Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Es geht um zwei Staatsverträge zum Lotteriewesen. Der wichtigere ist der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland. Damit wird erstmals in der Nachkriegsgeschichte ein im Wesentlichen einheitliches Lotterierecht in allen Bundesländern geschaffen. Dies ist im Vergleich zum jetzigen Rechtszustand, der sich dadurch auszeichnet, dass es sehr unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern gibt, ein erheblicher Fortschritt.
Dies gilt natürlich insbesondere für diejenigen, die bundesweit Lotterie anbieten und sich bisher mit 16 unterschiedlichen Rechten auseinander setzen mussten.
Es gib auch eine wesentliche Vereinfachung, ein Gewinn an Klarheit und Rechtssicherheit. Anlass für die Erarbeitung eines einheitlichen Lotterierechts war auch die neue Rechtsprechung in einigen Bundesländern, die das staatliche Lotteriemonopol im Licht der Grundrechte zunehmend kritisch beleuchtete und infrage stellte. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung hat sich der Staatsvertrag für eine moderate Öffnung für private Lotterieveranstalter entschieden, ohne dabei jedoch die bisherigen ordnungspolitischen Grundsätze aufzugeben.
Oberstes Ziel des Staatsvertrages ist es, den Spieltrieb in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, um ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu vermeiden. Der Staatsvertrag schreibt deshalb vor, dass die Länder ein ausreichendes Angebot an Glücksspielen sicherzustellen haben, und belässt die Glücksspiele mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial in der alleinigen Zuständigkeit der Länder.
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial – dies sind Lotterien mit einem Höchstgewinn von 1 Million Euro – dürfen von privaten Veranstaltern angeboten werden. Dabei ist jedoch der Zweckertrag von mindestens 30 % für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Veranstaltung von Lotterien zu rein gewerblichen Zwecken bleibt auch mit Abschluss des Staatsvertrages nach wie vor untersagt.
Bei dem zweiten Staatsvertrag haben sich die Länder geeinigt, sich nicht von den organisierten gewerblichen Spielervermittlern weiter auseinander dividieren zu lassen. Bisher ist es nämlich so, dass die Umsätze bzw. Einnahmen der gewerblichen Spielervermittler, die im
Dies führt natürlich zu erheblichen Verzerrungen zwischen den Ländern. Durch den Staatsvertrag zur Regionalisierung werden die Verzerrungen bei den Einnahmen zwischen den Ländern durch die gewerblichen Spielervermittler beseitigt, indem die Mittel regionalisiert werden. Das heißt, dass die Länder nicht mehr gegeneinander ausgespielt werden können. Dies wird sicherlich auch zur Sicherung der Konzessionsabgaben beitragen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Heute berät der rheinland-pfälzische Landtag zum ersten Mal das Landesgesetz über die Zustimmung zu zwei Staatsverträgen, die Mitte Februar von Ministerpräsident Beck unterzeichnet worden sind.
Es geht dabei einmal um den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland, außerdem um den Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen. Es ist ein gewaltiger Titel, den ich ausdrücklich noch einmal nennen wollte.
Herr Staatssekretär Dr. Deubel hat gerade schon vieles zu den Inhalten der Verträge gesagt. Ich möchte mich deshalb kurz fassen und einiges aus meiner Rede streichen.
Die SPD-Fraktion befürwortet das Landesgesetz; denn beide Staatsverträge waren nötig und sind gut und sinnvoll. Es ist gut, dass mit dem Lotteriestaatsvertrag nun ein bundeseinheitliches Lotterierecht geschaffen wird, welches den Vorrang des staatlichen Glücksspiels gewährleistet und dabei unter nun bundeseinheitlichen Voraussetzungen private gemeinnützige Lotterien zulässt. (Vereinzelt Beifall bei der SPD)
Aufgrund neuer Rechtsprechung war es notwendig geworden, konkrete Entscheidungskriterien für die Zulassung neuer Lotterien festzulegen. Herr Dr. Deubel hat es schon gesagt, unser geltendes Landesrecht hätte dazu führen können, fast unbeschränkt neue Lotterien zulassen zu müssen.
Eine Besonderheit haben wir in Rheinland-Pfalz, der im Staatsvertrag auch Rechnung getragen wird. Als einzi
ges Bundesland sind wir als Land weder unmittelbar noch mittelbar an der Gesellschaft „Lotto RheinlandPfalz“ beteiligt, die zum Beispiel die Lotterien „6 aus 49“, „Spiel 77“ und „Super 6“ veranstaltet.
Um diese Abweichung von der Regel auch weiter so durchführen zu können, sieht der Staatsvertrag eine Ausnahmeregelung für unser Land vor. Wichtig ist auch, dass der Regionalisierungsstaatsvertrag Verwerfungen bei den Einnahmen bereinigen wird, die für die Länder durch gewerbliche Spielervermittler entstehen. Auch in diesem Punkt möchte ich mich auf Herrn Dr. Deubel beziehen.
Klar ist, dass es letztendlich aber auch durch diese Regionalisierung zu Mindereinnahmen bei der Lotteriesteuer für Rheinland-Pfalz kommen kann. Es ist gewährleistet, dass ein Ausgleich durch den Länderfinanzausgleich erfolgen kann.
Die SPD-Fraktion wird daher dem Landesgesetz zustimmen; denn beide Staatsverträge sind nötig, gut und sinnvoll, wie schon gesagt.
Als Gäste im Landtag begrüße ich Mitglieder des Jahrgangs 1940 aus Friedewald. Seien Sie herzlich willkommen!
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wir beraten heute in erster Lesung einen Gesetzentwurf der Landesregierung, der sich aus zwei Bereichen zusammensetzt, nämlich einmal den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zum anderen den Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen.
Mit diesen Staatsverträgen und mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird damit ein bundeseinheitliches Lotterierecht geschaffen, das den ordnungsrechtlichen Vorrang des staatlichen Glücksspiels gewährleistet und unter bestimmten Voraussetzungen private gemeinnützige Lotterien zulässt.
Mit diesem Staatsvertrag galt es, zwei Anforderungen zu erfüllen. Wie bereits ausgeführt, war dies durch die jüngere Rechtsprechung in einigen Bundesländern notwendig und erforderlich, weil wegen der Unterschiede im jeweiligen Landesrecht das Lotterierecht immer zersplitterter wurde und somit zum Hindernis für eine rechtlich übersichtliche und klare, aber auch wirtschaftlich
optimale Wettveranstaltung geworden ist. Insoweit sind dieser nunmehr vorliegende Gesetzentwurf und der Staatsvertrag eine Rechtsgrundlage, die diese Unklarheiten und Unsicherheiten beseitigt und vor allen Dingen, wie dargelegt, bundeseinheitlich vereinheitlicht.
Die 16 Bundesländer haben deshalb diese beiden Staatsverträge beschlossen, die nun in jeweiliges Landesrecht umgesetzt werden sollen.
Insoweit ist es auch positiv zu vermerken, dass die Länder in eigener Regie eine Einigung auf einen vernünftigen gemeinsamen Rechtsrahmen gefunden haben, der aber auch der Tatsache Rechnung trägt, dass Veranstalter im ganzen Bundesgebiet auftreten und Wettspiele durch bundesweite Ausdehnung für die Teilnehmer, für die Veranstalter und für die Länder finanziell attraktiver geworden sind.
Erfreulich ist genauso festzustellen, dass die für die Länder wichtigen Fragen der Einnahmen aus dem Lotteriewesen einvernehmlich und vernünftig geregelt werden konnten.
Zu begrüßen ist des Weiteren, dass die Genehmigungen für kleine, lokal begrenzte Wett- und Lotterieaktionen, wie zum Beispiel Tombolas, jetzt wesentlich unkomplizierter erfolgen können. Hier stehen fast durchweg wohltätige oder kulturelle Zwecke im Vordergrund.
Erweitert wird der Verwendungszweck der staatlichen Einnahmen aus Lotterien um die Förderung der Umwelt. Das heißt natürlich, dass der gleiche Kuchen an mehr Empfänger verteilt wird. Das muss auch seine Regelung darin finden, welche Zwecke aus Lotterieeinnahmen und aus allgemeinen Steuereinnahmen finanziert werden. Hier müssen auch im Landeshaushalt die Gewichte entsprechend austariert werden.
Meine Damen und Herren, hinsichtlich der Beauftragung für die Durchführung des Lotteriewesens erfolgt eine entsprechende Konzessionsvergabe. Zur Regelung dieser Konzessionsvergabe wird im Wesentlichen auf bewährte Regelungen des jetzt noch geltenden Landesgesetzes über Lotterien und Ausspielungen zurückgegriffen.
So möchte ich auch an dieser Stelle gerade dem Unternehmen „Lotto Rheinland-Pfalz“ ein herzliches Wort des Dankes aussprechen.
Der Beifall ist mehr als berechtigt. Ich glaube, dass gerade dieses Unternehmen einen hohen Beitrag jährlich leistet, der nicht nur die Einnahmensituation des Landes verbessert, sondern auch insoweit als wirklich kontinuierliche und jährlich steigende Zuweisung im Landesetat ausgewiesen werden kann.
Meine Damen und Herren, jährlich fließen dem Landesetat auf diese Art und Weise über 270 Millionen Euro zu. Ich glaube somit, dass es wirklich schon existenzielle Bedeutung für das Land hat, auf diese Einnahmen zu
rückgreifen zu können. Insoweit möchte ich abschließend an dieser Stelle gerade den Verantwortlichen der Geschäftsleitung des Unternehmens „Lotto RheinlandPfalz“, aber auch allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ihr Engagement und für ihren Einsatz ein sehr herzliches Wort des Dankes s agen.
Meine Damen und Herren, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird ein bundeseinheitliches Lotterierecht geschaffen, das Verunsicherungen und Unklarheiten beseitigt. Insoweit wird auch die CDU-Fraktion diesen Gesetzentwurf befürworten und in den weiteren Beratungen konstruktiv begleiten.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Das Lotterierecht, das in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegt, weist als Ergebnis der Entwicklung der letzten 50 Jahre in den Ländern große Unterschiede auf. Es besteht Anlass zu einer Neuordnung und zu einer länderübergreifenden Vereinheitlichung der landesrechtlichen Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspiel und die Zulassung und Veranstaltung von Lotterien. Alle Bundesländer haben am 13. Februar 2004 den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland abgeschlossen, nachdem der Landtag unterrichtet worden war.
Meine Damen und Herren, das eigentliche Ziel, den Spieltrieb zu zügeln, und was sonst noch damit zusammenhängt, brauche ich nicht zu erläutern, glaube ich. Mit Glücksspiel und Lotterie werden Einnahmen in namhafter Höhe erzielt. Dies wurde eben quantifiziert.
Ziel des Staatsvertrages ist es, einen relevanten Teil dieser Einnahmen zur Förderung öffentlicher und steuerbegünstigter Zwecke zu verwenden. Den Ländern wird durch den Staatsvertrag das Recht zugestanden, Bestimmungen zur Ausführung des Staatsvertrages zu erlassen.