Protocol of the Session on May 28, 2020

Praktiker aus den Kommunen berichten uns für diesen Fall auch von großen Problemen, von logistischem Aufwand, der entsteht, wenn Sie für 100 % der Wahlberechtigten alle Unterlagen drucken und verschicken müssen – wenn das überhaupt technisch möglich ist.

Dann haben sie noch den Punkt „Sofortwahl“ angesprochen. Das klappt ja jetzt schon, und das wird auch dann klappen. Die Briefwahl als Möglichkeit bleibt außerdem bestehen, und vermutlich wird sie auch intensiver genutzt werden. Davon kann man fast ausgehen.

Lange Rede, kurzer Sinn: Die Landesregierung begrüßt den gemeinsamen Vorschlag der Fraktionen. Ich persönlich bin sehr dankbar, dass auch die Grünen dem zustimmen wollen; denn es ist das, was der letzte Redner ganz zum Schluss gesagt hat, entscheidend: Wir brauchen Rechtssicherheit, und wir

brauchen für die Durchführung, für die Akzeptanz der Wahl und auch für die Begeisterung der Menschen, wählen zu gehen, ein klares Signal. Und das ist eigentlich das Wichtigste, das wir heute bzw. morgen geben können. – Herzlichen Dank.

(Beifall von der CDU und der FDP)

Vielen Dank, Herr Minister. – Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Daher schließe ich die Aussprache.

Wir kommen zu den Abstimmungen, erstens über den Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Drucksache 17/9342 in erster Lesung. Wer möchte diesem Gesetzentwurf zustimmen? – Das ist die AfD. Wer stimmt dagegen? – Das sind SPD, Grüne, CDU und FDP. Gibt es Enthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf Drucksache 17/9342 abgelehnt.

Wir stimmen zweitens ab über den Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU, SPD und FDP in der Drucksache 17/9365 in erster Lesung. Wer möchte dem zustimmen? – Das sind SPD, Grüne, CDU, FDP und AfD. Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Enthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf Drucksache 17/9365 in erster Lesung einstimmig angenommen.

Ich darf noch darauf hinweisen, dass der Entschließungsantrag der Grünen Drucksache

17/9455 erst nach der Schlussabstimmung morgen abzustimmen ist.

Ich rufe auf:

20 Verfassungsgerichtliches Verfahren über

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des DKP Bezirksverbandes Ruhr-Westfalen gegen den Landtag Nordrhein-Westfalen mit dem Inhalt, festzustellen, dass §15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 bis 5 KWahlG für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl 2020 keine Anwendung findet

VerfGH 65/20

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses Drucksache 17/9475

In Verbindung mit:

Organstreitverfahren des DKP Bezirksverband Ruhr gegen den Landtag NordrheinWestfalen mit dem Antrag, festzustellen, dass der Antragsgegner dadurch die Rechte der Antragstellerin auf Chancengleichheit verletzt hat, dass er es unterlassen hat, durch eine Änderung des § 15 Abs. 1, Abs. 2

S. 3 bis 5 KWahlG die Vorschriften für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl 2020 zu ändern

VerfGH 66/20

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses Drucksache 17/9475

Eine Debatte ist dazu nicht vorgesehen.

Wir kommen zur Abstimmung. Der Rechtsausschuss empfiehlt in Drucksache 17/9475, zu dem Organstreitverfahren VerfGH 66/20 und dem dazugehörigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung VerfGH 65/20 vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Stellung zu nehmen.

Wir stimmen über diese Empfehlung ab. Wer möchte der Empfehlung folgen? – Das sind SPD, Grüne, CDU, FDP und AfD. Gibt es Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit schließt sich der Landtag der Empfehlung des Rechtsausschusses in Drucksache 17/9475 einstimmig an.

Ich rufe auf:

21 Verfassungsgerichtliches Verfahren und

der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn U. S. gegen die Festsetzung des Wahltermins auf den 13.09.2020 und die im Wahlgesetz festgesetzte Sammlung von Unterstützungsunterschriften für neu gegründete und unabhängige Wählergemeinschaften

VerfGH 63/20.VB- 2

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses Drucksache 17/9476

Auch hier ist eine Debatte nicht vorgesehen.

Wir kommen zur Abstimmung. Der Rechtsausschuss empfiehlt in Drucksache 17/9476, zu dem verfassungsgerichtlichen Verfahren und dem dazugehörigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung VerfGH 63/20.VB- 2 vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Stellung zu nehmen.

Wir stimmen über diese Empfehlung ab. Wer möchte dem zustimmen? – Das sind SPD, Grüne, CDU, FDP und AfD. Gibt es Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Nein. Damit schließt sich der Landtag einstimmig der Empfehlung des

Rechtsausschusses in Drucksache 17/9476 an.

Ich rufe auf:

22 Verfassungsgerichtliches Verfahren über die

Verfassungsbeschwerde der BfB – Bürgergemeinschaft für Bielefeld – e.V., der Herrn D. K. und des Herrn R. L. gegen die Durchführung der Kommunalwahlen am 13. September 2020 auf Grundlage der geltenden Wahlvorschriften

VerfGH 71/20.VB- 2

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses Drucksache 17/9477

Eine Debatte hierzu ist nicht vorgesehen.

Wir kommen zur Abstimmung. Der Rechtsausschuss empfiehlt in Drucksache 17/9477, zu dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde VerfGH 71/20.VB- 2 vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Stellung zu nehmen.

Wir stimmen über diese Empfehlung ab. Wer möchte zustimmen? – Das sind die SPD, die Grünen, die CDU, die FDP und die AfD. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Keine. Damit schließt sich der Landtag einstimmig der Empfehlung des Rechtsausschusses in Drucksache 17/9477 an.

Ich rufe auf:

23 Verfassungsgerichtliches Verfahren über den

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Familien-Partei Deutschlands, Landesverband Nordrheinwestfalen, gegen den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Inhalt, den Wahltermin für die Kommunalwahl NRW zu verschieben

VerfGH 76/20

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses Drucksache 17/9478

In Verbindung mit:

Organstreitverfahren der Familien-Partei

Deutschlands, Landesverband Nordrhein

Westfalen, gegen den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Inhalt festzustellen, dass das Festhalten am Wahltermin der Kommunalwahl NRW – insbesondere nach Bekanntmachung des Antragsgegners vom 20.05.2020, mit welcher der Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen 2020 mit dem 13.09.2020 beibehalten wird, gegen das Recht auf Chancengleichheit der Antragstellerin und das rechtsstaatliche Willkürverbot im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen i.V.m. Art. 28 Abs. 1 S. 1 und Art. 21 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des

Grundgesetzes für die Bundesrepublik

Deutschland verstößt