Liebe Kollegin Frau Grützmacher, es wundert mich dennoch, dass Sie der Erhöhung der Grundd.iät nicht zustimmen, obwohl Sie sie für angemessen halten. Wir alle haben dahin ge
. hend Konsens, dass bei der Frage der Pauschale -Sie haben das selbst kundgetan- alle Fraktionen offen und bereit sind,
der Grunddiät nitht zuzustimmen, ist eine Frage, die f!lan so oder so beurteilen kann. Ich will das auch nicht weiter kritisie
ren. Die maßvolle Anhebung der Grunddiät um 1,9 % und die Erhöhung der Fraktionszuschüsse um 2,2% ist angemessen.
Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Fraktionen sind übereingekommen, den Ge
Setzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und F.D.P. - Drucksache 13/6570 ~- zur weiteren Beratung an den Haushalts- und Finanzausschuss- federführend- und an-den Rechtsausschuss zu überweisen. Wenn es dazu keine Bedenken gibt, dann ist das so beschlossen.
Die Fraktionen sind übereingekommen, den Gesetzentwurf der Landesregierung ohne Aussprache an den Ausschuss für Umwelt und Forsten -federführend - und an den Rechtsaus
Die Fraktionen sind übereingekommen, den Gesetzentwurf der Landesregierung ohne Aussprache an den Haushalts- und
Finanzaussc::huss- federführend- und an den Rechtsausschuss zu überweisen. Wenn keine Bedenken bestehen, dann ist das so beschlossen.
Landesgesetz zur Änderungdes Landesgesetzes über die Erteilung von Sonderurlaub an Jugendgruppenleiter in der Jugendpflege Gesetzentwurf der Fraktion der CDU -Drucksache 13/6501 Erste Beratung
Die i'raktionen sind übereingekommen, den Gesetzentwurf ohne Aussprache an den Ausschuss für Kultur, Jugend und Familie -federführend - und
... tes Landesgesetz zur Änderung d_!:!s Landesgesetzes_ zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gesetzentwurf der Landesregierung -Drucksache 13/6510
Die Fraktionen sind- übereingekommen, den Gesetzentwurf ohne Aussprache an_ den_ Rechtsausschuss zu überweisen. Wenn keine Bedenken bestehen, dann ist das so beschlossen.
Landesgesetz über dieVolksinitiative sowie zur Änderung der Bestimmungen über Volksbegehren - und Volksentscheide Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 13/651 1
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verelirten Damen und Herren! Im März dieses Jahres wurden die Verfassungsbestimmungen über Volksbegehren und Volksentscheide nach über 50 Jahren unveränderter Geltung reformiert. Ziel
dieser Verfassungsänderung ist die Stärkung der Teilhaberechte unserer Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung einschließlich der Gesetzgebung. Diese Stär
kung der politischen Mitwirkungsmöglichkeiten soll zum einen durch ein neues Instrument plebiszitärer Demokratie, nämlich das Institut der Volksinitiative, bewirkt werden.
Von der Volksinitiative sind neue Impulse vor allem für die parlamentarische Arbeit zu erwarten. Darüber hinaus erfolg
te durch die Verfassungsänderungen eine Herabsetzung des Eintragungsquorums beim Volksbegehren, das vielfach als unüberwindbar kritisiert wurde, von bislang mehr als 600 000
auf 300 000 Unterschriften. Außerdem wurden Durchführungsfristen eingeführt, die zu einer-Straffung und Beschleunigung der Verfahren beitragen sollen. Beim Volksentscheid sollen Mindestbeteilig-ungsquoren die demokratische Legiti
fassungsbestimmungen im Landeswahlgesetz umzusetzen, ist-die Landesregierung niit dem Ihnen vorliegenden Entwurf eines Laodesgesetzes über die Volksinitiative sowie zur Änderung der Bestimmungen über Volksbegehren und Volksent
gerinnen und Bürger zu stärken, kon_sequent fort. Er regelt für das neu eingeführte Institut de~ Volksinitiative eirie Vielzahl von Einzelheiten, die sich in erster Linie auf das Verfahren, aber-auch auf den Gegenstand der Volksinitiative beziehen.
Hinsichtlich des Teils, der sich auf Volksbegehren und Volksentscheide bezieht, beschränkt sich der Gesetzentwurf nicht auf die Umsetzung der Verfassungsänderungen in das bestehende- Regelwerk, vielmehr sollen im Licht der Verfassungsänderung auch die bestehenden Verfahrensbestimmungen
über Volksbegehren und Volksentscheide unter Berücksichtigung der bei dem Volksbegehren im Jahr 1998gemachten Erfahrungen neu gefasst werden.
fenen Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Gesetzentwurf hat dort weitgehende Zustimmung erfahren.
Allerdings wurde Kritik an der im Entwurf vorgesehenen Pflicht des Landtagspräsidenten, die Zu Iässigkeit des Antrags auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag zu prüfen, ge
übt. Die Landesregierung hat in ihrem Entwurf an der Pflicht des Landtagspräsidenten zur Rechtsprüfung festgehalten.