ins Auge gefasst und das in einen, wie ich finde, sehr kritikwürdigen Kontext gestellt. Das habe ich nicht erfunden, sondern Sie haben selbst darauf verwiesen, dass die Hymne erst 1914 als Mythos von Langemarck zu einer bestimmten Bedeutung gelangt sei. Sie haben aus meiner Sicht auch nicht die Diskreditierung der Hymne im Nationalsozialismus herausgearbeitet.
Mir ging es darum, darzustellen, was eigentlich der Hintergrund Ihrer Gedanken zur Hymne ist. Ich denke, das ist mir mit meiner Analyse durchaus gelungen.
Dass wir da nicht einer Meinung sind, zeigt ja gerade, was ich auch gesagt habe, was man aus der Symbolforschung kennt: Symbole werden unterschiedlich interpretiert.
Das unterscheidet die Fraktionen hier voneinander. Sie haben eine andere Auffassung von, eine andere Einstellung gegenüber unseren Nationalsymbolen als die anderen Fraktionen hier im Landtag. – Danke schön.
Vielen Dank, Herr Professor Bovermann. – Als nächster Redner hat für die Fraktion der FDP der Abgeordnete Paul das Wort. Bitte schön, Herr Kollege.
Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Was macht „Das Lied der Deutschen“ zu unserer Nationalhymne? Nach unserer Auffassung eben nicht, wie im vorliegenden Antrag gefordert, eine Mehrheitsentscheidung in einem Parlament. Eine Nationalhymne zeichnet sich doch nicht dadurch aus, dass sie eine Mehrheit von Parlamentariern überzeugt. Eine Nationalhymne lebt davon, dass sie von den Bürgerinnen und Bürgern aus Überzeugung und aus Zusammengehörigkeitsgefühl zu besonderen Anlässen gesungen wird. Auf „Das Lied der Deutschen“ trifft das unzweifelhaft zu.
Im liberalen Vormärz stimmten es die Studentenvereine inbrünstig als ihr Bannerlied an. Anfang des 20. Jahrhunderts zählte es zu den meistgesungenen Liedern in Deutschland. Auf Anregung der Deutschen Demokratischen Partei, DDP, in deren Tradition wir Freie Demokraten bis heute stehen, wurde es schließlich 1922 von Reichspräsident Ebert proklamiert und dann anlässlich des Verfassungstages von den Abgeordneten im Reichstag als Nationalhymne gesungen.
Wie damals schon das Reichsjustizministerium feststellte, bedurfte es keiner rechtlichen Normierung oder der Aufnahme als Hymne in die damalige Verfassung. Vielmehr nahm das Reichsjustizministerium an, dass – ich zitiere – nach der tatsächlichen Übung das erwähnte Lied inzwischen den Charakter der deutschen Nationalhymne angenommen haben dürfte.
Dass die Verantwortlichen von einer gesetzlichen Festlegung oder einer sonstigen Anordnung der Hymne absahen, hatte einen ganz einfachen Grund, liebe Kolleginnen und Kollegen: Eine Nationalhymne muss – ich zitiere weiter das damalige Reichsjustizministerium – im Empfinden des Volkes wurzeln und kann nicht vorgeschrieben werden.
Das musste auch der liberale Bundespräsident Heuss einsehen. Er versuchte nach der Missinterpretation der ersten Strophe des Deutschlandliedes während der Nazidiktatur eine eigens in Auftrag gegebene neue Hymne an Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg durchzusetzen. Doch der Versuch schlug fehl, und Heuss lenkte ein. Niemand, nicht einmal ein Bundespräsident, kann gegen die gelebte Tradition eine deutsche Nationalhymne verordnen.
Spätestens seit 1952 ist „Das Lied der Deutschen“ untrennbarer Bestandteil staatlicher Feiern sowie sportlicher Veranstaltungen und deshalb im Volke, wie Bundespräsident von Weizsäcker richtig feststellte, fest verankert. Daher hielt Richard von Weizsäcker 1991 in einem Briefwechsel mit dem damaligen Kanzler Helmut Kohl fest – ich zitiere –:
„Die 3. Strophe des Liedes der Deutschen von Hoffmann von Fallersleben mit der Melodie von Josef Haydn ist die Nationalhymne für das deutsche Volk.“
Die Anerkennungspraxis der Präsidenten Ebert, Heuss und von Weizsäcker war also stets von der Annahme geleitet, eine bereits vorgefundene Übung staatlich anzuerkennen. Eine gesetzliche Regelung, unabhängig davon, ob einfachgesetzlich oder per Verfassung, könnte viel eher in Versuchung führen, auch einmal gegen einen bestehenden Konsens im Volk zu entscheiden. Doch dann könnte eine zeitgeistig motivierte Parlamentsmehrheit tatsächlich den Text unseres Deutschlandliedes am allgemeinen Geschmack vorbei verändern.
Deshalb warnen wir Freie Demokraten davor, eine solche gesetzliche Normierung, wie hier von AfD beantragt, festzulegen. Deswegen werden wir den Antrag der AfD aus voller Überzeugung ablehnen. Eine Nationalhymne kann man genauso wenig verordnen wie Vaterlandsliebe oder Heimatgefühl.
Wir müssen es vielmehr alle gemeinsam leben. Statt „Das Lied der Deutschen“ also per Hymne, per Gesetz oder per Verfassung festzuschreiben, sollten wir lieber dafür sorgen, dass seine Anerkennung als unsere Nationalhymne Konsens unter uns allen bleibt, die hier ihre Heimat haben oder diese zwischenzeitlich bei uns in Nordrhein-Westfalen und in Deutschland gefunden haben. – Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Paul. – Als nächste Rednerin hat für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Frau Kollegin Paul das Wort. Bitte schön, Frau Abgeordnete.
Vielen Dank. – Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Als Hoffmann von Fallersleben „Das Lied der Deutschen“ dichtete, war Deutschland keine Nation, keine rechtsstaatliche Demokratie, und Frauen hatten keine Bürgerinnenrechte. Der gesamte Kontext ist hier schon weidlich dargestellt worden. Das ist eben der historische Kontext des „Liedes der Deutschen“.
Heute ist Deutschland natürlich und erfreulicherweise – von niemandem angezweifelt – eine rechtsstaatliche Demokratie. Wir sind eine Nation, und Frauen sind wahlberechtigte Staatsbürgerinnen. Frauen und Männer sind gleichberechtigt.
Im „Lied der Deutschen“ allerdings, deren dritte Strophe die Nationalhymne ist, finden sich Frauen nur in der zweiten Strophe, und zwar im Kontext von Wein, Gesang, Treue, aber eben nicht als bürgerliche Subjekte.
Nationalhymnen – es ist schon dargestellt worden – dienen auch der Identitätsstiftung, sie sind Ausdruck von Identität. Identitäten von Ländern, aber eben auch von Menschen, die diese Gemeinschaft ausmachen, unterliegen einem steten Prozess, einem konstanten Prozess, und sie sind natürlich einem konstanten Wandel unterworfen, nicht zuletzt einer wechselvollen Geschichte. „Das Lied der Deutschen“ von Hoffmann von Fallersleben zeigt exemplarisch, wie wechselvoll Geschichte ist und wie wechselvoll auch die Konnotationen sind, die ein einzelnes Lied mit dem gleichen Text immer wieder hervorrufen kann.
Gesellschaften leben im Wandel. Damit ist es natürlich erlaubt, zu fragen, ob der Text einer Nationalhymne noch zeitgemäß ist, ob sie dem entspricht, wie wir die Gesellschaft verstehen und wie wir uns gemeinsam identifizieren. Im Übrigen geht das natürlich über die Frage der Geschlechtergerechtigkeit hinaus, das ist gar kein Thema.
Österreich hat neben großen Söhnen unzweifelhaft auch große Töchter hervorgebracht. Die Frage von gesellschaftlichen Entwicklungen und auch Veränderungen haben Österreich und Kanada für sich beantwortet, indem sie ihre historisch überlieferten Texte überarbeitet und veränderten gesellschaftlichen Realitäten entsprechend angepasst haben.
Für mich ergibt sich daraus: Kann und darf man über Nationalhymnen und ihre Texte, auch wenn sie historisch überliefert sind, diskutieren? Natürlich darf man das. Braucht es dazu diesen Antrag? Den braucht es ganz sicher nicht. – Danke schön.
Vielen Dank, Frau Abgeordnete Paul. – Für die Landesregierung hat nun Herr Minister Reul das Wort. Bitte schön.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Erstens. Ich mag unsere Nationalhymne. Ich schätze die Nationalhymne, ich schätze den Inhalt. Ich singe sie sogar gerne, und zwar so, wie sie ist. Es ist keine Debatte darüber vonnöten, da gibt es nichts zu ändern. Das ist relativ einfach und klar.
Zweitens. Jahrzehntelang gab es – und gibt es immer noch – einen Konsens darüber, dass sie so gilt, wie sie ist: auf der Grundlage eines Briefwechsels zwischen einem Bundespräsidenten und einem Bundeskanzler, damals Heuss und Adenauer, 1991 durch von Weizsäcker und Kohl noch einmal wiederholt. Sie ist damit akzeptiert. Es gibt überhaupt keine Notwendigkeit, etwas zu ändern, und das ist gut so.
Drittens. Die Nationalhymne ist ein gesamtstaatliches Symbol und gehört damit in der Zuständigkeit des Bundes. Die Landesregierung akzeptiert diese Zuständigkeit des Bundes uneingeschränkt. Das heißt, meine Damen und Herren von der AfD, wenn Sie sie ändern wollen, wenn Sie die Argumente nicht überzeugen, die hier vorgetragen wurden, dann müssen Sie den Antrag im Deutschen Bundestag stellen. – Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister Reul. – Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. – Das bleibt auch nach einem Blick in die Runde so, sodass wir am Schluss der Aussprache sind und zur Abstimmung kommen.
Die antragstellende Fraktion der AfD hat direkte Abstimmung beantragt. Somit kommen wir zu der direkten Abstimmung über den Antrag Drucksache 17/2148, und zwar gemäß § 44 Abs. 1 unserer Geschäftsordnung in Form einer namentlichen Abstimmung, die ebenfalls von der Faktion der AfD beantragt wurde. Nach Abs. 2 dieses Paragrafen erfolgt die namentliche Abstimmung durch Aufruf der Namen der Abgeordneten. Die Abstimmenden haben bei Namensaufruf mit Ja oder Nein zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es würde uns das Ganze hier oben wirklich sehr erleichtern, wenn Sie die Nebengeräusche etwas reduzieren könnten. Es ist in Teilen, insbesondere bei zarten Stimmchen, sehr schwer, das Abstimmungsverhalten hier festzustellen. – Danke.
Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, haben alle Abgeordneten ihre Stimme abgegeben? Oder gibt es noch Nachmeldungen? – Letzteres scheint nicht der Fall zu sein.
Dann schließe ich die Abstimmung und bitte die Schriftführer, die Auszählung vorzunehmen. Bis das Ergebnis vorliegt, unterbreche ich die Sitzung.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr verehrten Damen und Herren, es liegt ein Ergebnis vor, das ich Ihnen nun bekannt gebe.
Es haben 188 Abgeordnete ihre Stimme abgegeben. Mit Ja haben 14 Abgeordnete gestimmt, mit Nein stimmten 174. Kein Abgeordneter hat sich der Stimme enthalten. Damit ist der Antrag Drucksache 17/2148 abgelehnt.
führung des Transplantationsgesetzes (AG- TPG) vom 9. November 1999 in der Fassung vom 13. Februar 2016