehnt.
Was sind nun die wichtigsten Neuerungen? Die bestehenden Informationspflichten über Umweltdaten werden ausgeweitet auf Auskunftspflichten auch über Daten der menschlichen Gesundheit oder gentechnischer Organismen.
Nicht nur die klassische Verwaltung, sondern auch jede private Einrichtung, die öffentliche Dienstleistungen im Umweltbereich erbringt oder der öffentlichen Hand untersteht, muss gegenüber der Öffentlichkeit Umweltinformationen bereitstellen.
Emissionsdaten wie Informationen über Art und Menge von Abwasser oder Freisetzungen aus Anlagen werden nahezu unbeschränkt zugänglich. Allerdings muss bei Nachfragen nach sonstigen Umweltdaten eine Abwägung zwischen dem Zugangsinteresse der Bürgerinnen und Bürger und den widerstreitenden Belangen, wie zum Beispiel dem Urheberrecht, den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder dem Recht auf eine ungestörte Privatsphäre, erfolgen und für angemessene Lösungen im Einzelfall gesorgt werden.
Meine Damen und Herren, die EU-Richtlinie schreibt die zunehmende elektronische Verfügbarkeit der Umweltdaten – natürlich mit Rücksicht auf die verfügbaren Ressourcen – verbindlich vor. Der schnelle, direkte Zugriff auf die Umweltinformation unterstützt die Dienstleistungsqualität der Verwaltungen und verringert zugleich ihren internen Aufwand.
Die rheinland-pfälzische Verwaltung ist gut auf die Anwendung des Umweltinformationsgesetzes vorbereitet. Weder vom Zeitaufwand noch von den Investitionskosten her werden die Behörden vor außergewöhnliche Anstrengungen gestellt.
Ein Blick auf die jeweiligen Homepages der Landes- oder Kommunalbehörden zeigt, dass die Verwaltungen den Bürgerinnen und Bürgern durch umfassende Orientierungshilfen eine aktive Teilhabe in vielen Politikbereichen bereits ermöglichen.
Mit wenigen Handgriffen können schon heute Aufgaben und Ansprechpersonen sowie Fachinformationen jederzeit abgerufen werden. Je mehr Informationen über das
Internet verbreitet werden, desto geringer fällt natürlich der Bearbeitungsaufwand für die Anfragen aus.
Das Umweltinformationsgesetz bestärkt die Landesregierung und ihre Multimediaoffensive, auf dem eingeschlagenen Weg zum E-Government fortzufahren. Der frühe Aufbau unseres Umweltinformationssystems, wie das digitale Wasserbuch, die Boden- und Bauschuttbörse, das Trinkwasserinformationssystem oder das Landschaftsinformationssystem, machen sich damit schon heute bezahlt.
Das Landesumweltinformationsgesetz fördert die unmittelbare Kommunikation zwischen der Bürgerschaft und der Verwaltung; denn bessere Information unterstützt die aktive Beteiligung an einer nachhaltigen Entwicklung unserer Umwelt und liegt grundsätzlich im Interesse einer lebendigen Demokratie.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Entwurf eines Umweltinformationsgesetzes wird die EG-Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen umgesetzt.
Geregelt werden insbesondere – wie wir es bereits gehört haben – ein individueller Rechtsanspruch auf Umweltinformationen aller Art sowie eine aktive Informationspflicht aller Behörden und der öffentlichen Unternehmen, besonders auch über die Internetauftritte.
Was sich zunächst gut anhört und sicherlich auch zu höherer Transparenz in Umweltfragen führen wird, bedeutet allerdings in der Praxis leider einen Mehraufwand zunächst von Kosten, Personal und Verwaltung, insbesondere Mehraufwand für alle Landesbehörden und vor allem wieder einmal für die Kommunen.
Zusätzlich sind juristische Personen des Privatrechts betroffen, sofern sie maßgeblich von der öffentlichen Hand bestimmt werden; denn ab In-Kraft-Treten des Gesetzes kann jedermann die Herausgabe aller bei einer Behörde verfügbaren Umweltinformationen verlangen.
Um allerdings eine Flut von Anfragen abzuwenden, wird es daher gerade für die Kommunen vor allem darum gehen, die notwendigen Informationen auf Internetseiten verfügbar zu machen. Man kann sich sicherlich leicht vorstellen, welcher Aufwand durch diese Maßnahmen gerade für kleinere Kommunen entstehen wird.