Der Einsatz von 3 Millionen DM für die Imagekampagne im Rahmen eines Sparhaushalts ist schon beachtlich. Mich inte- _
ressiert, wie die Landesregierung die Erfolge ihrer Image· karilpagne bewerten will. Haben Sie eine Evaluation eingeplant, und welche Maßstäbe setzen Sie?
Das haben wir noch nicht in dem Sinne geplant, dass wir schon ein Büro beauftragt haben. Mir persönlich schwebt vor, dass wir nach Abschluss der Imagekampagne das Büro, das uns schon bei der Vorprüfung begleitet hat, beauftragen, den Erfolg der Imagekampagne durch eine Umfrage auszuwerten. Ich bin der Meinung, dass die Ergebnisse der Imagekampagne positiv sein werden.
stätigt, dass es Abweichungen zu den Zweckbestimmungen gegeben hat und diese mit dem Ministerium der Finanzen abgesprochen gewesen sind. Wäre es nicht sinnvoll gewesen, den Haushalts- und Finanzausschuss hinsichtlich dieser Abweichungen zu unterrichten?
Ich habe gesagt, dass mitdem Ministerium der Finanzen ge-· klärt ist, dass die Legende nicht rechtlich uneingeschränkt verbindlich ist, sondern Abweichungen zulässt. Das ist mit dem Ministerium der Finanzen geklärt.
Gibt es weitere Fragen?- Das ist offensichtlich nicht der Fall. Damit ist die Mündliche Anfrage beantwortet. Vielen Dank, Herr Staatssekretär.
Ich rufe nun die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Axel Redmer (SPD), Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse in Einbürgerungsverfahren betreffend, auf.
1. ln welcher Form mussten Einbürgerungsbewerber nach der bisherigen Regelung in Rheinfancl-Pfalz ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen?
3. Auf welche. Weise wird aus Sicht der Landesregierung eine einheitliche Verwaltungspraxis in dieser Frage bei den Kreis- und Stadtverwaltungen sichergestellt?
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Bevor ich die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Redmer beantworte, gestatten Sie mir folgende Vorbemerkung: Die Bundesregierung hat am 15. Dezember 1999 die allgemeine Verwalturigsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht beschlossen. Der Bundesrat wird voraussichtlich in seiner Sitzung am 7. April über seine Zustimmung zu dieser Verwaltungsvorschrift entscheiden.
Das Ministerium des lnnern und für Sport hat den für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden den Entwurf der allgemeinen Verwaltungsvorschrift bereits vorab übersandt. Darüber hinaus wurden diesen Stellen vorläufige Verfahrensregelungen zugeleitet. Beides wird seit dem 1. Januar 2000 von allen betroffenen rheinland-pfälzischen Behörden angewandt.
Gleichzeitig hat die Landesregierung ab dem 1. Januar 2000 den Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts grundsätzlich ' den Kreisverwaltungen und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte übertragen. Lediglich für so genannte Er-. messenseinbürgerungen ist die Aufsichts- und Dienstleis.: tungsdirektion in Trier zuständig. Diese hat im Übrigen auch die Aufgabe, die kommunalen Behörden in allen staatsange
Zu Frage 1: Bei EinbOrgerungen nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz waren Einbürgerungsrichtlinien zu be
achten. Dort war festgelegt: Der Einbürgerungsbewerber soll die deutsche Sprache in Wort und Schrift in dem Maße be
tet wird. Bei älteren Einbürgerungsbewerbern können Bildungsstand und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Spra~ ehe zu erlernen, berücksichtigt werden. Das gilt vor allen Dingen, wenn die übrigen Familienangehörigen die deutsche Sprache hinreichend beherrschen und die Einbürgerung der gesamten Familie wünschenswert erscheint.
Bei Ehegatten Deutscher stellten schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache keine von allen Einbürgerungsbewerbern zu erfüllende Voraussetzung dar. Im Einzelfall genügten zum Beispiel bei einer schreibunkundigen Person ausreichende mündliche 'Sprachkenntnisse. Die Prüfung der Sprachkenntnisse erfolgte durch die Kreis- und Stadtverwaltungen im Rahmen der Zusammenstellung der Einbürgerungsunterlagen. Für Einbürgerungen nach dem Ausländergesetz war der Gesetzgeber stillschweigend davon ausgegangen, dass bei Erfüllung der dort festgelegten Voraussetzungen die Integration. vermutet werden kann. Deutschkenntnisse wurden da
· Zu Frage 2: Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung vor, wenn sich die einzubürgernde Person im täglichen Leben einschließlich der übrigen Kontakte mit Be
finden vermag und mit ihr ein ihrem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass die einzubürgernde Person einen deutschsprachigen Text des aHtdgHchen Lebens fesen, verstehen und den wesentlichen Inhalt wiedergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nach der allgemeinen. Verwaltungsvorschrift nicht aus.
Der Bildungsstand und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, können berücksichtigt werden. Das gilt vor allem dann, wenn die übrigen Familienangehörigen der· deutschen Sprache hinreichend mächtig sind und die Einbürgerung der gesamten Familie wünschenswert erscheint.
Bei mit einzubürgernden Kindern sind ei_nfache mündliche Sprachkenntnisse dann ausreichend, wenn die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist, zum Beispiel durch den Schulbesuch oder eine Berufsausbildung in Deutschland.
Auch bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet und die seit zwölf Jahren ihren·rechtmäßigen Aufenthalt in Deutsch
· Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachgewiesen, werden die Sprachkenntnisse anlässlich einer Vorsprache der Antragstellerin oder des Antragstellers bei der Einbürgerung im Rahmen eines Gesprächs überprüft. Ein Diktat erfolgt dabei nicht.
staatsangehörigkeitsrechtlic~er Vorschriften wird vor allem durch die erwähnte Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht sichergestellt. Darüber hinaus führt das Ministerium des, lnnern und für Sport Dienstbesprechungen durch, bei denen behördenübergreifende Fragen und Proble
Bei den Dienstbesprechungen im Dezember vergangenen Jahres nahmen insbesondere die Regelungen zu den sp;achlichen Voraussetzungen bei Einbürgerungen einen· breiten Raum ein.