Protocol of the Session on March 31, 2000

...................... ,... 8158,8195,8204 Schumacher, Sprecher der Landesregierung.................................. 8163,8171 ·

108. Plenarsitzung d!'!S Landtags Rheinland-Pfalz am 31. März 2000

Die Sitzung wird um 9.31 Uhrvom Präsidenten des Landtags eröffnet.

Guten Morgen, meine sehr verehrten Damen_ und Herren! Ich begrüße Sie zur 108. Plenarsitzung des Landtags RheinlandPfalz.

Zu Schriftführern berufe ich die Abgeordneten Hendrik Hering und Angela Schneider-Forst. Frau Schneider-Forst führt die Rednerliste.

Entschuldigt sind für heute die Abgeordneten Jeannette _ Rott-Otte und Guido Ernst. Frau ~ranold ist ebenfalls imt;

schuldigt, aber dies traf auch für gest,ern zu. Sie war aber dennoch anwesend. Also warten wir es ab.

(Bische!, CDU: Ich nehme an, dass sie kommt!)

_Zur Tagesordnung ist nichts weiter anzumerken, als dass wir

wie beschlossen verfahren können.

Wir beginnen mitPunkt1 der Tagesordnung:

Fragestunde -Drucksache 13/5590

Ich rufe die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Friede! Grützmacher (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), Haltung der Landesregierung zur Videoüberwachung offentlicher Plätze und Orte betreffend, auf.

Bitte schön, Frau Kollegin Grützmacher.

Ich frage die Landesregierung:

1. Teilt die Landesregierung die Haltung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, wonach ein flächendeckender Einsatz von Videoüberwachungskamerasmit dem· freiheitlichen Menschenbild des Grundgesetzes

·in keinem Fall vereinbar sei?

(Kuhn, F.D.P.: Eine Suggestivfrage!)

-Sind nicht verboten!

2. Hält die Landesregierung eine flächendeckende Video

überwachung auch aus, kriminalpolitischen Gründen insoweit für völlig nutzlos, als sie eher zu einer Verlagerung

etwaiger Kriminalität führt und eine verbesserte SicherheitsJage nur vorspiegelt?

-3. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, in welchem Umfang in den Kommunen schon Überwachungskameras an öffentlich zugänglichen Plätzen und Orten eingesetzt werden?_

4. Teilt die Landesregi~rung die Meinung, dass zu den bür

gerlichen Freiheitsrechten auch "das Recht auf unkontrollierte Bewegung in der Öffentlichkeit", so die Äußerung des niedersächsischen Datenschutzbeauftragten, gehört?

Es antwortet der lnnenminister;

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Ich darf die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten:

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat kürzlich gefordert, öffentliche Straßen und Plätze in den Innenstädten rund um die Uhr großräumig und flächendeckend mittels Videoaufzeichnung durch die Polizei überwachen zu lassen. Die Position der Landesregierung hierzu ist eindeutig:

bie flächendeckende Überwachung öffentlicher Straßen und Plätze steht nicht im Einklang mit den tragenden Grundprinzipien eines liberalen Rechtsstaats und ist daher abzulehnen.

"Big Brother" darf nicht zum Alltag in unseren Städte·n wer

den.

(Beifall der SPD und der F.D.P.)

Vielmehr wird die Landesregierung auch weiterhin alle Maß~ nahmen zur wirksamen Bekämpfung von Gewalt und Kriminalität in unseren Städten ergreifen, damit die Bürgerinnen und Bürger frei von Verbrechensfurcht leben können.

Dies vorausgeschickt, darf ich die einzelnen Fragen zusammimfassend beantworten.

Frau Abgeord_nete Grützmacher, die Landesregierung teilt die Auffassung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, wonach ein flächendeckender Einsatz von Vi

deoüberwachungskameras in den Innenstädten mit dem frei

heitlichen Menschenbild unseres -Grundgesetzes nicht zu ver

einbaren ist. Derrechtstreue Bürger, die rechtstreue Bürgerin müssen darauf vertrauen können, vor unbegründeter staatlicher Inanspruchnahme und Überwachung verschont zu blei

ben. Dies schließt grundsätzlich auch die unkontrollierte_ Be

wegung in der Öffentlichkeit ein.

Insbesondere gewährt das au~ dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht resultierende Recht auf informationeile Selbstbe

stimmung dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst

über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Da

ten zu bestimmen. Jeder hat danach selbst zu bestimmen, ob Videoaufnahmen von ihm gemacht werden dürfen und was mit diesen Aufnahmen geschehen soll.

Dieses Recht wird allerdings nicht schrankenlos gewährt, son

dern kann aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls durch ·gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt werden. Es stellt sich daher nicht die Frage, ob moderne Videotechnik als

polizeiliches Einsatzmittel eingesetzt werden darf, sondern

vielmehr die Frage, unter welchen Voraussetzungen.und unter welchen rechtsstaatliehen Bil)dungen dieses zulässig ist.

ln begründeten Einzelfällen werde ich mich einer anlassbezogenen, örtlich und zeitlich begrenzten und für jeden Bürger