Protocol of the Session on March 22, 2018

erste Lesung

Ich eröffne die Aussprache und erteile Herrn Kollegen Geerlings das Wort.

Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Stellen Sie sich bitte einmal vor, das Land würde sich mit einer Änderung des Hochschulgesetzes die Berufung von Professoren auf Lehrstühle anmaßen und dadurch das Recht auf universitäre Selbstverwaltung einschränken. Oder stellen Sie sich vor, das Land würde den privaten Schulen die Zuschüsse kürzen, sie finanziell ausbluten lassen und dadurch ihren Anspruch auf Subventionen missachten. Oder stellen Sie sich vor, das Land käme auf die Idee, die Kirchen nicht mehr als Träger von Kitas zuzulassen, und würde dadurch das Mitwirkungsrecht der Kirchen an der Familienpflege und der Jugendfürsorge verletzen.

Diese Beispiele sind natürlich rein fiktiv und mit der NRW-Koalition undenkbar. Sie haben jedoch eins gemeinsam: Sie stellen eine Verletzung von in unserer Landesverfassung festgeschriebenen Grundrechten dar.

Menschen- und Grundrechte, vor allem die Freiheitsrechte, sind seit jeher eng mit der Idee des Rechtsstaats verknüpft. Eine Verfassung muss immer eine freiheitliche sein. Das Verhältnis zwischen Staat und Bürger muss freiheitlich geordnet sein.

Zur Durchsetzung dieser Rechte – in der Regel Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, der seine

Eingriffe zu rechtfertigen hat – bedarf es rechtlichen Schutzes, dessen wirksames Rechtsmittel eine Verfassungsbeschwerde darstellt.

Bis heute kann jedoch niemand den Verfassungsgerichtshof mit der Begründung anrufen, durch die öffentliche Gewalt des Landes – also durch das Handeln oder Unterlassen einer Behörde des Landes, durch eine gerichtliche Entscheidung oder unmittelbar oder mittelbar durch ein Gesetz – in einem seiner in der Landesverfassung festgeschriebenen Grundrechte verletzt zu sein.

Ein wirkungsvoller Individualrechtsschutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen durch die öffentliche Gewalt des Landes ist somit nicht gegeben. Das wollen wir mit der Einführung der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof ändern.

Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt den Menschen in unserem Land eine Vielzahl von Grundrechten.

Zum einen sind das die über Art. 4 Abs. 1 der Verfassung inkorporierten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte des Grundgesetzes.

Zum anderen ist das aber auch der eigene Grundrechtskatalog in der Landesverfassung. Beispielhaft nenne ich das Mitwirkungsrecht der Kirchen an der Familienpflege und Jugendfürsorge in Art. 6 Abs. 4, den Subventionsanspruch von Privatschulen in Art. 8 Abs. 4 Satz 3 und Art. 9 Abs. 2 Satz 3, das Mitwirkungsrecht der Erziehungsberechtigten an der Gestaltung des Schulwesens in Art. 10 Abs. 2 und das Recht auf universitäre Selbstverwaltung in Art. 16 Abs. 1 der Landesverfassung.

Bislang fehlt es an einem prozessualen Spiegelbild für diese Grundrechte. Der Bedarf ist gerade dort am größten, wo die Landesverfassung grundrechtliche Gewährleistungen enthält, die über diejenigen des Grundgesetzes hinausgehen. Angesichts einer uneinheitlichen Rechtsprechung ist bislang jedoch unklar, in welcher Weise der Weg zu den Gerichten eröffnet ist.

Die Einführung einer Verfassungsbeschwerde aktiviert die grundrechtliche Substanz der Landesverfassung. Sie steigert ihre praktische Relevanz und rückt sie stärker in das Bewusstsein der Bevölkerung. Sie ist deshalb auch ein Instrument zur Teilhabe der Bürger am Staat.

Der Verfassungsgerichtshof, der bislang ein Staatsgerichtshof ist und sich in der Praxis im Wesentlichen mit Normenkontrollverfahren, Organstreitigkeiten und Kommunalverfassungsbeschwerden beschäftigt, wird zu einem Bürgergericht, das den einzelnen Bürgern, also den Menschen in unserem Land, zur Wahrung ihrer Rechte verhilft.

Der Gesetzentwurf von CDU und FDP enthält in den §§ 53 ff. des Verfassungsgerichtshofgesetzes diverse Vorschriften zur Einführung und verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Individualverfas

sungsbeschwerde.

Eine einzelne Vorschrift möchte ich an dieser Stelle besonders hervorheben, nämlich § 53 Abs. 2, der den Anwendungsbereich der Verfassungsbe

schwerde so einschränkt, dass eine ausufernde Inanspruchnahme verhindert wird. Der Weg zur Verfassungsbeschwerde ist dann verwehrt, wenn Landesbehörden Bundesrecht ausführen, wenn Landesgerichte Bundesrecht anwenden und wenn der Beschwerdeführer eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht tatsächlich eingelegt hat.

Neben der Einführung der Individualbeschwerde beantragen wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auch die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Verfassungsgerichtshof sowie die Anpassung der Aufwandsentschädigungen für dessen Mitglieder.

Verabredet ist, den Gesetzentwurf an den Rechtsausschuss – federführend – sowie an den Hauptausschuss zu überweisen. Ich freue mich auf die Beratungen in den Ausschüssen und danke für Ihre Aufmerksamkeit. – Danke schön.

(Beifall von der CDU, der FDP und der AfD)

Vielen Dank, Herr Kollege Geerlings. – Nun erteile ich für die FDP Herrn Kollegen Mangen das Wort.

Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Bei dem vorliegenden Gesetzentwurf handelt es sich um einen solchen, der schlicht und ergreifend eine Gerechtigkeitslücke schließt. Denn unsere Forderung zur Einführung einer Individualverfassungsbeschwerde ist ja nicht neu. Bereits in der letzten Legislaturperiode hatten alle Fraktionen eines gemein, und zwar, dass die Idee einer Individualverfassungsbeschwerde auf Landesebene grundsätzlich richtig sei.

Die NRW-Koalition aus CDU und FDP verfolgt das Ziel, die Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu stärken. Hierzu stellt die Einführung einer solchen Verfassungsbeschwerde einen maßgeblichen Beitrag dar. Denn nur so ist es möglich, eine Verletzung ihrer in der Landesverfassung erteilten Rechte vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Die Individualverfassungsbeschwerde garantiert den Bürgerinnen und Bürgern einen wirkungsvollen Individualrechtsschutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen durch die öffentliche Gewalt des Landes.

Mehr als die Hälfte aller Bürgerinnen und Bürger in der Bundesrepublik Deutschland hat eine solche Möglichkeit bereits. Nur den Bürgern aus NRW, dem

bevölkerungsreichsten Land, bleibt dies bislang verwehrt. Genau das gilt es zu ändern, was wir auch durch den vorliegenden Gesetzentwurf tun wollen.

(Beifall von der FDP)

Der Bedarf einer Individualverfassungsbeschwerde ist gerade dort am größten, wo unsere Landesverfassung grundrechtliche Gewährleistungen enthält, die über diejenigen des Grundgesetzes hinausgehen. Das wurde bereits angemerkt. Dazu gehören beispielsweise das Mitwirkungsrecht der Kirche an der Familienpflege und Jugendfürsorge, das Recht auf universitäre Selbstverwaltung oder auch das Mitwirkungsrecht der Erziehungsberechtigten an der Gestaltung des Schulwesens.

Zur vollen Geltung und Durchsetzung dieser Landesgrundrechte bedarf es daher zwingend des Rechtsbehelfs zum Landesverfassungsgericht. Mit der Einführung der Individualverfassungsbeschwerde in Nordrhein-Westfalen wird diese Rechtsschutzlücke endlich geschlossen.

Zudem ist festzustellen, dass die Landesverfassungsgerichte der Länder aufgrund der gegebenen örtlichen und sachlichen Nähe besser mit den Verhältnissen im Land vertraut sind, als das Bundesverfassungsgericht das je sein kann.

Ebenso stellt sich die Frage, wieso bislang nur Landesorgane oder Kommunen vor dem Landesverfassungsgericht klagen konnten. Warum durften das bislang die Bürger nicht? Der Bürger kann schließlich ebenso betroffen sein. Für ihn hat es möglicherweise sogar noch sehr viel verheerendere Auswirkungen, da hierbei im Gegensatz zu den Kommunen der private Kernbereich der Lebensgestaltung berührt sein kann.

Fortan muss es daher jedem einzelnen Bürger möglich sein, den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen zu können, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein.

Von einem besonderen Annahmeverfahren, wie es beim Gang zum Bundesverfassungsgericht vorgesehen ist, wird daher auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger abgesehen, sodass die Verfahrensgestaltung möglichst transparent ist.

Dies führt gleichzeitig zu einer weiteren Stärkung des Vertrauens in den Rechtsstaat, was ein wesentliches Ziel der NRW-Koalition aus CDU und FDP ist.

Die von der Gegenmeinung vertretene Ansicht, es könne durch die Einführung einer solchen Klageart zu einer Überflutung der Landesverfassungsgerichte kommen, ist nicht zu befürchten. Denn verfahrensrechtliche Sonderregelungen stellen sicher, dass der Verfassungsgerichtshof ungeachtet seiner be

schränkten personellen Ressourcen die Verfas

sungsbeschwerdeverfahren zügig und effektiv bearbeiten kann. Im Übrigen zeigen auch die Erfahrungen aus den anderen Bundesländern, dass es bei der Einführung einer solchen Klageart nicht zu einer Klageflut kommt.

Ferner wird es auch nicht zu einer Überschneidung von Verfahren des Bundesverfassungsgerichts und des Landesverfassungsgerichtshofs kommen, da, wie bereits angemerkt wurde, der Gang zum Landesverfassungsgerichtshof subsidiär ist.

Eine mögliche Alternative existiert nicht. Ohne die Individualverfassungsbeschwerde bleibt NordrheinWestfalen weiterhin hinter den Rechtsschutzmöglichkeiten der anderen Länder zurück.

Ich freue mich daher auf die Überweisung an den Ausschuss. – Vielen Dank und Glück auf!

(Beifall von der FDP, der CDU und der AfD)

Als Nächster spricht für die SPD Herr Kollege Körfges.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich will mich ausdrücklich den Abschlussworten beider Vorredner anschließen. Auch ich freue mich – und zwar nicht, weil das eine oft gebrauchte Floskel ist, sondern weil das ein wirklich wichtiges Thema ist – auf die Beratungen im Rechtsausschuss und im Hauptausschuss.

Wenn es nicht diese unselige Verknüpfung „Alles hängt mit allem zusammen“ in der letzten Wahlperiode gegeben hätte, hätte es nach den Erklärungen in der Verfassungskommission sicherlich seinerzeit schon eine Mehrheit für die Verankerung dieses – auch nach der Meinung der überwiegenden Mehrheit meiner Fraktion – vernünftigen Instrumentes gegeben.

Deshalb freue ich mich tatsächlich darauf, dass wir an dieser Stelle die Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzen, Rechtsschutzdinge in Anspruch nehmen zu können, die in anderen Bundesländern schon seit geraumer Zeit erprobt sind. Allerdings, liebe Kolleginnen und Kollegen, reicht dann nicht die absolute Erklärung, dass man das für gut hält.

Es gibt einen Grund, der völlig unbestritten und in der Verfassungskommission häufig angesprochen worden ist, aber das ist eher ein symbolischer. Das kann man auch mit der Art von Individualverfassungsbeschwerde sicherlich sehr gut darstellen, nämlich: die Eigenstaatlichkeit des Landes Nordrhein-Westfalen. Darauf ist von mehreren Sachverständigen hingewiesen worden, aber die Bürgerinnen und Bürger haben zunächst einmal nicht so schrecklich viel davon. Als überzeugter Föderalist meine ich aber, dass das auch ein wichtiger Aspekt ist, den man nicht ganz weit nach hinten stellen darf.

Beim Studium der Tagespresse habe ich mich heute Morgen – wir entscheiden Gott sei Dank heute nicht abschließend – ein wenig über die von Herrn Staatssekretär Wedel angesprochenen Beispielfälle gewundert. Denn die Frage, was das für die Menschen in Nordrhein Westfalen bringt, hängt ja wesentlich davon ab, welche Materien wir einer Individualverfassungsbeschwerde zugänglich machen.

Da gibt es einen Punkt, der ist absolut unstreitig. Es gibt in der Landesverfassung Grundrechte und Verfassungsregeln – das sind die sogenannten überschießenden Grundrechte –, die über das hinausgehen, was im Grundgesetz verankert ist. Bislang gab es keine Möglichkeit, an der Stelle tätig zu werden. Nur – das hat der Dr. Geerlings relativ gut dargestellt –muss man schon lange überlegen, um sich Verfahren vorzustellen, die dann anfallen könnten, wenn man sich genau anschaut, um welche Rechte es sich an der Stelle im Einzelnen handelt.

Insoweit erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass es sinnvoll ist, auch über andere Möglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger nachzudenken, den Verfassungsgerichtshof unseres Landes anzurufen. Deshalb bin ich sehr erwartungsfreudig bezogen auf die weiteren Beratungen im Rechtsausschuss.

Ich würde nämlich gerne die eine oder andere Fachkraft aus der Juristerei fragen, wie das denn zum Beispiel mit den von Herrn Dr. Wedel angesprochenen Punkten aussieht. Wären die – ich zitiere das jetzt nicht, was in der „Rheinischen Post“ stand – tatsächlich im Augenblick einer Individualverfassungsbeschwerde zugänglich? Wären die nicht durch den § 53 des Verfassungsgerichtshofgesetzes eher nicht vor einem Verfassungsgerichtshof als Individualverfassungsbeschwerde geltend zu machen? Ich glaube, das ist eine ganz interessante Frage, mit der wir uns auseinandersetzen müssen.