Protocol of the Session on February 17, 2006

Zu Frage 2: Angesprochen werden sollten vor allem junge Menschen in Rheinland-Pfalz, die am Übergang von der Schule in die Ausbildung oder in das Berufsleben stehen, das heißt, je nach Themenschwerpunkt Schülerinnen und Schüler abgangsnaher Klassen allgemein bildender Schulen, Jugendliche in weiterführenden Schulen, Maßnahmeteilnehmer und -teilnehmerinnen sowie arbeitslose Jugendliche aus dem Kontext des Dritten und Zweiten Sozialgesetzbuchs.

Daneben waren Eltern, die Ihre Kinder bei der Berufswahlfindung begleiten wollen und sollen, Zielgruppe der Veranstaltung, aber auch Multiplikatoren und Multiplikatorinnen von Arbeitsmarktakteuren.

Zu Frage 3: Die gesamte Veranstaltungsreihe wurde von der Landesregierung unter Federführung meines Ministeriums durchgeführt. Beteiligt waren neben dem Ministerium und der Staatskanzlei das Wirtschaftsressort, das Weiterbildungsressort und das Bildungsressort. Umgesetzt wurden die Veranstaltungen mit den Partnern vor Ort, die gleichzeitig auch Themenexperten sind.

Ich möchte sie aus Zeitgründen nicht aufzählen, es sind viele. Auf Nachfrage tue ich das gern.

Zu Frage 4: Das insgesamt gezeigte Interesse, vor allem die intensive Beteiligung der jeweiligen Zielgruppen an den Regionalveranstaltungen, auch die lebhafte Teilnahme an den Fachdiskussionen und den Serviceangeboten hat verdeutlicht, dass auch so genannte benachteiligte Jugendliche motiviert werden können, sich um ihren beruflichen Werdegang und ihre persönliche Zukunft zu kümmern. Über die Veranstaltungen konnte eine Vielzahl unterschiedlicher Informationen und Beratungen vermittelt werden. Sie erreichten arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Jugendliche, abgangsnahe Schüler und Schülerinnen, Eltern usw. zielgruppenadäquat, regionalspezifisch, auf kurzem und direktem Weg und bedarfsgerecht.

So weit die Antwort der Landesregierung.

Eine Zusatzfrage der Frau Abgeordneten Grosse.

Frau Ministerin, ich habe noch eine Zusatzfrage zu der Veranstaltung in Trier, bei der es im Wesentlichen darum ging, dass junge Menschen die Chance bekommen, den Schulabschluss nachzuholen.

Könnten Sie vielleicht noch etwas dazu sagen, ob bzw. welche Träger für Qualifikationen von Jugendlichen an dieser Veranstaltung in Trier teilgenommen haben, weil diese Träger zum Teil vom Land unterstützt werden?

In Trier ist die Situation die, dass der nachholende Schulabschluss seitens der VHS durchgeführt wird. Diese war dementsprechend Partner und Mitorganisator dieser Veranstaltung. Der nachholende Schulabschluss, der im Rahmen von „Neue Chancen: 6000 plus für Jung und Alt“ angeboten wird, wird von unterschiedlichen Weiterbildungsträgern angeboten, überwiegend von der VHS. In Trier war es die VHS. Sie war auch Partnerin der Veranstaltung.

Ich sehe keine weiteren Fragen. Damit ist die Mündliche Anfrage beantwortet.

(Beifall der SPD und der FDP)

Ich rufe die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Harald Schweitzer (SPD), Übernahme von Prozesskosten durch die Gemeinde – Nummer 8 der Drucksache 14/4970 – betreffend, auf.

Herr Abgeordneter Schweitzer, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin!

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist der Landesregierung bekannt, in wie vielen Fällen im Jahr 2005 in Rheinland-Pfalz kommunale Amtsinhaber die Übernahme von Honoraren ihrer Strafverteidiger durch die Kommune beantragt haben?

2. Liegen der Landesregierung Informationen darüber vor, in wie vielen dieser Fälle eine Kostenübernahme – auch teilweise – durch den Kreis oder die Gemeinde erfolgt ist?

3. Gehören nach den rechtlichen Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz Strafverteidigerkosten – gegebenenfalls auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung – vor dem Strafrichter zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung und wären damit grundsätzlich erstattungsfähig?

4. Ist der Landesregierung ein Fall bekannt, in dem in der Vergangenheit ein erstinstanzlich verurteilter Angeklagter, gegen den das Verfahren nach Rechtsmitteleinlegung nach § 153 a StPO eingestellt wurde, die Kosten seines Strafverteidigers durch die Gemeinde hat erstatten lassen wollen und diese Erstattung auch stattgefunden hat?

Für die Landesregierung antwortet Herr Minister Bruch.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Abgeordneter Schweitzer, die erste Frage bezieht sich auf die Übernahme von Honoraren zur Strafverteidigung, die zweite Frage, ob der Landesregierung entsprechende Informationen vorlägen und die vierte Frage, ob der Landesregierung der Fall bekannt sei, in dem ein Verfahren eingeleitet und nach § 153 a eingestellt worden sei.

Zu diesen drei Fragen muss ich Ihnen sagen: Nein, es liegen uns keine Informationen vor.

Warum nicht? Der Grund liegt in der Natur der Entscheidung zur Übernahme von Prozesskosten als eine dienstrechtliche Entscheidung im Rahmen des Beamtenverhältnisses. Wir reden über die Prozesskosten bei Amtsträgern, die kommunale Verantwortung tragen.

Diese Entscheidung liegt im Rahmen des Beamtenverhältnisses und ist regelmäßig nur einer Beamtin oder einem Beamten, der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt, weil solche Mitteilungen nicht bekannt gegeben werden. Diese unterliegen den Schutzbestimmungen des Personalaktenrechts, §§ 102 ff. Landesbeamtengesetz.

Diese dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen weitergegeben werden. Üblicherweise werden sie nicht weitergegeben. Dies gilt auch für die Weitergabe an den Gemeinderat und die Aufsichtsbehörde.

Das Verfahren sieht folgendermaßen aus: Nehmen wir einen konstruierten Fall an: Ein Bürgermeister wird verurteilt. Das Ganze liegt im dienstrechtlichen Bereich. Zuständig ist der Erste Beigeordnete, nur dieser.

Von daher erfährt das niemand. Das Organ Stadt- oder Gemeinderat hat damit nichts zu tun.

Ihre dritte Frage war, ob nach den rechtlichen Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz Strafverteidigerkosten – gegebenenfalls auf Grundlage einer Honorarvereinbarung – vor dem Strafrichter zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung gehören und damit grundsätzlich erstattungsfähig wären.

Erstattungsfähig sind die notwendigen Kosten, sofern die strafrechtlich verfolgte Verhaltensweise auf einer dienstlichen Verrichtung oder einem Verhalten beruht, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.

Als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung sind nach der Verwaltungsvorschrift zum Rechtsschutz für Landesbedienstete vom 15. Dezember 2004 nur noch die erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts anzuerkennen, anzusetzen also nur noch die erstattungsfähigen, nicht die frei vereinbarten.

Die Anerkennung einer weitergehenden Vergütung war nach den davor geltenden Verwaltungsvorschriften unter engen Voraussetzungen zulässig, sofern diese nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt erschien, also vor dieser Verwaltungsvorschrift.

Dies wurde aufgegeben, da es im Vergleich zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte neue Regelungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Festsetzung höherer gesetzlicher Gebühren jedoch bereits bei besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit des Verfahrens gestattet hätte.

Für die Anerkennung von Honorarvereinbarungen durch den Dienstherrn besteht vor dem Hintergrund der seit dem 1. Juli 2004 geänderten Rechtslage im Gebührenrecht kein Raum mehr.

So weit meine Antwort.

Eine Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Schweitzer.

Herr Staatsminister, teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung der Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, dass im Fall Günther die Übernahme der ihm mit der Inanspruchnahme seiner Verteidiger entstandenen Kosten durch die Gemeinde rechtswidrig ist?

Die Landesregierung als Kommunalaufsicht war mit dieser Angelegenheit bisher nicht beschäftigt. Wir haben am 8. Februar zum ersten Mal von dieser Angelegenheit erfahren, und zwar aus einer Presseanfrage an uns.

Nach der Rechtslage ist es so, dass die Beanstandung des Beschlusses rechtmäßig, normal und richtig war. Der Beschluss musste aufgehoben werden, weil ein Organ beschäftigt war, nämlich der Gemeinderat, der nicht damit zu beschäftigen war, was formal einen Fehler darstellte.

Deswegen war der Beschluss auszusetzen. Von daher gesehen ist der Aussetzungsbeschluss in Ordnung.

Eine weitere Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Schweitzer.

Herr Staatsminister, wie beurteilt die Landesregierung die Rechtslage zur Beschlussvorlage für die Sitzung des Ortsgemeinderates Nierstein am 22. Februar, also nächste Woche, in gleicher Angelegenheit, insbesondere zur Frage der Aussetzbarkeit bei Unterstellung eines positiven Beschlusses?

Da ich erwartet habe, dass danach gefragt wird, haben wir – – –

(Dr. Weiland, CDU: So ein Zufall! – Itzek, SPD: Natürlich alles Zufall! – Schweitzer, SPD: Sie äußern sich zu allem, nur nicht dazu!)

Meine Damen und Herren! Herr Schweitzer, der Minister hat das Wort. – Bitte.

(Dr. Weiland, CDU: Derjenige, der Dreck am Stecken hat, der hat geredet! – Schweitzer, SPD: Ich heiße nicht Jullien! – Dr. Weiland, CDU: Sie heißen nicht Jullien! Sie heißen Schweitzer!)

Meine Damen und Herren! Darf ich Sie bitten, Ihre Auseinandersetzung zu beenden und dem Minister das Wort zu geben?

Herr Minister, bitte.

Meine Damen und Herren, ich will noch einmal darauf hinweisen, es ist kein normales Verfahren für uns, weil wir als Aufsicht normalerweise nicht damit beschäftigt werden.

Ein solches Verfahren endet normalerweise bei der Verbandsgemeinde, bei einer Ortsgemeinde bzw. bei der Kreisverwaltung. Damit ist die Sache eigentlich zu Ende.

(Schmitt, CDU: Das gehört auch nur an diese Stelle!)