Herr Klocke, ich gehöre meiner Fraktion seit dem letzten Jahr an. Man muss auch sehen, dass die NRW-Koalition erst seit dem letzten Jahr Regierungshandeln übernommen hat.
Ich denke, gerade im Hinblick auf LSBTI-Menschen leisten wir eine hervorragende Arbeit und machen deutlich, dass wir unterstützen wollen. Wir tun das nicht nur mit Geld, sondern auch mit guten Projekten. Ich sehe nicht, dass wir uns noch klein-klein damit auseinandersetzen müssen, was 2008 oder 2009 gelaufen ist.
Schauen Sie doch lieber mit uns in die Zukunft: Was können wir in der Zukunft für diese Menschen tun?
Vielen Dank, Herr Kollege Freynick. – Nun erteile ich für die AfD Herrn Abgeordneten Tritschler das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herrn! Man merkt es an dieser Debatte: Wenn ein Krieg zu Ende geht und die letzte Schlacht geschlagen ist, dann tun sich die Soldaten manchmal schwer, zu demobilisieren und in das Zivilleben zurückzufinden. Ein wenig scheint das auch für die Vorkämpfer gewisser bürgerlicher Freiheiten zu gelten, die wir heute genießen und die in zum Teil sehr langen Kämpfen erkämpft wurden.
Es ist völlig unstreitig – und das habe ich für unsere Fraktion auch schon klargemacht –, dass § 175 StGB ein Jahrzehnte währendes schreiendes Unrecht war. Er ist völlig zu Recht in den 1990er-Jahren auf dem Müllhaufen der Geschichte gelandet. Es hat sich also erledigt. Ebenso hat sich das Thema „Ehe für alle“ kürzlich erledigt. Längst gibt es in Deutschland keine einzige staatliche Einrichtung mehr, die Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität diskriminiert.
Das hindert die grüne Fraktion aber nicht daran, diesen völlig überflüssigen Antrag einzubringen. Art. 3 Grundgesetz schützt die Menschen vor Ungleichbehandlung vor dem Gesetz. Eine solche gibt es aber längst nicht mehr. Sie nennen bezeichnenderweise weder im Antrag noch in Ihrer Begründung ein einziges Beispiel dafür. Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Antragsteller nur von ihrem eigenen Versagen in einem anderen und aktuell für die Betroffenen viel wichtigeren Bereich ablenken wollen.
Bevor das jetzt wieder der böse Rechtspopulist sagt, lasse ich lieber Jörg Steinert sprechen. Das ist der Geschäftsführer des Lesben- und Schwulenverbands Berlin-Brandenburg. Im Zusammenhang mit homophober Gewalt meint er, dass die Täter oft einen muslimischen Hintergrund hätten, was sich durch in muslimischen Kreisen weit verbreitete Schwulenfeindlichkeit erkläre. Und weiter: „Jenseits einer Behauptungsrhetorik tut sich da im praktischen religiösen Leben leider überhaupt nichts.“
Wenn Sie auch ihm nicht glauben wollen, helfen vielleicht ein paar nackte Zahlen. Nehmen wir zum Beispiel eine aktuelle Studie des Pew Research Center zum Thema Homophobie. Auf die Frage, ob die Gesellschaft Homosexualität akzeptieren soll, antworten in Deutschland gerade einmal 11 % mit Nein. Das ist übrigens ein Tiefstwert sogar in Europa. In den Ländern, aus denen wir dank Ihrer migrationsbegeisterten Politik gerade besonders viel Bereicherung erfahren dürfen, sieht es dagegen so aus: Nigeria 98 % Nein; Ghana 96 % Nein; Ägypten 95 % Nein; Pakistan 87 % Nein usw.
Sie holen nicht nur die Opfer dieser Missstände ins Land, sondern eben auch hunderttausendfach die Täter. Und Frau Paul stellt sich dann hier hin und spielt die Vorkämpferin für die Rechte Homosexueller. – Meine Damen und Herren, dafür fallen mir eine Menge Begriffe ein, aber „Heuchlerin“ ist vielleicht noch der parlamentarischste.
Ihr Antrag jedenfalls ist überflüssig. Das passt schon systematisch nicht in das Grundgesetz. Unsere Verfassung ist gut. Sie schützt die Rechte der Bürger, gleich welcher sexueller Identität, umfassend. Wir wehren uns dagegen, die Verfassung ständig aus politischen Launen heraus umzuschreiben und auf
zublähen. Zum Vergleich: Die amerikanische Verfassung ist 231 Jahre alt und ist bis heute mit 27 Änderungen ausgekommen. Das Grundgesetz bringt es in einem Viertel der Zeit schon auf 60 Änderungen. Und trotzdem ist die Homo-Ehe in den USA vorher eingeführt worden. Verfassungen sind eben nicht der Platz für überflüssige und heuchlerische Symbolpolitik, sondern geben die groben Linien vor, in denen wir uns als Politik bewegen müssen.
Dieser Antrag aber wird dem nicht gerecht. Er ist ein Placebo, womit sich Frau Paul, Herr Klocke und der Rest der grünen Fraktion wahrscheinlich irgendwo feiern lassen können.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! NordrheinWestfalen steht wie kein anderes Land für Vielfalt.
Als Landesregierung setzen wir uns für die Wertschätzung von Vielfalt ein. Dazu gehört selbstverständlich auch die Wertschätzung von gleichgeschlechtlichen Lebensweisen sowie sexueller und geschlechtlicher Vielfalt.
Der Landesregierung ist es auch ein wichtiges Anliegen, die rechtliche und gesellschaftliche Gleichstellung von LSBTI voranzutreiben und nachhaltig zu sichern.
Soweit sich diverse Gruppierungen zunehmend gegen die Vielfalt von Lebens- und Familienformen aussprechen, sehen wir dies mit Sorge. Die Landesregierung zeigt deshalb null Toleranz gegenüber denjenigen, die Menschen wegen ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität diskriminieren.
Insbesondere junge Menschen müssen unabhängig von ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität ohne Diskriminierungen und Diffamierungen aufwachsen können.
LSBTI stehen auch heute noch vor einer schwierigen Coming-out-Phase. Die Landesregierung fördert deshalb Bildungs- und Antidiskriminierungsprojekte an Schulen und in der Jugendarbeit, aber auch Projekte für Senioren. Sie fördert darüber hinaus in großem Umfang Projekte, die aktiv gegen Diskriminierung jeder Art vorgehen.
Allerdings unterstützt die Landesregierung nicht die Bundesratsinitiative der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Thüringen, die auf die Erweiterung des Diskriminierungsverbots in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes um die Merkmale der sexuellen und geschlechtlichen Identität gerichtet ist.
Das Grundgesetz ist die Grundordnung unseres Staates. Es enthält die elementaren Rechtssätze unseres Gemeinwesens, die der Gesetzgebung den disziplinierenden Rahmen setzen. Sein Wesen ist es, Grundlegendes zu bestimmen, wenn Bedarf dafür besteht. Zugleich darf es aber auch nicht mit Detailregelungen überfrachtet werden. Denn Detailregelungen erschweren nicht nur die Lesbarkeit des Verfassungstextes, sondern bergen auch die Gefahr, dass andere Personengruppen sich mit ihren berechtigten Interessen in der Verfassung nicht wiederfinden.
Ein Bedürfnis für eine Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes ist deshalb nur dann anzuerkennen, wenn rechtsdogmatisch zwingende Gründe dies geboten erscheinen lassen.
Solche rechtsdogmatischen Gründe liegen in Bezug auf das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes nicht vor.
Der Schutz der sexuellen Identität wird bereits ohne die mit der Bundesratsinitiative beabsichtigte Grundgesetzänderung sowohl auf den Ebenen des Verfassungsrechts und des Europarecht als auch durch einfachgesetzliche Verfahrensgarantien gewährt.
Das Bundesverfassungsgericht misst Differenzierungen, die mit der sexuellen Orientierung von Personen zusammenhängen, am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Es fordert im Rahmen einer gesteigerten, strengen Rechtfertigungsprüfung das Vorliegen eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes für einen Eingriff. Damit besteht ein Diskriminierungsverbot quasi in allen Bereichen.
Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist zudem als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt.
Auf europarechtlicher Ebene untersagt Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Diskriminierungen aus Gründen der sexuellen Ausrichtung.
Im einfachen Recht besteht ausreichender Schutz, insbesondere durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Nein, ich möchte im Zusammenhang sprechen. Damit ist dann auch meine Meinung hier abschließend geklärt.
Die geschlechtliche Identität wird vom Schutz des Merkmals „Geschlecht“ in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes umfasst.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner viel diskutierten Entscheidung zum Personenstandsrecht vom 10. Oktober 2017 eine weite Auslegung des Merkmals „Geschlecht“ in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes vorgenommen. Es hat festgestellt, dass der Diskriminierungsschutz nach dem vorgenannten Merkmal auch Menschen zukommt, die sich in ihrer geschlechtlichen Identität dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Außerdem hat es klargestellt, dass auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Identität schützt.
Was die Geschichte der Verfolgung und Ausgrenzung von LSBTI in Nordrhein-Westfalen anbetrifft, setzt die Landesregierung sich allerdings für eine Aufarbeitung ein. So haben wir zum Beispiel im Koalitionsvertrag darauf geachtet, dass es Förderungen für Projekte geben wird, die die strafrechtliche Verfolgung homosexueller Menschen nach dem alten § 175 StGB wissenschaftlich und didaktisch aufarbeiten.
Mein Kollege Dr. Stamp setzt diesen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag derzeit um. Sein Haus erarbeitet aktuell gemeinsam mit dem Centrum Schwule Geschichte e. V. in Köln und dem Schwulen Netzwerk NRW e. V. eine Wanderausstellung, die 2019 erstmalig präsentiert werden soll. Die Ausstellung – ich zitiere – „Im Namen des Volkes? – § 175 StGB im Wandel der Zeit“ wird unter anderem einen konkreten Bezug zu Nordrhein-Westfalen herstellen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Minister. – Es gibt eine Kurzintervention aus der SPDFraktion. Möchten Sie sie hier am Rednerpult oder vom Platz aus beantworten?
Vielen Dank, Herr Präsident. – Herr Minister, Sie haben gerade auf die besonderen Gründe abgestellt, die vorliegen müssen, um Eingriffe in die Verfassung zu rechtfertigen – oder salopp gesagt: Es könnten ja auch andere Gruppen kommen, die entsprechende Partikularinteressen einfordern.
Vielleicht brauche ich eine kleine Nachhilfe in Rechtsgeschichte. Wie ich gerade in meiner Rede erwähnt habe, hat 1994 eine Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat mit Mehrheit eine Ergänzung dahin gehend beschlossen, dass die behinderten und LSBTIQ-Menschen in der Verfassung erwähnt werden. Diese Voraussetzung, die Sie genannt haben, hat man damals ja sicherlich durchaus bedacht.
Das ist es nun einige Jahre her. Was hat sich denn seitdem verändert? Seinerzeit gab es doch offensichtlich genau diese Rechtfertigungsgründe. Sonst hätte die damalige Verfassungskommission diese Empfehlung ja nicht ausgesprochen – die nachher leider keine Mehrheit gefunden hat, zumindest für die Gruppe der LSBTIQ-Menschen nicht.