Herr Präsident, meine Damen und Herren! Frau Kollegin, in der Tat ist es ein schwieriges Thema um diese Zeit. Ich will festhalten, wir haben einen rechtswidrigen
Zustand, der mit diesem Gesetz geheilt werden soll. Das wurde von Gerichts wegen festgestellt. Die Qualität, warum es die regierungstragenden Fraktionen einreichen und nicht die Landesregierung, will ich jetzt gar nicht beschreiben. Ich möchte an dieser Stelle eigentlich darauf hinweisen, dass wir uns in diesem Rechtsstreit mit einem ganz schwierigen Problem beschäftigen, das die Betriebe beinhaltet. Die Betriebe haben mit der Landesregierung immer noch nicht einen Konsens. Ich hoffe nur, dass durch das, was wir jetzt auf den Weg bringen, dann auch die Möglichkeit eingeräumt wird, es mit den Betrieben dann auch im Konsens zu lösen und nicht weitere Verfahren dann wiederum ausgelöst werden. Ich sage es noch einmal, ich hoffe, dass wir dort auch in Kompromissen uns dann wieder finden und auch die Landesregierung bereit ist, mit den Betrieben dann endlich einen Schlussstrich unter ein langes Verfahren zu ziehen, das wir immer noch auf dem Tisch haben.
Meine Damen und Herren, die erste Lesung beschäftigt sich mit weiteren Klarstellungen und weiteren Regelungen, die aufgegriffen werden, die nicht nur dieses Gebührenrecht direkt tangieren, das sich im Rechtsstreit befindet, sondern auch andere Dinge. Ich möchte dabei das Problem der Umwandlung eines privaten Schlachthofs in einen öffentlichen Schlachthof aufgreifen.
Jeder weiß, dass ich aus einem Kreis komme, in dem ein großer Betrieb ist, bei dem das beispielsweise ein Problem darstellt. Das wäre auch in diesem jetzigen Vorschlag zu regeln. Dort sind einige Rechtsvorschriften, die immer noch zumindest der Entscheidung, wie man sich vor Ort verhält, ob man es macht oder man es nicht macht, entgegenstehen.
Ich möchte hier kein Öl ins Feuer gießen, was den allgemeinen Streit angeht, sondern die regierungstragenden Fraktionen bitten, uns in diesem Punkt entgegenzukommen, damit wir vielleicht sogar in einem gemeins amen Änderungsvorschlag die Probleme, die wir im Kreis haben, dann noch einmal mitregeln können. Vielleicht wäre das auch ein Weg, dann in dem gesamten Verfahren einen langen Streit zu beenden, Frau Ministerin.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Untersuchungen im Rahmen der fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Bestimmungen sind eine wichtige Voraussetzung für die Gewährleistung einer effizienten Lebensmittelkontrolle.
Hierzu rechnen auch die Untersuchungen auf BSE. Unser politisches Interesse ist darauf gerichtet, dass
sich diese Dienstleistungen in einem gesicherten Rechtsrahmen auch europarechtlich gesehen vollziehen.
Folgendes Problem ist in diesem Zusammenhang entstanden: In den Jahren 1991 bis 1999 war das Land Kostenträger der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Schlachtungen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser. Die Landesverordnung vom 17. Februar 1999 über die Gebühren und Auslagen für Untersuchungen und Hygienekontrollen ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz für nichtig erklärt worden. Diese Landesverordnung war Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide im Zeitraum 1991 bis 1999. Die Landesverordnung ist zum 1. Januar 2000 außer Kraft getreten. Damit enthält das Landesgesetz zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Bestimmungen keine Verordnungsermächtigung mehr.
1. Das Problem der Nichtigkeit der Gebührenbescheide und der damit für das Land verbundenen Kostenfolgen kann nur durch eine neue Gebührenordnung geregelt werden. Um dies zu erreichen, bedarf es einer entsprechenden Änderung des Landesgesetzes mit der Einführung einer neuen Ermächtigung für eine Rechtsverordnung, mit der rückwirkend ab 1991 bis 1999 rechtskonforme Gebührenbescheide erstellt werden können.
2. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat ebenfalls entschieden, dass die Satzungsermächtigung der Landkreise in der Hinsicht geändert werden muss, dass die Befugnis zur Erhebung von Zeitzuschlägen ersatzlos entfällt. Zeitzuschläge sind gemeinschaftsrechtlich unzulässig. Sie müssen als Erhöhung der Gebühr den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen.
3. Die dritte Änderung dient der Klarstellung, welches die Aufgaben des Landesuntersuchungsamts bei BSESchnelltests sind. Hier ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier eine nach außen wirkende Zuständigkeit des Landesuntersuchungsamts gegeben, während ursprünglich lediglich eine Mitwirkungshandlung des Landesunters uchungsamts beabsichtigt war.
lässt sich aber einfach auf die Notwendigkeit zurückführen, eine neue Rechtsgrundlage für die fleisch- und
Meine Damen und Herren, diese neue Rechtsgrundlage benötigen wir dringend. Unsere Fraktion sieht die beabsichtigte Neuregelung insoweit als unabweisbar an.
Der in dem Gesetzentwurf aufgezeigte Regelungsvorschlag ist nach unserer Auffassung ohne Alternative.
Meine sehr verehrten Damen, meine Herren! Von einer theoretisch vorstellbaren Vergleichsregelung mit Schlachtbetrieben, deren Bescheide noch nicht rechtskräftig sind, rät unsere Fraktion aus zwei Gründen ab. Zum einen könnte ein Vergleich als europarechtlich verbotene Subvention verstanden werden. Zum anderen würde auf diese Weise einerseits bei großen Schlachtbetrieben und andererseits bei kleinen Metzgereien, die keine Rechtsmittel gegen die Gebührenbescheide eingelegt haben, erkennbar mit zweierlei Maß gemessen werden. Das möchte unsere Fraktion vermeiden.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die Rechtsetzung in Rheinland-Pfalz im Bereich der Fleischbeschau in den letzten Jahren ist wahrlich keine Glanzleistung gewesen. Das zeigt auch dieses Gesetz.
Das Gesetz betrifft einen Zeitraum von 1991 bis 1999 – das war noch vor der Kommunalisierung – bis auf eine
Ausnahme – darauf komme ich gleich zu sprechen; das hat Herr Geisen schon angesprochen –, nämlich die Zeitzuschläge.
Die Ermächtigung zur Verordnung soll die Landesregierung in die Lage versetzen, eine durch das schon zitierte OVG-Urteil als nichtig erklärte Landesverordnung als nicht mit dem EU-Recht vereinbar nachträglich zu heilen. Das ist etwas kompliziert, weil die Landesregierung sich selbst das Recht genommen hat, diese Landesverordnung zu ändern, als die Fleischbeschau kommunalisiert wurde.
Es gibt eine Ausnahme, die auch jetzt gilt. Da geht es um die Zeitzuschläge. Das wurde schon gesagt. Diese sind in der Vergangenheit zusätzlich zu den allgemeinen Gebühren erhoben worden und müssen jetzt auf alle Betriebe umgelegt werden, indem die Gebühr erhöht wird.
Herr Licht, jetzt reden wir einmal von der Vergangenheit. Sie kennen einen großen Schlachthof in Ihrem Beritt da unten, den Schlachthof Simon. Das war einer der Schlachthöfe, der gewaltigen Druck entfaltet hat, dass die Fleischbeschaugebühren kommunsalisiert wurden, weil die Großen gesagt haben: Wir wollen die Mehrkosten der Kleinen nicht mittragen.
Sie haben dieses sehr favorisiert im Unterschied zu Ihrem Kollegen Billen, der ein bisschen für die kleineren Schlachthöfe eingetreten ist. Jetzt haben wir das Problem, dass die Großen, die dann in ihren Gebühren entlastet wurden – ich sage jetzt einmal „zulasten der Kleinen“, weil wir diesen Ausgleich sinnvoll gefunden hätten – nämlich die sind, die zu nachtschlafender Zeit die Fleischbeschau anfordern, weil sie rund um die Uhr arbeiten. Jetzt haben wir mit dieser Geschichte die Umlage der Zeitzuschläge auch auf die kleinen Betriebe.
Wenn Sie das gerecht finden und vertreten können, dann ist das Ihr Problem, nicht meines. Das Einzige, was mir Leid tut, ist, dass wir nicht gegen das Gesetz stimmen können, weil es EU-konform gemacht werden muss. Es tut mir wirklich in der Seele Leid.