Es gibt durchaus Ansätze, über die geredet wird. Der Kollege Mittler hat mich darüber informiert, dass morgen bei der Finanzministerkonferenz über eine Frage der Entflechtung und Neuzuordnung vom Steueraufkommenszufluss neu geredet wird. Ich komme darauf zurück. Ich weiß nicht, ob das letzte Wort geredet ist. Wir sind durchaus offen, wobei ich noch einige kritische Anmerkungen m achen möchte.
Die Ziele bleiben klar. Es muss eine klare und eindeutige Kompetenzzuordnung geben. Das ist ein Teil der dem okratischen Verantwortung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern; denn Undurchschaubarkeit ist letztendlich weniger und nicht mehr Demokratie. Es muss zu einer Stärkung der Gesetzgebungskompetenz der Länder kommen. Es muss, wenn es geht, zu einer Vereinfachung und mehr Klarheit in der Verfassung kommen. Auch darauf komme ich noch einmal kurz zu sprechen.
Es sind auch Vorschläge gemacht worden, die ein kompliziertes Verfahren durch ein noch komplizierteres ablösen wollen. Auch hier muss man Fragezeichen setzen und sich weiter bemühen. Ich glaube, dass wir eines tun sollten: Wir sollten – diese Debatte gab es in den letzten Wochen – an dem Ziel vergleichbarer Lebensbedingungen in ganz Deutschland festhalten. Das wird immer Unterschiedlichkeiten mit beinhalten, weil man natürlich in Rheinland-Pfalz anders als in einem Stadtstaat und in Norddeutschland anders als im Süden der Republik lebt. Da sind Kulturen gewachsen, Landschaften und ökonomische und soziale Bedingungen anders.
Das ist sicher in gewisser Bandbreite akzeptierbar, aber den Grundanspruch würde ich nicht gern aufgeben, was eine gewisse Ausgleichsfunktion über den Artikel 104 des Grundgesetzes, aber auch über Länderfinanzausgleichsregelungen innerhalb der Republik, notwendig macht; denn so schön das Wort Wettbewerbsföderalismus klingt, müssen diejenigen, die im gleichen Wettbewerb stehen, auch etwa vergleichbare Startchancen haben, sonst können die einen diesen Wettbewerb nie gewinnen, auch wenn sie sich noch so sehr anstrengen.
Das gilt insbesondere auch, wenn man in das Steuerrecht hineingeht und steuerrechtliche Kompetenz den Ländern zuordnet. Es ist so, dass diejenigen finanziell stark sind, die das Glück hatten, in der Vergangenheit stark gefördert worden zu sein, wie beispielsweise Bayern, dem ich seinen Erfolg gar nicht neide. Wenn wir das in Rheinland-Pfalz bekämen, was nach Bayern an Forschungsfördermitteln fließt und über viele Jahrzehnte in die Rüstung und damit in Hochtechnologien geflossen ist, würde bei uns auch manches anders aussehen. Ich sage das nicht als Vorwurf, aber doch als Feststellung.
Man kann nicht sagen, so, jetzt ist Schluss, einschließlich der neuen Länder, die eine ganz andere Position haben. Jetzt gehen wir alle an die Startlinie Null und machen einmal Wettbewerbsföderalismus. Das ist nicht hinzubekommen. Mit dem Dreirad und dem Formel-1Fahrzeug an die gleiche Startlinie zu gehen, heißt letztendlich zu wissen, wer siegen wird und wer immer weiter zurückfällt. Es gilt, vergleichbare Lebensverhältnisse als
Anspruch aufrechtzuerhalten und nicht als Monstranz der Gleichmacherei vor sich herzutragen. Ich glaube, das ist ein Unterschied.
Vorhin ist schon einmal die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den so genannten Juniorprofessuren zum Artikel 72 Abs. 2 der Zuständigkeitsabgrenzung zitiert worden. Es gibt jetzt wieder eine neue Klage wegen der Frage der Studiengebühren und der Zuständigkeit des Bundes, solche für die Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
Man kann natürlich sagen, dass das, was das Bundesverfassungsgericht mit einer 5-zu-3-Entscheidung auf den Weg gebracht hat, die Länder stärkt. Lasst den Bund einmal am ausgestreckten Arm zappeln. Diese sind in einer gar nicht so komfortablen Situation.
Ob es dem, was Frau Morsblech, glaube ich, zu Recht formuliert hat, nämlich dem gesamtstaatlichen Nutzen wirklich dient, so zu denken, habe ich meine Zweifel. Ob es unserer Gewaltenteilung entspricht, wie sie sein sollte, habe ich noch mehr Zweifel; denn ich glaube, wir sollten versuchen, alles zu tun, was wir tun können, um die verfassungsrechtlichen Grundlagen so weiter zu entwickeln, dass die Entscheidungen dort getroffen werden, wo sie getroffen werden sollen, nämlich in der Legislative und letztendlich nicht zu allen möglichen Fragen beim Verfassungsgericht, das immer Streitfragen entscheiden und Auslegungen treffen muss, aber in der Regel im Alltag nicht bestimmt, wer für was zuständig ist. Wir müssen versuchen, das in der Verfassung miteinander hinzubekommen.
Wenn es darum geht zu versuchen, einzelne Bereiche zu ordnen, macht es Sinn, kurz in die einzelnen Zuständigkeiten zu Gesetzgebungsformen hineinzuschauen. Ich will mit dem beginnen, was unter dem Stichwort „Artikel 84 und Reform desselben“ anzusprechen ist.
Wir wissen, dass die Bundesregierung nur Beobachter ist und de facto vieles, was auf der Bundesseite relevant wird, von ihr erarbeitet und von den Bundestagsfraktionen bewertet und in die Debatte eingebracht wird. Bei der Bundestagsbank stoßen wir meistens auf nicht sortierbare parteipolitische, aber interessenssortierbare Unterschiede gegenüber den Länderparlamenten und anderen Zuständigkeitsebenen. Die Bundesregierung schlägt vor und geht damit auf eine Forderung aus dem Länderkreis ein, den Artikel 84 zu reformieren, und – so wird es in diesem druckfrischen Papier geschrieben – zukünftig können die Länder das Verwaltungsverfahren und die Behördeneinrichtungen selbst regeln.
Dafür entfällt die Zustimmung des Bundesrats. Das ist sicher ein interessanter Gedanke, der weiterverfolgt werden sollte, wobei man dann im Einzelnen natürlich schauen muss, wie die Ausnahmen geregelt werden, wie bestimmte Durchgriffe, die es sicher in bestimmten Bereichen geben muss, aussehen. Der allgemeine Satz ist, glaube ich, hochspannend und interessant für uns, aber er muss natürlich konkret untersucht werden.
Einen Punkt müssen wir miteinander im Auge behalten: Wenn es so ist, dass diese Regelung des Artikels 84 so nicht mehr aufrechterhalten wird, dann muss natürlich
klar sein, dass wir eine Brücke, eine Lösung finden müssen, wie, wenn Gesetzgebungskompetenz aufgeteilt wird und wenn Gesetze in die reine Zuständigkeit des Bundes kommen, dann, wenn erhebliche Kosten für die Länder entstehen, die Länder eine Sperrmöglichkeit haben. Ich will ganz offen sagen: Da habe ich mein Ressentiment gegenüber diesem so genannten Zugriffsrecht, nicht nur, weil die Mehrzahl der Sachverständigen, der Verfassungsrechtler uns davor warnen, sondern auch, weil ich mir schwer vorstellen kann, dass es wirklich eine Vereinfachung ist. Wir haben zwar dann das Vermittlungsverfahren heraus, aber nach dem Motto: Dann greift ein Land zu und sagt, wir machen das anders, wir organisieren das anders mit den Verwaltungsabläufen, dass es kostengünstiger ist, der Bund hat wieder ein Zugriffsrecht. Der Punkt, der aussagt, dass Bundesrecht Länderrecht bricht, muss dann auch in diesem Zusammenhang aufgebrochen werden. Ich will ganz offen sagen, ohne dass ich schon letztendlich festgelegt bin, das ist ein Punkt, an dem für mich sich alles entscheiden würde, ob man zustimmen kann oder nicht: Ich habe aber durchaus meine Vorbehalte. – Ich glaube, es muss in diesem Zusammenhang noch gründlich gesprochen werden.
Ich will darüber hinaus sagen, dass wir in der Kommission sehr weit in der Abstimmung sind bezüglich des Ziels, die Rahmengesetzgebung des Bundes aufzulösen, also das, was in Artikel 75 ausgeführt ist, und die Zuständigkeiten, die bisher in diesem Bereich waren, klar aufzuteilen. Dabei schlägt die Bundesregierung jetzt vor, dass den Ländern eine weitgehende Autonomie für ihre Landesbeamten übertragen werden soll. Ich will sagen, wir haben gestern im Kabinett darüber sehr intensiv vor dem Hintergrund diskutiert, dass wir Nachbarn haben, die im Zweifelsfall – jetzt nicht akutell, aber im Zweifelsfall – in der Zukunft und auch in der demographischen Entwicklung und des Konkurrierens um bestimmte Fachleute ins Auge fassen, in schwierige Situationen kommen könnten. Das ist eine sehr pragmatische Betrachtung – zugegeben. Aber das muss zumindest mit gesehen werden, wenn wir solche Entscheidungen treffen.
Generell glaube ich, dass es weiterverfolgt werden sollte zu schauen, ob nicht einige wichtige Bereiche des öffentlichen Dienstrechts, also das Statusrecht beispielsweise, in der Bundeskompetenz verbleibt, während die Organisation im Einzelnen vom Besoldungsrecht über viele Einzelfragen dann bei den Ländern entweder ganz – darüber muss noch geredet werden – oder im Sinn einer Ausweitung des Korridors der Entscheidungsmöglichkeiten, wie wir sie derzeit schon haben, möglich gemacht sein sollte.
Auf einen Punkt muss man dabei freilich achten, nämlich dass wir die Verfassung insgesamt, dass wir die Verankerung des Beamtenrechts in der Verfassung dann auch so weiterentwickeln, dass wir nicht mit Zitronen gehandelt haben, nämlich zwar ein Recht haben zu entscheiden, aber die Regelung des Artikels 33 Abs. 5, der von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums spricht, uns über Einzelklagen jede einzelne Entscheidung wieder aus den Händen nimmt. Die Entscheidungen in jüngster Zeit in Bayern machen hellhörig. Deshalb gibt es einen Vorschlag, der noch erörtert wird, eine Einfügung in den Artikel 33 Abs. 5 vorzunehmen
und neben den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums einzufügen „und diese fortzuentwickeln“, also auch die Weiterentwicklung der Verwaltung und die Notwendigkeiten in diesen beamtenrechtlichen Grundsätzen einzufügen.
Ich will offen sagen, bei der letzten Aussprache im Kreis der Ministerpräsidenten, die wir dazu hatten, hatten wir zwar viel inhaltliche Übereinstimmung, aber am Ende zumindest ein, eher zwei, drei Länder, die ihre Bedenken angemeldet haben. Ob sich da etwas bewegt, weiß ich nicht. In dem Angebotspapier der Bundesregierung, von dem ich nicht weiß, inwieweit dies jetzt für den Bund insgesamt dann Gültigkeit bei den weiteren Gesprächen bekommen wird, ist ein solches Angebot, eine solche Überlegung mit enthalten.
Ich will einen zweiten Punkt zur Rahmengesetzgebung ansprechen, das Hochschulrecht. Dort wird jetzt auf das eingegangen, was auch in dem Papier, das wir vorgelegt haben, vorgeschlagen wird, nämlich eine Trennung vorzunehmen und im Bereich des Hochschulrechts die allgemeinen Zugangsregelungen, bestimmte Grundqualitätsbegriffe zu regeln und die Anerkennung der Abschlüsse zu regeln, auch und soweit sie international vereinbarte Anerkennungen sind und alle anderen Fragen des Hochschulwesens, eine sehr breite Palette, wie Sie wissen, in die Kompetenz der Länder zu übertragen. Das scheint mir ein einigungsfähiger Bereich zu sein, bei dem wir vorankommen können.
Schließlich sagt der Bund, er könne sich vorstellen, den Ländern die volle Kompetenz des Presserechts zu übertragen. Das wäre sicher eine schöne Abrundung auch der Kompetenz der Länder im Bereich des elektronischen Informationswesen.
Der vierte Punkt in diesem Zusammenhang ist das Angebot, wesentliche Teile des Jagdwesens zu übertragen. Da werden wir mit der Jägerei und ihren Verbänden – weniger mit den Jägern – eine Diskussion bekommen. Das ist erwähnt worden. Es gibt das Angebot, den Bereich Landschaftsplanung und für die Erholung in Natur und Landschaft zuständige Gesetzgebung zu übertragen, die Gesetzgebungszuständigkeit für die Bodenverteilung und die Gesetzgebungskompetenz in der Regionalplanung. Das sind die Bereiche, die in Artikel 75 mit drin stecken und die auf die Länderseite kommen könnten.
Der Bund sagt seinerseits – ich hätte damit zumindest keine Probleme –, die Zuständigkeit im Bereich des Melde- und Ausweiswesens – ich denke, wir sind uns alle einig, dass das für die Republik einheitlich sein muss –, zu haben, den Bereich der Raumordnung, mit Ausnahme der Regionalplanung, die auf der Länderseite wäre, und den Schutz des deutschen Kulturguts gegen Abwanderung ins Ausland. Ich glaube, auch das ist eine vernünftige Überlegung.
Etwas Probleme – das will ich offen sagen – habe ich mit einem weiteren Punkt, nämlich die Gesetzgebungskompetenz für Naturschutz, Landschaftspflege, Wasser
haushalt als Vollkompetenz an den Bund zu übertragen. Das ist das, was immer mit Umweltgesetzbuch beschrieben wird. Wir haben eigentlich – Frau Kollegin Conrad wir haben darüber geredet – keine systematische Kompetenz, Herr Kollege Mertin, aber wir haben ein Erfahrungsbedenken, das mit heftigen Auseinandersetzungen, die wir gerade führen, im Bereich des Waldgesetzes und des Hochwasserschutzes zu tun hat. Ich habe erhebliche Bedenken, weil ich mir nicht vorstellen kann, dass, wenn wir über ein Rahmengesetz, wie es jetzt möglich ist für den Bund, hinausgehen, ob der Bund wirklich besser entscheiden kann, wie Hochwasserschutzmaßnahmen im Einzelnen ausgeführt werden, als wir dies können. Ich glaube nicht, dass der Blick von Berlin auf die Besonderheit der Nahe, des Glan oder der Mosel so viel besser sein kann, als das von uns möglich ist. Das glaube ich nicht. Wenn wir erst einmal mit detaillierten Entscheidungen zugemauert werden, dann haben wir nichts mehr in der Hand.
Ich kann aus seiner Sicht verstehen, dass man Kompetenzen haben will, aber wir haben leider Erfahrungen von einer Enge der Vorgaben gemacht, dass wir darüber noch sehr sorgfältig diskutieren müssen, ob wir diesen Weg mitgehen.
Nächster großer Bereich: Konkurrierende Gesetzgebung. Das ist das Einfallstor par excellence für die Vermischung der Zuständigkeiten. Da befinden wir uns im Bereich des Artikels 74. Da haben wir alle dem Bund abverlangt, einen Katalog vorzulegen.
Es ist vorhin gesagt worden, der Bund habe gesagt: „Nein, wir machen das noch nicht, weil wir sonst in den Nachteil der Diskussion kommen.“ Sie haben natürlich gesagt, wir wollen die Diskussion nicht erschweren, aber wir wissen alle, wie das wirklich zusammenhängt.
Es ist jetzt ein solcher Katalog vorhanden. Ich muss sagen – wir haben den nur ganz kurz prüfen können, Herr Kollege Mertin und ich, nur einen kurzen Austausch führen können –, auf den ersten Blick steht da viel Interessantes, ich glaube, manches, was die Sache vereinfachen und sehr zielführend sein könnte.
Hier sollte als reine Landesgesetzgebung – ich will die Punkte nennen – das Versammlungsrecht genannt werden, der Bereich des Strafvollzugs, Teile der Gerichtsorganisation, das Notariatswesen, Beratungshilfe im Bereich Rechtsberatung, Teile des Gewerberechts, darunter Ladenschluss, Gaststättenrecht, Schornsteinfegerrecht, Recht der privaten Krankenanstalten, Schaustellung von Personen, Spielhallen, Messen, Ausstellungen und Märkte.
Ich finde, das ist eine interessante Abwägung und Abgleichung. Ich glaube auch, wir sollten nicht weiter in den Bereich des Wirtschafts- und Gewerberechts hineinwollen, weil wir sonst nicht mehr das zusammenbekommen, was in der internationalen Präsentation eine wichtige Rolle spielt, Herr Kollege Bauckhage.
Über Einzelheiten muss man sicher noch einmal nachdenken und reden, aber ich glaube, es ist keine un
Es ist dann weiter das Wasserverwendungsrecht als Länderrecht genannt, der Küstenschutz und Teilbereiche des bisherigen Artikels 74, also Frostschäden, Ausgleichsregelungen, Reichssiedlungsgesetz, Gesetze über Handelsklassen für Rohholz usw.
Dann landwirtschaftliches Grundstücksverkehrsrecht, landwirtschaftliches Pachtwesen, Recht auf Flurbereinigung, Recht des Abbaus der Fehlsubventionierungen im Wohnungswesen und Wohnungsbindungsrecht, Zweckentfremdungsrecht im Wohnungswesen, Wohnungsgenossenschaftsrecht.
Das ist eine spannende Materie, die, wenn wir sie wirklich bekämen, uns Entscheidungsfreudigkeit und Entscheidungsmut abverlangen würde; denn es macht die Sache einfacher, dem Bund zu sagen: „Kürzt einmal Subventionen, und wir sagen dann schon, wo es uns nicht passt.“ Wenn man in diesem Bereich selbst handeln müsste, wäre es spannend.
Ich finde, den Mut müssen wir dann haben, auch zu sagen, dann geht es auch um die Wurst und nicht nur um ihre Beschreibung.
Dann ist der Bereich der Kriegsgräber und Gewaltopfer drin, das Siedlungs- und Heimstättenwesen und der Bereich des Sport- und Freizeitlärms, übrigens auch eine Sache, die man sehr viel praktikabler gestalten muss und gestalten könnte, als sie derzeit ist, glaube ich.
Auf die Bundesseite würde dann logischerweise der Rest des Katalogs entfallen, das bürgerliche Recht, ich glaube, völlig unstreitig, das Strafrecht, Gerichtsverfassungsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Rechtsanwalts- und Rechtsberatung, Personenstandswesen, Vereins-, Waffen- und Sprengstoffrecht, Niederlassungsrecht für Ausländer, Kriegsbeschädigtenrecht, Recht der Wirtschaft soweit nicht diese Ausnahmen, die ich beschrieben habe, bei den Ländern lägen, Arbeitsrecht und Erzeugung und Nutzung von Kernenergie und die verwandten Entscheidungen.
Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung, also all das, was mit Wettbewerbsfreiheit zu tun hat, mit Kartellrecht zu tun hat, Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und der verwandten Themen bis zum Hochsee- und Küstenfischereiwesen, städtebaulicher Grundstücksverkehr, Bodenrecht, Maßnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten bei Mensch und Tier und die Gesetzgebung drumherum.
Lebensmittelrecht und die artverwandte Gesetzgebung und Regelung zur medizinisch unterstützten Erzeugung menschlichen Lebens und all dem, was sich darum rankt, im Übrigen in Form einer Neuformulierung des Gesetzes.
Eine Gesetzgebungsbefugnis verlangt der Bund hinsichtlich einer von ihm begehrten Ausweitung des Arti
kels 35 Abs. 3. Das ist die Anordnung der erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen im Bereich der Katastrophenhilfe. Da muss ich ehrlich sagen, sind wir uns in der Diskussion gestern noch nicht im Klaren gewesen.
Dass es Katastrophen gibt, in denen wir die Bundeswehr und das THW brauchen, ist völlig klar, aber ob in der Tat eine Bundeskompetenz uns dort weiterhelfen würde, daran habe ich einige ganz praktische Zweifel.