Zu Frage 3: Gestatten Sie mir, zunächst in der gebotenen Kürze auf die Rechtslage zu verweisen, soweit sie den Gegenstand der Fragestellung betrifft.
Zur Gewährleistung einer im Rahmen des Wettbewerbs – so § 55 der LHO – wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der verfügbaren Haushaltsmittel muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen stets eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Hierbei ist die Verdingungsordnung für Leistungen – VOL – unter Berücksichtigung der EU-Vergabebestimmungen verbindlich anzuwenden.
Die besonderen Vergabevorschriften gelten für alle Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, Miet- und Leasingverträge, soweit sie nicht freiberufliche Leistungen betreffen.
Freiberufliche Leistungen bis zu einem Auftragswert von 200.000 Euro können daher grundsätzlich freihändig vergeben werden. Für darüber hinausgehende Aufträge gilt die besondere Verdingungsverordnung für freiberufliche Leistungen.
Welche Leistungen als freiberuflich zu qualifizieren sind, ergibt sich aus dem Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.
Nach der VOL sind drei Vergabearten möglich, nämlich die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe. Die im Einzelfall anzuwendende Vergabeart bestimmt sich regelmäßig nach dem sachgerecht zu ermittelnden Auftragswert. Dabei kann ohne förmliches Verfahren freihändig bis 10.000 Euro vergeben werden. Ab 200.000 Euro ist eine EU-weite öffentliche Ausschreibung erforderlich.
wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders, wenn außergewöhnliche Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich ist,
wenn die öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,
wenn eine öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen, zum Beispiel der Dringlichkeit, unzweckmäßig ist.
wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen vergeben werden,
wenn nach Aufhebung einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,
wenn die Vergabe von Leistungen an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Ausund Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen beabsichtigt ist,
wenn die Leistungen für gewerbliche Schutzrechte zugunsten eines bestimmten Unternehmens bestehen, es sei denn, der Auftraggeber oder andere Unternehmen sind zur Nutzung dieser Rechte befugt,
wenn bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag kein höherer Preis als für die ursprüngliche Leistung gefordert wird und von einer Ausschreibung kein wirtschaftlicheres Ergebnis zu erwarten ist,
wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,
wenn die Leistungen von Bewerbern angeboten werden, die zugelassenen, mit Preisabreden oder gemeinsamen Vertriebseinrichtungen verbundenen Kartellen angehören und keine kartellfremden Bewerber vorhanden sind,
Soll von den Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht werden, so ist dies zu begründen. Diese Begründungen werde ich im Folgenden im Interesse eines zügigen Durchgangs stichwortartig benennen.
(Schmitt, CDU: Das ist zügig, jawohl! – Ministerpräsident Beck: Wer fragt, bekommt eine Antwort! – Schmitt, CDU: Man kann auch so oder so antworten! – Weitere Zurufe von der CDU)
Wegen der für die Recherche zur Verfügung stehenden begrenzten Zeit beantworte ich die Frage 3 für den Zeitraum der Kleinen Anfrage – Drucksache 14/1641 –, also vom Juli 2002 bis Januar 2004.
Wenn die beiden Fragesteller es wünschen, bin ich gern bereit, für den von Ihnen nachgefragten Zeitraum von Januar 2002 bis Juni 2002 schriftlich Auskunft zu geben.
Ich trage Ihnen jetzt, wie gefragt, Ressort, Gutachtentitel und die Begründung für eine freihändige Vergabe stichwortartig gemäß den soeben dargestellten rechtlichen Vorschriften vor.
Vereinbarkeit der Vergabe von Rundfunklizenzen in Rheinland-Pfalz mit EU-Recht, Vertragsverletzungsverfahren
Das Gutachten stellt eine Rechtsvertretung im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens dar. Es handelt sich insoweit um eine anwaltliche Tätigkeit.
Aufgrund der hohen methodischen Anforderungen, die mit derartigen Studien verbunden sind, haben sich bisher keine gleichwertigen Anbieter, die zugleich über einen vergleichbaren landespolitischen Hintergrund verfügen, finden lassen.
Dienstleistungsvertrag zur Unterstützung der Landesregierung im Hinblick auf die Privatisierung von Leistungen zugunsten der US-Streitkräfte