Regelungen über den Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltungen in Rheinland-Pfalz sieht das rheinland-pfälzische Verwaltungsverfahrensrecht schon jetzt vor.
Aus guten Gründen ist dieses weitgehend dem Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes angepasst. Im Interesse der rheinland-pfälzischen Bürgerinnen und Bürger unterliegen deshalb beispielsweise Akteneinsichtsrechte unabhängig davon, ob sie gegenüber einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde geltend gemacht werden, den gleichen Voraussetzungen.
Meine Damen und Herren, aus Gesichtspunkten der Transparenz erachte ich es als sinnvoll, hinsichtlich eines etwaigen Informationsfreiheitsgesetzes einheitliche gesetzliche Regelungen vom Bund bis zu den Kommunen zu schaffen,
um einen Flickenteppich zu verhindern; denn das wäre letztlich die Folge. Ich gehe davon aus, dass das Thema „Informationsfreiheitsgesetz“ auf Bundesebene in dieser Legislaturperiode wieder aufgegriffen wird. Warten wir also ab, bis in Berlin die Hausaufgaben gemacht wurden und verfolgen eingehend die weitere Diskussion über ein Informationsfreiheitsgesetz, um dann gegebenenfalls bundeseinheitliche Regelungen zu schaffen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Die Landesregierung begrüßt den Beschluss des Innenausschusses, dem Landtag die Ablehnung des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Informationsfreiheitsgesetz zu empfehlen. Anlässlich der Plenardebatte am 19. Juni vergangenen Jahres bin ich auf einige grundsätzliche Bedenken eingegangen, die gegen den Gesetzentwurf bestehen. Weiterhin hatte ich mich damals dafür ausgesprochen,
die weitere Diskussion über ein Informationsfreiheitsgesetz des Bundes abzuwarten, weil ein solches Bundesgesetz Modellcharakter für die Länder haben kann.
Ich verhehle nicht, dass die Anhörung, die am 14. November 2002 zu dem Gesetzentwurf stattgefunden hat, die grundsätzlichen Bedenken gegen ein Informationsfreiheitsgesetz nicht beseitigt hat.
1. Würde ein Gesetz wie das von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgeschlagen, gäbe es neben den dort vorgesehenen allgemeinen Informationszugangsrechten eine Vielzahl fachspezifischer Informationszugangsrechte sowie unterschiedliche Akteneinsichtsrechte in den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen. Das Ergebnis wäre eine Rechtszersplitterung, für die wohl niemand Verständnis aufbringen kann.
2. Das Bundes- und Landesrecht enthalten eine Vielzahl von Regelungen, die Informationsrechte und -pflichten wohlaustariert regeln.
3. In der Plenardebatte am 19. Juni 2002 ist zutreffend ausgeführt worden, dass es letztlich um die Frage gehe, ob man bereit sei, ein Mehr an Transparenz mit einem Mehr an Verwaltung und Bürokratie zu bezahlen.
Der mit einem Informationsfreiheitsgesetz verbundene Aufwand steht im Gegensatz zu den Bemühungen des Landes, des Landtags und der Gemeinden um Deregulierung, Verfahrensbeschleunigung und Vereinfachung und damit zu wichtigen Zielen einer bürgerfreundlichen Verwaltung. Der Aufwand wäre nur dann gerechtfertigt, wenn hinreichend sichergestellt wäre, dass die mit einem offenen Akteneinsichtsrecht angestrebten Ziele auch tatsächlich erreicht werden. Diese Ziele müssten sein: Mehr bürgerschaftliche Mitgestaltung und Kontrolle, aber nicht Ausspähen von Verwaltungsvorgängen.
Das sage ich auch im Zusammenhang mit Fragestunden in Kommunalparlamenten. Oftmals ist dies ein Ausspähen durch Querulanten, Sekten, radikale Gruppierungen oder auch Wirtschaftsunternehmen, die Behördenverhalten aus rein erwerbswirtschaftlichen Gründen ausforschen. An dem Nachweis, dass diese Ziele erreicht werden, fehlt es bisher.
4. In der Praxis besteht die Gefahr, dass zur Erleichterung der Handhabung eines allgemeinen Akteneinsichtsrechts teilweise dazu übergegangen wird, solche Dokumente, die wegen entgegenstehender öffentlicher oder privater Belange nicht zugänglich gemacht werden dürfen, von vornherein zu separieren. Damit würde das Prinzip der Vollständigkeit der Akten gefährdet werden und die behördeninterne Zusammenarbeit erschwert.
5. Ein erhöhter Personal- und Sachkostenaufwand führt zu einer weiteren Belastung der öffentlichen Haushalte.
Dies gilt insbesondere dann, wenn wie in Ihrem Gesetzentwurf vorgesehen, meine Damen und Herren von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, keine Gebühren
erhoben werden. Aber auch wenn Gebühren erhoben werden, dürften diese im Hinblick auf das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip insgesamt nicht kostendeckend sein.
Ob diese aufgezeigten Nachteile durch die Vorteile eines Informationsfreiheitsgesetzes aufgewogen werden können, bezweifle ich.
Die bisherigen Erfahrungen mit Informationsfreiheitsgesetzen in anderen Ländern, die zugegebenermaßen noch bescheiden sind, deuten vielmehr darauf hin, dass nur wenige Bürgerinnen und Bürger Zugang zu Informationen suchen, die sie nicht betreffen.
Schließlich dürfte ein allgemeines Akteneinsichtsrecht auch zur Verhütung oder Aufdeckung von Korruption keinen erheblichen Beitrag leisten. Täter und Beteiligte entsprechender Delikte werden in der Regel darauf bedacht sein, in den für andere Personen zugänglichen Akten keine Hinweise auf ihre strafbaren Handlungen zu hinterlassen.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich abschließend feststellen: Die Landesregierung sieht einen Bedarf für ein Informationsfreiheitsgesetz zurzeit nicht.
Meine Damen und Herren, ich will zu einem Punkt noch eine Anmerkung machen. Herr Zuber hat es angesprochen. Deswegen nehme ich das zum Anlass. Alle Redner, die für die anderen Fraktionen gesprochen haben, haben aber in der gleichen Art und Weise argumentiert.
Herr Zuber, wenn Sie sagen, dass wir in Rheinland-Pfalz dieses Gesetz nicht benötigen, solange es kein bundeseinheitliches Gesetz gibt, dann muss ich Ihnen widersprechen. Ich bitte Sie, einmal eine kurze Zeitreise zu unternehmen. Beamen Sie sich bitte einmal eine Woche zurück. Vor einer Woche haben wir eine Sondersitzung des Parlaments abgehalten. Alle Fraktionen und auch der Ministerpräsident haben in Vorbereitung des Konvents der Länderparlamente dafür plädiert, dass das Parlament in den Bereichen Gestaltungsraum einnehmen soll, in denen die Länderparlamente dies wahrnehmen können.
Vor diesem Hintergrund kann ich überhaupt kein Verständnis dafür aufbringen, wenn das Argument gebracht wird: Jetzt warten wir doch erst einmal, bis ein Gesetz auf der Bundesebene auf den Weg gebracht wird, bevor wir uns in Bewegung setzen. – Das kann es nicht sein.
Wir können uns an vielen einzelnen Punkten des Gesetzentwurfs über inhaltliche Aspekte streiten, aber doch nicht darüber, ob dieses Parlament ein Gesetz auf den Weg bringen soll oder nicht oder ob wir warten sollen, bis der Bund tätig wird.
Sie alle wissen, dass es ein Gesetz auf Bundesebene gab, das in der vergangenen Legislaturperiode zurückgezogen worden ist. Ich will jetzt nicht darauf eingehen, von wem es zurückgezogen worden ist. Das kann aber doch kein maßgeblicher Grund dafür sein, weshalb wir unsere Gesetzgebungskompetenzen nicht in Anspruch nehmen und ein entsprechendes Vorhaben auf den Weg bringen, meine Damen und Herren.
Das kann es nicht sein jedenfalls dann, wenn Sie das ernst gemeint haben, was Sie vor einer Woche an dieser Stelle dazu gesagt haben.
Frau Abgeordnete, es gibt meiner Meinung nach bessere Beispiele, an denen das deutlich gemacht werden kann, was Sie eben ausgeführt haben. Das ist in der Diskussion in der vergangenen Woche auch deutlich gemacht worden.
Ich habe meinerseits darauf hingewiesen, dass ein solches Bundesgesetz Modellcharakter haben könnte und genau das unterstrichen, was zuvor Herr Abgeordneter Pörksen in der Diskussion gesagt hat, nämlich dass wir in dieser speziellen Frage des Informationsfreiheitsgesetzes in den einzelnen Ländern vom Grundsatz her nicht unterschiedliche Regelungen haben sollten. Das ist damit gemeint.
Im Übrigen sind wir sicherlich alle gemeinsam einer Auffassung. Das ist in der zurückliegenden Plenarsitzung deutlich gesagt worden. Das ist aber wirklich ein ungeeignetes Beispiel dafür.
Wir stimmen unmittelbar über den Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land
Rheinland-Pfalz (Informationsfreiheitsgesetz Rheinland- Pfalz – IFG RLP)“ – Drucksache 14/1170 – ab, da die Beschlussempfehlung die Ablehnung empfiehlt. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Die Gegenprobe! Wer enthält sich? – Der Gesetzentwurf ist mit den Stimmen der SPD, der CDU und der FDP gegen die Stimmen des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zweiter Lesung abgelehnt.
...tes Landesgesetz zur Änderung des Landestierkörperbeseitigungsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/1625 – Zweite Beratung