Vor der Abstimmung weise ich darauf hin, dass die Fraktion der SPD eine dritte Lesung des Gesetzentwurfs beantragt hat. Nach § 78 Abs. 1 unserer Geschäftsordnung findet eine dritte Lesung auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags statt. Der Antrag muss vor Schluss der Beratung in zweiter Lesung schriftlich bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten eingereicht werden. – Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Im Übrigen darf ich darauf hinweisen, dass die Fraktion der SPD widersprochen hat, die dritte Lesung unmittelbar nach Schluss der zweiten Lesung durchzuführen. Stimmt das so? – Es wird genickt. Dann haben wir das richtig festgestellt.
Daher kommen wir zur Abstimmung in zweiter Lesung. Es handelt sich aber noch nicht um die Schlussabstimmung. Der Haushalts- und Finanzausschuss empfiehlt in Drucksache 17/4506, den Gesetzentwurf Drucksache 17/4097 unverändert anzunehmen. Wir kommen damit zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 17/4097 selbst, nicht über die Beschlussempfehlung.
Wer stimmt dem Gesetzentwurf zu? – CDU, FDP und AfD, die beiden fraktionslosen Abgeordneten Neppe und Langguth. Wer stimmt dagegen? – Die SPD stimmt dagegen. Wer enthält sich? – Bei Enthaltung der Grünen ist der Gesetzentwurf Drucksache 17/4097 in zweiter Lesung mit den Stimmen von CDU, FDP und AfD sowie der beiden fraktionslosen Abgeordneten Neppe und Langguth angenommen.
Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen Drucksache 17/4519
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit der Einführung des neuen kommunalen Finanzmanagements – kurz: NKF – zum 1. Januar 2005 wurde
Ein erstes Gesetz zur Weiterentwicklung des NKF für Gemeinden und Gemeindeverbände in NRW trat 2012 in Kraft. An die jetzt vorliegende zweite Weiterentwicklung des NKF knüpfen sich viele Erwartungen. In die Anpassung fließt die vermeintlich einfache Erkenntnis ein, dass die Führung einer öffentlichen Verwaltung etwas anderes ist als die Führung eines Unternehmens.
Der vorrangige Zweck des Haushaltsrechts ist der Gläubigerschutz. Im Gegensatz dazu ist der Zweck einer kommunalen Verwaltung die Sicherstellung der kommunalen Aufgaben. Unterschiede gibt es immer dann, wenn es zu kommunalen Besonderheiten kommt. In der kommunalen Praxis hat sich gezeigt, dass beim NKF Erhaltungsmaßnahmen in Bezug auf das gemeindliche Anlagevermögen zeitlich gestreckt und verschoben getätigt werden.
Die Folge ist ein stetiger Substanzverlust in den gemeindlichen Finanzen. So wie das NKF jetzt ausgestaltet ist, sind diese Vorgänge im Aufwand zu verbuchen und belasten damit das Jahresergebnis der Kommune, und zwar auch dann, wenn es sich um wesentliche Maßnahmen, also Erhaltungsinvestitionen, handelt.
Diese konsumptive Wertung entspricht aber nicht der Wirklichkeit kommunalen Handelns. Erhaltungsinvestitionen können die Nutzungsdauer eines Gegenstandes verlängern. Daher wird das Vorsichtsprinzip, das die Aktivierung des Erhaltungsaufwandes bislang verhindert hat, jetzt zum Wirklichkeitsprinzip weiterentwickelt. Das neue Vorgehen folgt dem Ziel, dem Sanierungsstau in den Städten und Gemeinden entgegenzuwirken und die Rahmenbedingungen für den kommunalen Vermögenshaushalt zu verbessern. Der Erhalt von kommunaler Infrastruktur wird auf diesem Weg erleichtert, auch bei finanziell engen Spielräumen.
Die Fähigkeit der Kommunen, Ausgleichsrücklagen, die im Eigenkapital angesiedelt sind, aus einem vorhandenen Jahresüberschuss zu bilden, wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf ebenfalls verbessert.
Auf diese Weise können Kommunen in der Zukunft Jahresüberschüsse stärker als bisher zum Haushaltsausgleich aus der Ausgleichsrücklage einsetzen.
In Baden-Württemberg kann zusätzlich zur Rücklagenverwendung im Ergebnishaushalt auch eine pauschale Kürzung von Aufwendungen zu einem Beitrag von 1 % der Summe der ordentlichen Aufwendungen
Dem Beispiel von Baden-Württemberg folgt jetzt Nordrhein-Westfalen. Dieser sogenannte globale Minderaufwand ist nichts anderes als eine pauschale Kürzung von Aufwendungen in der Haushaltsplanung und ein Resultat aus der Erfahrung der kommunalen Praxis.
Die Kommunen gewinnen so Spielraum bei der Haushaltsplanung und beim Haushaltsausgleich. Auch Kommunen, die über keine Ausgleichsrücklage verfügen, sollen von der Möglichkeit des globalen Minderaufwands Gebrauch machen dürfen. Der Großteil der Kommunen darf in Zukunft optional auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses verzichten. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, muss nur ein standardisierter Beteiligungsbericht erstellt werden. Auch hier hat die kommunale Praxis gezeigt, dass der Nutzen eines Gesamtabschlusses insbesondere für die ehrenamtlichen Kommunalpolitiker eher gering war.
Zur Wahrheit gehört auch, dass viele Kommunen schon seit Jahren keinen Gesamtabschluss mehr erstellt haben. Von der rückwirkenden Aufstellung von Gesamtabschlüssen werden die Kommunen nach der Gesetzesänderung zwar nicht komplett befreit, aber das Verfahren wird für die älteren Gesamtabschlüsse vereinfacht, sodass sie mit deutlich reduziertem Aufwand erstellt werden können.
Insgesamt wird mit dem Gesetzentwurf zum zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen kommunalen Finanzmanagements die kommunale Selbstverwaltung gestärkt. Das Gesetz verschafft den Kommunen haushälterisch mehr Handlungsspielraum und Flexibilität. Unter dem Strich ist der Haushaltsausgleich mit dem weiterentwickelten NKF realistischer, wirklichkeitsnäher und in der Rechnungslegung unbürokratischer. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Hoppe-Biermeyer. Es wurde eine Kurzintervention von der SPD beantragt, Herr Hübner wird sie vermutlich umsetzen. – Bitte schön, Herr Hübner.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Vielen Dank! Sie können sich gegen die Kurzintervention jetzt nicht wirklich wehren. Herr Hoppe-Biermeyer, nach Ihrem durchaus unüberzeugenden Vortrag zur Weiterentwicklung des Neuen kommunalen Finanzmanagements will ich Sie zu § 77 des Gesetzentwurfs fragen, der die Überlegung enthält, dass man Gebühren und Steuererhöhungen vor Ort nur nach dem Leistungsfähigkeitsgedanken erheben darf. Vielleicht geben Sie mir mal ein paar Erläuterungen dazu, wie Sie das einschätzen und wie dieser dort eingeführte Rechtsbegriff aus Ihrer Sicht auszufüllen ist.
(Norwich Rüße [GRÜNE]: Wie kann man so eine komplizierte Frage stellen? – Weitere Zu- rufe – Heiterkeit von der SPD)
Vielen Dank, Herr Hoppe-Biermeyer. – Wir haben als nächsten Redner Herrn Körfges für die SPD-Fraktion auf der Rednerliste stehen. Bitte schön, Herr Kollege, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Lieber Kollege HoppeBiermeyer, ich habe in gewisser Weise Mitleid mit Ihnen, weil Sie heute wirklich den Joker gezogen haben. Sie dürfen jetzt zum zweiten Mal zu einem vollkommen verfehlten Gesetzentwurf dieser Landesregierung sprechen. Das ist wahrlich nicht einfach, und ich glaube, man hat das Ihren Ausführungen an der einen oder anderen Stelle durchaus entnehmen können.
Ich will mit der Bemerkung anfangen, viele hätten viel erwartet. Ich muss sagen, ich habe nicht so viel erwartet, bin aber trotzdem enttäuscht worden. Das gilt auch für die Wankelmütigkeit in diesem Hohen Haus.
Ich gehöre dem Parlament schon seit ein paar Tagen an und habe mich mit den Themen „NKF“ und „Gesamtabschlüsse“ intensiv beschäftigt. Weil ich zu denjenigen gehört habe, die in unserem Haus immer den besonders strukturschwachen Kommunen ent
gegenkommen wollten, haben wir uns hier zum Beispiel über die Verlängerung von Konsolidierungszeiträumen unterhalten oder auch darüber, bei Gesamtabschlüssen vielleicht ein wenig zuzuwarten.
Herr Höne, ich kann Ihnen das jetzt nicht ersparen: Wer „FDP“ und „Gesamtabschlüsse“ googelt, kommt relativ leicht auf einen Antrag – das ist noch gar nicht so lange her – aus Ihrer Oppositionszeit. Da fordern Sie von der damaligen Landesregierung:
„1. Der Landtag missbilligt die Duldung rechtswidriger fehlender Gesamtabschlüsse der Kommunen durch die Landesregierung.“
wollten Sie seinerzeit die Landesregierung beauftragen, die flächendeckende Vorlage kommunaler Gesamtabschlüsse unverzüglich sicherzustellen und dem Landtag regelmäßig über deren Fortkommen zu berichten.