Darauf aufbauend werden in diesem Jahr in Arbeitskreisen unter Beteiligung der Fachverwaltungen konkrete Projekte ausgearbeitet, die in einem Umsetzurigskonzept im Sinn einer Umweltmediation zusammengefasst werden.
Zu Frage 2: Wie bereits erwähnt, bietet eine Umweltmediation keinen Ersatz für gesetzlich vorgeschriebene Verfahren.
findet im Gegensatz dazu im Vorfeld gesetzlicher Verfahren ihren Raum, kann genau im Vorfeld gesetzlich vorgeschriebener Verfahren auch zu Problemlösungen und Akzeptanzsteigerung beitragen. Das ist der ursprüngliche Sinn der Umweltmediation. Das heißt natürlich umgekehrt auch, dass immer dann, wenn gesetzliche Verfahren bereits begonnen ·haben oder kurz vor dem Abschluss·stehen, für eine Mediation kein
Raum mehr ist. Genau dies ist der Fall bzw. die Situation beim Projekt einer Hochmoselbrücke im Zuge des Ausbaus der
Ich darf hinzufügen,, dass seitens der zuständigen Behörden auch keine Verpflichtung besteht, ein Mediationsverfahren durchzuführen. Es ·besteht auch keine Verpflichtung, vor einem Planfeststellungsverfahren oder im Zusammenhang da
·mit ein Umweltmediationsverfahren durchzuführen. Das heißt, es kann nicht davon ausgegangen werden- so wie das in der Möndlichen Anfrage unterschwellig zum Ausdruck kommt-, dass es sich um eine Unterlassung einer planfeststellenden Behörde ge~andelt hätte.
Zu Frage 3: Im geltenden Verwaltungsrecht sind weitreichende Beteiligungsregelungen für private und öffentliche Personen zwingend gesetzlich vorgeschrieben. ln dem Planfeststellungsverfahren für Straßenbaumaßnahmen erfolgt dies auch in einem eigenen Verfahrensschritt, der so genannten Anhö- ·
rung. Der Vorhabenträger informiert dabei die Öffentlichkeit umfassend über das Projekt und prüft alle Argumente. für und wider das Vorhaben. Im Planfeststellungsverfahren für den Bau derB 50 neu ist dieser Schritt bereits ~bgeschlossen.
Derzeit werden die Unterlagen zur Beschlussfassung zusammengestellt. Bei diesem Verfahrensstand besteht für die Landesregierung kein Ansatz mehr für ein Mediationsverfahren.
Frau Martini, Sie haben in Ihren einleitenden Bemerkungen den Hinweis gemacht, dass Umweltmediationsverfahren für
Sie geeignet erscheinen, in komplexen und konfliktreichen Verfahren zur Anwendung zu kommen und dort auch zu Einigungen zu gelangen.
Sie haben später darauf hingewiesen, dass es keine Verpflichtung gibt. Wenn Sie sich gleichzeitig in anderen Verfahren in Rheinland-Pfalzsind es nicht so viele, Sie haben jetzt tatsächlich nur eins vmgestellt für--
- Eins und ein vorbereitendes. Ich habe genau hingehört. Wenn Sie das in diesem Verfahren, also wenn es um das Rheinauen-Programm geht, das meines Erachtens in der Region nicht so konfliktreich ist wie die Diskussion um diesen Hochmoselübergang, als Möglichkeit ansehen, warum hat die Landesregierung im v·orfeld, das heißt, zu einem früheren Stadium, nicht zu solchen Mitteln und zu einem solchen Me
diationsverfahren gegriffen und wartete auf'Aufforderungen aus der Region bis hin zu kommunalen Gremien?
Zuni einen sind die Verfahren und die Diskussionen im Be- · reich der Rheinniederung nicht so konfliktfrei, wie Sie 5ich
das vorstellen, sondern es geht um sehr viele unterschiedliche Nutzungsansprüche an den Raum. Das ist sehr konfliktträchtig. Deswegen bereits im Vorfeld. Mediationsverfahren und Bürgerbeteiligung durchzuführen, ist in diesem Fall sehr sinn
steht keine Verpflichtung, di,es zu tun.- Das Mediationsverfahren ist auch ein Verfahren; welches relativ neu ist. Es ist vor allen Dingen auch neu in der Umsetzung und in der Anwendung. Es hätte naturlieh jederzeit auch den beteiligten Kreisen freigestanden, ein Mediationsverfahren zu beantragen. Es besteht hierfür keine Verpflichtung. Ein Verfahren wird nicht automatisch dadurch schlechter, dass kein Mediationsverfahren stattfindet. Diesem Schluss möchte ich ausdrücklich widersprechen. Es gibt auch Verfahren, für die die Mediationsverfahren sicher sinnvoll sind. Ich darf an das Verfahren zum Flughafen Frankfurt erinnern, wo im Vorfeld auch zur Akzeptanzverbesserung und zum Austausch unterschiedlicher Meinungen ein umfängliches Mediationsverfah"
Zusammengefasst, es besteht keine Verpflichtung. Es hat nicht stattgefunden. Die Möglichkeiten der Beteiligten- pri-. vate und öffentliche -, sich mit Bedenken und Anregungen einzubringen, ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ausreichend gegeben. Das steht kurz vor dem Abschluss.
Frau Ministerin, gehen Sie davon aus, dass Mediationsverfahren nur dann sinnvoll sind, wenn sie zur Akzeptanzverbesserung der Projekte dienen, oder gehen Sie davon aus, dass Mediationsverfahren ergebnisoffen sind?
schaftsministerium durchgesetzt, dass der Bau der 8 50 und der Hochmoselbrücke durchgeführt werden soll?
Wir sprechen im Kabinett nicht über alle Dinge, die wir für wichtig erachten, weil das in die Eigenverantwortlichkeit der
·Ressorts gehört und die Landesregierung in ihren Ressorts kompetente Arbeit leistet, sodass nicht alles an den Kabi
Im Übrigen will ich Ihre Auffassung etwas korrigieren. Mediationsverfahren sind nicht dazu gedacht, gesetzlich vorgeschriebene Planungsabläufe zu verhindern.
Wenn ein Antragsteller für ein Vorhaben vorhanden ist- zum Beispiel auch ein privater Antragsteller, wenn es sich um eine groß-technische Einrichtung, Anlage oder Ähnliches handelt-,
ist er auch nicht gezwungen, das Ergebnis eines Meditionsverfahrens zu akzeptieren und auf ein Vorhaben zu verzichten, wenn im Rahmen des Mediationsverfahrens ein negati
ves.Ergebnis herauskommen sollte. Insofern ist die Ergebnisoffenheit - so wie Sie ,sie formulieren - mit Sicherheit falsch verstanden, wenn sie einen Zwang auf das anschließende ge
(Dr. Braun, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Das ist jetzt eine Unte·rstellung, das habe ich überhaupt nicht gesagt!- Schwarz, SPD: Aber das ist immer der Sinn, der dahinter steckt!)
- Wenn Sie es so nicht verstanden haben, ist es wunderbar. Wichtig ist, wir haben gesetzliche Verfahrensabläufe vorgeschrieben, die ein riesiges Maß an Bürgerbeteilfgung, an Öf