Protocol of the Session on April 10, 2019

Anlässlich dieser Ergänzung sollte der bisher nur einfachgesetzliche Rechtsbehelf in der Verfassung selbst verankert werden. Das heißt, die Ausgangslage war natürlich eine völlig andere als heute.

Wir kamen aus der Verfassungskommission. Der ehemalige Vorsitzende, Herr Professor Dr. Bovermann, hat es schon ausgeführt: Da waren wir uns im Prinzip in der Sache einig. Es ist damals daran gescheitert, dass die große Verständigung im politischen Korb zum Thema „Herabsetzung des Wahlalters auf 16“ und zur Schuldenbremse nicht zustande gekommen ist. Sonst hätten wir die Verankerung in der Verfassung schon damals gehabt.

Wir hätten sie schon in dem einfachgesetzlichen Verfahren haben können, als wir das seinerzeit verabschiedet haben. Für die einfachgesetzliche Regelung lag auch der Antrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vor, es direkt in der Verfassung zu verankern. Es hat nicht sollen sein. Leichte parteipolitische Geländegewinne sind, glaube ich, nicht von der Hand zu weisen. Aber Schwamm drüber!

Es ist eine gute Sache. Endlich schaffen wir es heute, mit einer Zweidrittelmehrheit die Rechte der Bürgerinnen und Bürger in diesem Land, aber auch der Kommunen, der kommunalen Familie zu stärken. Das ist aller Mühen wert gewesen. Ich freue mich darauf. Wir werden zustimmen. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall von den GRÜNEN und der SPD)

Vielen Dank, Herr Engstfeld. – Für die AfD-Fraktion spricht nun Herr Röckemann.

Heute war wirklich ein schöner Tag, und auch der späte Abend verspricht gut zu werden. – Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren!

(Stefan Kämmerling [SPD]: Ich bin nicht Ihr Kollege!)

Endlich hat sich der Parteiblock aus CDU, FDP, SPD und Bündnis 90/Die Grünen dazu herabgelassen, eine vernünftige Idee der AfD mitzutragen, noch nicht direkt, aber immerhin mittelbar.

(Beifall von der AfD)

Es geht langsam los. Liebe Kollegen, trauen Sie sich beim nächsten Mal einfach ein wenig mehr zu und stimmen Sie einem guten Antrag von uns gleich von Anfang an zu – ja, auch wenn er von der AfD kommt.

(Zurufe von der SPD)

So haben wir dann viel mehr Zeit für wichtige Themen wie Genitalverstümmelung, Grenzkontrollen, Abschiebungen oder einen Untersuchungsausschuss.

Meine Damen und Herren Kollegen, nach nunmehr 70 Jahren wird in Nordrhein-Westfalen die Individualverfassungsbeschwerde in der Landesverfassung verankert. Sie wird ein prozessuales Kronjuwel der bürgerlichen Rechte in unserer Landesverfassung sein. Das Grundgesetz kennt die Individualverfassungsbeschwerde schon länger. Eine derartige Verankerung in unserer Landesverfassung ist also notwendig und geboten, und das nicht nur als rein symbolischer Akt, sondern weil sonst schon eine einfache Mehrheit im Parlament ausreichend wäre, um die Individualverfassungsbeschwerde abzuändern oder gar gänzlich aufzuheben.

Schon in der letzten Legislaturperiode – wir haben davon gehört – stand die Einführung der Individualverfassungsbeschwerde auf der Tagesordnung der Verfassungskommission des Landes NRW. Damals haben sich Rot und Bündnis 90/Die Grünen noch dagegen ausgesprochen. Die seinerzeitige Koalition widmete sich lieber vermeintlich staatstragenden Themen wie der Änderung der Eidesformel für uns Abgeordnete: weg vom deutschen Volk hin zu einem politisch korrekten Textchen. So haben Sie diese wichtige Änderung der Landesverfassung nicht auf den Weg gebracht.

Nun gut, wir von der AfD sind eben gründlich und brachten bei den neuerlichen Beratungen über die Einführung der Individualverfassungsbeschwerde als einfaches Gesetz den Vorschlag ein, diese in der Landesverfassung zu verankern. Wir haben Ihnen auch erklärt, warum. Eine Individualverfassungsbeschwerde gehört bereits vom Wortlaut her und auch systematisch in der Verfassung verankert.

Nun fiel wohl auch bei der letzten Kartellpartei der Groschen. Im Ergebnis haben Sie dann alle unsere Idee aufgegriffen. Nun gut, Sie haben sie in eigene Anträge verpackt. Trotzdem ist die Verankerung der Individualverfassungsbeschwerde in der Verfassung auf unsere Initiative zurückzuführen. So sieht das aus, meine Damen und Herren Kollegen.

Und weil wir nicht borniert sind, werden wir von der AfD dieses Mal zustimmen, mit Ihnen zusammen, um die Individualverfassungsbeschwerde endlich in der Landesverfassung zu verankern. – Vielen Dank dafür. Glück auf und gute Nacht!

(Beifall von der AfD)

Vielen Dank, Herr Röckemann. – Nun spricht für die Landesregierung Herr Minister Biesenbach.

(Helmut Seifen [AfD]: So viel Einigkeit im Par- lament!)

Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Bei Herrn Röckemann musste ich doch ein wenig schmunzeln. Es war der Beweis dafür, dass sich für den Erfolg sehr viele Väter melden, ohne darüber nachzudenken, inwieweit das tatsächlich berechtigt ist.

Schmunzeln, lieber Herr Engstfeld, musste ich aber auch bei Ihnen. Denn dicke Bretter gebohrt – ich weiß es nicht. Aber Sie haben zumindest damit recht, die Frage zu stellen: Warum erst jetzt? Es hat in der Tat fast 70 Jahre gedauert, bis die Diskussion, ob wir eine Individualverfassungsbeschwerde in die Verfassung hineinpacken oder nicht, zum Abschluss gekommen ist. Aber heute ist es so weit, dass wir das dann auch bewerkstelligen.

Seit dem 1. Januar 2019 kann jeder den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Diese Individualverfassungsbeschwerde wird das System der Rechtsschutzgewährung in Nordrhein-Westfalen ergänzen und auch bereichern. Ich bin neugierig, wie sich der Prozess der Entwicklung des Verfahrensrechts und auch des materiellen Verfassungsrechts weiter gestalten wird und ob damit manche juristische Debatte einen Beitrag fordert oder nicht. Das werden wir alle gemeinsam erleben.

Aber auch der Verfassungsgerichtshof wird eine neue, veränderte Rolle einnehmen. Denn mit der Einführung der Individualverfassungsbeschwerde entwickelt er seine Stellung und Funktion von einem Staatsgerichtshof hin auch zu einem Bürgergericht. Es ist hoch zu achten und Beleg des funktionierenden Rechtsstaats, wenn die öffentliche Gewalt weitere Bedingungen für ihre eigene Kontrolle schafft.

Über die Verankerung hatten wir bereits im letzten Jahr diskutiert. Für die Landesregierung begrüße ich in einem einhelligen Chor ausdrücklich, dass nunmehr ein großer Konsens darüber besteht, die auf einfachgesetzlicher Grundlage bereits getroffene verfassungspolitische Grundsatzentscheidung jenseits der tagespolitischen Mehrheiten anzusiedeln.

Allein – damit wiederhole ich aber nur das, was meine Vorredner auch gesagt haben – die Verankerung in der Verfassung wird der Bedeutung der Verfahrensart gerecht. Die Verankerung in der Verfassung entspricht zugleich den Empfehlungen der angehörten Sachverständigen und der Präsidentin des

Verfassungsgerichtshofs, die diese Äußerungen mehrfach wiederholt haben.

Ich freue mich aber auch – meine Vorredner haben es teilweise schon bestätigt –, dass wir den Beschlussempfehlungen der Ausschüsse zu der in dem Entwurf ursprünglich vorgesehenen Passage zum Verfahren gefolgt sind und diese gestrichen haben. Weitere Ausführungen sind bei dieser breiten Mehrheit eigentlich nicht mehr nötig.

Es ist sehr schön, dass der angepasste Gesetzentwurf nach intensiver Debatte von den vier größten Fraktionen getragen wird. Ich höre heute, dass er sogar von allen Fraktionen getragen wird. Ich werbe daher nur noch um Unterstützung für den Gesetzentwurf und denke, er wird einstimmig angenommen werden. – Vielen Dank.

(Beifall von der CDU und der FDP)

Vielen Dank, Herr Minister Biesenbach. – Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Damit kommen wir zum Schluss der Aussprache und gehen in die Abstimmung.

Wir stimmen erstens ab über den Änderungsantrag der Fraktion der AfD Drucksache 17/5713. Wer stimmt dem Änderungsantrag der AfD-Fraktion zu? – Die AfD-Fraktion. Wer stimmt dagegen? – CDU, SPD, Grüne, FDP, und die beiden fraktionslosen Abgeordneten stimmen dagegen. Gibt es Enthaltungen? – Enthaltungen gibt es nicht. Damit ist der Änderungsantrag Drucksache 17/5713 abgelehnt.

Zweitens stimmen wir ab über die Beschlussempfehlung Drucksache 17/5665. Der Hauptausschuss empfiehlt in Drucksache 17/5665, den Gesetzentwurf Drucksachen 17/3005 und 17/5580 in der Fassung der Beschlüsse des Ausschusses anzunehmen. Wir kommen somit zur Abstimmung in der zweiten Lesung über die Beschlussempfehlung und nicht über den Gesetzentwurf. Ich weise darauf hin, dass es sich noch nicht um die Schlussabstimmung handelt.

Zudem weise ich darauf hin, dass für die Annahme des Gesetzentwurfs in zweiter Lesung gemäß § 43 Abs. 4 unserer Geschäftsordnung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, aber auch ausreichend ist. Das Quorum der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags gemäß Art. 69 Abs. 2 unserer Landesverfassung ist erst für eine Annahme des Gesetzentwurfs in dritter Lesung erforderlich.

Wer also stimmt nun der Beschlussempfehlung zu? – CDU, SPD, Grüne, FDP, AfD und die beiden fraktionslosen Abgeordneten. Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Enthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf Drucksachen

17/3005 und 17/5580 in der Fassung der Beschlüsse des Ausschusses in zweiter Lesung einstimmig angenommen.

Die Fraktionen haben vereinbart, die dritte Lesung unmittelbar im Anschluss durchzuführen. Gibt es dazu Widerspruch? – Den sehe ich nicht. Dann verfahren wir so.

Ich rufe wiederum auf:

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD,

der Fraktion der FDP und

der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 17/3005

Drucksache 17/5580

Beschlussempfehlung und Bericht

des Hauptausschusses Drucksache 17/5665

dritte Lesung

Eine Aussprache in der dritten Lesung ist nicht vorgesehen.

Wir kommen damit unmittelbar zur Abstimmung. Wir stimmen ab über den Gesetzentwurf Drucksachen 17/3005 und 17/5580 in der Fassung nach der zweiten Lesung. Da das Beratungsverfahren hiermit abgeschlossen wird, handelt es sich um eine Schlussabstimmung nach § 78 Abs. 3 unserer Geschäftsordnung. Ich darf an dieser Stelle darauf hinweisen, dass nach Art. 69 Abs. 2 unserer Landesverfassung für eine Verfassungsänderung die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags, das heißt von mindestens 133 Abgeordneten, erforderlich ist.

(Zurufe: Haben wir!)