konsensvereinbarung Vorarbeiten zur Stilllegung des Kraftwerks in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und Forsten durchführen wolle. Einvernehmlich sind daher die
Zu den Fragen 1 und 4: Die RWE Energie AG hat gegenüber dem Ministerium für Umwelt und Forsten erklärt, dass sie
§ 7 Abs. 3 des Atomgesetzes auf Stilllegung des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich befinden wird, sobald die Bundesregierung. die notvvendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Umsetzung der oben genannten Vereinbarung in die Wege geleitet hat. Ich gehe davon aus -_so jedenfalls war die RWE auch zu verstehen-, dass zeitgleich der Genehmigungsantrag auf Erteilung einer 1. TG Neu/2 zurückgenommen wird. Bereits jetzt aber wurde mit der RWE Energie AG vereinbart, dass dieses Genehmigungsverfahren nicht mehr weiter betrieben wird. Es ruht sozusagen.
Zu den Fragen 2 und 3: Einleitend hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass die zwischen der Bundesregierung und den führenden Energieversorgungsunternehmen getroffene Vereinbarung noch förmlich unterzeichnetwerden muss. Daher hatte die RWE in Übereinstimmung mit der l.,andesregierung in dem Schadensersatzprozess gegen das Land Rheinland-Pfalz bislang nur die Aufhebung des auf den 20. Sep
tember--2000 terminierten Verhandlungs!_ermins beantragt. Das Oberlandesgericht hat antragsgemäß den Termin unter Hinweis auf die Konsensvereinbarung aufgehoben.
Die Landesregierung hat mit der RWE keine Regelung zur Begleichung der Gerichts- und Anwaltskosten vereinbart. Dies wird im Verlauf der weiteren Umsetzung der Konsensgespräche zu tätigen sein.
Frau Ministerin, die Konsensgespräche haben dazu geführt, dass im Nachhinein die Klagen der Privatklägerinnen und Kommunen nach dem Urteil von 1998 zu einem Abschluss gekommen sind. Vonseiten der Klägerinnen und Kläger und auch der Kommunen vor Ort wird es logischerweise keine neuen Klagen mehr geben.
Wird sich die Landesregierung in den nächsten Wochen und Monaten ·- über einen längeren Zeitraum wird wohl nicht mehr zu reden sein- bereit erklären, die Kosten, die den Klägerinnen, wie beispielsweise der Stadt Neuwied und anderen Privatklägerinnen, aus dem gewonnenen Verfahren 1998
· entstanden sind, außergerichtlich zu begleichen, oder wird die Landesregierung, wie es von Ihrer Seite mehrfach in der
Presse mitgeteilt wurde, darauf-bestehen,_dass diese Kosten nur innerhalb eines Gerichtsverfahrens-beglichen werden?
Ihre Frage enthält einige Unrichtigkeiten, Herr Abgeordneter Rieth. Zum einen hat die Frage der Prozesskostenerstattung
.in. den vorherigen Verfahren, die 1998 abgeschlossen wurden, nichts mit den jetzt getroffenen Verabredungen im Rahmen der Konsensvereinbarungen zu tun. Insofern ist es falsch, einen Zusammenhang zwischen den Konsensvereinbarungen und den noch offenen Kostenerstattungen für die Prozesskläger aus dem Verfahrensabschluss von 1998 herzustellen.
Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, das Verfahren, um dessen Kostenerstattung vonseiten Ihrer Partei, wie ich meine, zu Unrecht zu viel Aufhebens gemacht wird, hat folgen
1998 hatte das Bundesverwaltungsgericht abschließend und rechtskräftig entschieden, dass Mülheim-Kärlich nicht wieder ans Netz geht. Zwei Jahre später erst hat der Prozessbevollmächtigte des Privatklägers das getan, was ein Rechtsanwalt eigentlich glekh tun sollte, nämlich einen Antrag auf Prozesskostenerstattung beim Gericht zu stellen. -oem Prozessbevollmächtigten des Privatklägers wäre es jederzeit möglich gewesen,diesen Antrag auf Prozesskcstenerstattung unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens vor dem Blindesverwaltungsgericht zu stellen. Das hat er aber nicht getan. Im
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu erstattenden Kosten vom Land überwiesen bekommen. Die Überweisung der Kosten ist nur möglich, wenn ein Gericht die Erstattungfähigkeit der Kosten festgestellt hat. Auch beim Privatkläger, für den Sie sich so stark machen, hätte dies längst geschehen können, wenn dessen Prozessbevollmächtigter • nicht zwei Jahre gebraucht hätte, um den Antrag zu stellen.
Jetzt erst mit den letzten Schriftsätzen vom Juli dieses Jahres ist nach nochmaliger Reparatur der Prozesskostenerstattungsanträge seitens des Prozessbevollmächtigten die Sache
beim zuständigen Gericht anhängig. Das Gericht wird entscheiden, welche Kosten erstattungsf~hig sind und welche nicht. Sobald dieser Beschluss vorliegt, wird selbstverständlich. das Land umgehend entsprechende Kosten erstatten.
Deshalb gibt es keinen Raum und auch keine Möglichkeit, in irgendeiner Form freiwillig oder so aus der Hand heraus irgendwelche Kosten zu überweisen. Ich bin sicher, der Rechnungshof würde ein solches Verfahren seitens der Landesregierung zu beanstanden haben, weil es nicht der rechtlich einwandfreie Weg wäre.
Ich möcnte noch einmal sagen, die Konsensvereinbarung hat mit dieser Frage nichts, aber auch überhauptnichts zu tun.
Frau Ministerin, ich möchte der Landesregierung eine Frage stellen. 1994 hatte der Ministerpräsident dieses Landes die wegweisende Vision, das Kernkraftwerk in ein Kohle- oder Gaskraftwerk umzurüsten. Warum hat die Landesregierung diesen bahnbrechenden Vorschlag nicht aufgegriffen, oder hat sie ihn nicht ernstgenommen?
Die Landesregierung ist während der Dauer der Verfahren auch im Vorfeld der Konsensvereinbarung und im Nachfeld dieser Konsensvereinbarung in ständigem Gespräch mit der RWE Energie AG. Das Bemühen und das Anliegen des Ministerpräsidenten und der Landesregierung war und ist es nachwie vor,-~en Standort Mülheim-Kärlich mit den dort vorhandenen Infrastruktu-ren möglichst wirschaftlieh und optimal. auch im Sinn-e de-r künftigen Arbeitsplätze zu nutzen.
Insofern kann es nur richtig sein, sich unterschiedliche Gedanken zu machen, wie dies geschehen könnte.- Die _Entscheidung darüber hat jedoch natürlich der Eigentümer der Anla
F~au Ministerin, ich komme noch einmal auf das von Ihnen eben Ausgeführte zurück. Nach meinem Kenntnisstand - ich ' habe kei_nen Grund, an den Aussagen vonseitender entsprechenden Privatkläger zu zweifeln -gab es sehr wohl" unmit-telbar nach Ende des Bundesverwaltungsgerichtsprozesses 1998 aus Ihrem Hause den deutlichen Hinweis, dass man bereit wäre, sich außerge_richtlich zu. vergleichen. Deshalb ~ei ne Frage: Ist Ihnen ein solches Gespräch bekannt? Ich bin
Zum Zweiten mÖchte ich wissen, ob Ihnen bekannt ist, dass derzeit die RWE Energie AG gegenüber dem Anwalt der Pri
·vatkläge,r signalisiert hat, sie sei durchaus bereit, ebenfalls diese Geschichte außergerichtlich zu Ende zu b-ringen. Vor
diesem Hintergrund frage ich Sie, ob es nicht aus Ihrer Sicht eine Möglichkeit gibt, dieses Verfahren, was den Zeit- und Kostenaufwand anbelangt, so kurz wie möglich zu halten und zu einem außergerichtlichen Vergleich zu kommen. ·
Ich möchte noch einmaL darauf hinweisen, hier kann es sich nicht um einen außergerichtlichen Vergleich handeln, da es sich nicht um einen Vergleich zu einer Tatsache handelt, die Streitgegenstand in einE!m Verfahren ist. Insofern ist auch dieser Begriff falsch.
Es ist mir sehr wohl bewusst, was auch bekannt ist, dass der Prozessbevollmächtige des Klägers Ende 1999 unter Hinweis aüf die Anträge des Umweltministeriums mitgeteilt hat, er würde-_es begrüßen, wenn es einen außergerichtlichen Weg_ zur Kostenerstattung im Sinne seines Mandanten gebe. Bereits zum damaligen Zeitpunkt ist aber mitgeteilt worden, dass das Umweltministerium den rechtlich normalen Weg der Kostenfestsetzu_ng durch das Gericht für.den richtigen Weg hält. Das hätte alles längst schon erledigt sein können, wenn
der Anwalt nicht zwei Jahre gebraucht hätte, um überhaupt einen Antrag auf Kostenfestsetzu-ng zu stellen.