Protocol of the Session on December 21, 2017

Als wichtiges Steuerungsinstrument des Landes wird eine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen im Rheinland und in Westfalen gleiche Bedingungen der Eingliederungshilfe vorfinden.

Zugleich wird die Rechtsaufsicht konkretisiert.

Die UN-Behindertenrechtskonvention fordert mehr Beteiligung von Menschen mit Behinderungen.

Mit unserem Gesetzentwurf benennen wir die jeweiligen Landesverbände der Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen als zuständige Interessenvertretungen. Hier wird die Vielfalt der Menschen mit Behinderungen berücksichtigt und darüber hinaus gewährleistet, dass die berechtigten Interessen aller Betroffenen einzubeziehen sind.

Allen ist sicherlich noch in Erinnerung, dass das Team Wallraff Missstände in einigen Wohneinrichtungen und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen aufgedeckt hat. Wir sind uns gewiss alle einig, dass wir solche Vorfälle nicht dulden wollen. Die Landesregierung hat den Trägern der Eingliederungshilfe durch Landesrecht vorgegeben, die Qualität der Leistungen zu prüfen – auch ohne Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte durch den Leistungsträger. Solche Prüfungen sollen nach unserem Vorschlag unangemeldet erfolgen. Diese Regelung ist mir auf jeden Fall ein Anliegen.

Besonders wichtig ist mir auch die Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen. Mit dem Budget für Arbeit und der Möglichkeit, andere Anbieter zuzulassen, haben wir wichtige zusätzliche Instrumente, um den Übergang in den ersten Arbeitsmarkt zu erleichtern. Die Zuständigkeit geben wir in die bewährten Hände der Landschaftsverbände.

Zum Schluss komme ich zu den finanziellen Auswirkungen. Ob und – wenn ja – welche Kostenfolgen das BTHG in Nordrhein-Westfalen auslöst, kann ich zurzeit nicht sicher abschätzen. Deshalb sieht der Gesetzentwurf in Abstimmung mit der kommunalen Familie eine Regelung zur Kostenüberprüfung – Evaluation – vor. In einer Arbeitsgruppe werden wir gemeinsam das weitere Verfahren vereinbaren.

Mit dem Ausführungsgesetz zum BTHG ist der erste Schritt getan. Weitere müssen folgen. Die Landesregierung wird sich intensiv in den weiteren Umsetzungsprozess einbringen. – Schönen Dank.

(Beifall von der CDU und der FDP)

Vielen Dank, Herr Minister Laumann. – Eine weitere Aussprache ist heute nicht vorgesehen.

Wir kommen somit zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 17/1414 an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Wer möchte dieser Überweisungsempfehlung folgen? – Das sind SPD, Grüne, CDU, FDP, AfD und die drei fraktionslosen Abgeordneten. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist diese Überweisungsempfehlung einstimmig angenommen.

Ich rufe auf:

7 Kriminalisierung von Ärztinnen und Ärzte we

gen des Vorwurfs der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche beenden

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/1433

Ich eröffne die Aussprache und erteile für die Grünen Frau Paul das Wort. Bitte.

Vielen Dank. – Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Fall der Ärztin Kristina Hänel ging durch alle Medien. Eine Petition hatte innerhalb weniger Tage über 100.000 Unterschriften gesammelt. Landauf und landab befassten sich Landtage mit einem Thema, das jetzt auch hier auf der Tagesordnung steht.

Worum geht es? – Schwangerschaftsabbrüche sind in Deutschland nach der sogenannten Fristenlösung in den ersten zwölf Wochen straffrei. Das gilt natürlich auch für die Ärztinnen und Ärzte, die einen solchen Eingriff vornehmen.

Darüber hinaus sind die Länder nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz verpflichtet, nicht nur ausreichend Beratungsstellen für die Schwangerschaftskonfliktberatung vorzuhalten, sondern gemäß § 13 Abs. 2 auch zur Vorhaltung eines ausreichenden Angebotes ambulanter und stationärer Einrichtungen, die eben solche Abtreibungen vornehmen.

Allerdings ist die Information darüber, welche Ärztinnen und Ärzte einen solchen Eingriff vornehmen, nach § 219a des Strafgesetzbuches leider als „Werbung“ verboten. Dabei geht es nicht um Werbung – das ist immer wieder auch von Ärztinnen und Ärzten betont worden –, es geht nicht ums Anpreisen einer Dienstleistung, quasi mit Rabattkärtchen, sondern es geht um elementare Informationsrechte und um Selbstbestimmung.

Dieser Paragraf beschneidet das Recht auf freie Arztwahl, und er kriminalisiert diejenigen Ärztinnen

und Ärzte, die Frauen in einer Notlage helfen und unterstützen. Das ist unzeitgemäß. Da ist dringend Handlungsbedarf geboten.

Was für ein Frauenbild steht denn eigentlich hinter diesem sogenannten Werbeverbot? Glaubt denn jemand ernsthaft, dass Frauen einen derartigen, oftmals auch belastenden Eingriff einfach aus Spaß vornehmen lassen?

(Beifall von den GRÜNEN und der SPD)

Und glaubt irgendjemand ernsthaft, dass Frauen mit einer solchen Information vielleicht nicht umgehen, nicht eine selbstbestimmte Entscheidung treffen können und dementsprechend vom Staat vor sogenannter Werbung geschützt werden müssen? Ich glaube das nicht. Ich glaube, Frauen haben ein Recht auf Selbstbestimmung und ein Recht auf Information.

(Beifall von den GRÜNEN und der SPD)

§ 219a Strafgesetzbuch ist unzeitgemäß und unverhältnismäßig; denn bereits die Standesordnung der Ärztinnen und Ärzte verbietet das Anpreisen von Dienstleistungen. Es geht hier nicht um das Anpreisen, es geht eindeutig um Information. Dementsprechend ist es unverhältnismäßig, dass der Staat das scharfe Schwert des Strafgesetzbuches zieht, um Ärztinnen und Ärzte zu kriminalisieren.

Es widerspricht im Grunde genommen auch dem Gedanken des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Denn es macht doch keinen Sinn, die Länder zu verpflichten, ambulante und stationäre Möglichkeiten für einen Abbruch und eine Beratungslandschaft vorzuhalten, aber die Information darüber unter Strafe zu stellen. Das ist widersinnig, und das gehört geändert.

(Beifall von den GRÜNEN und der SPD)

Das sieht im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht so. 2006 hat es konsequenterweise geurteilt, es müsse Ärztinnen und Ärzten ohne negative Folgen möglich sein, auf diese Dienstleistung hinzuweisen.

Das heißt, der Gesetzgeber ist nun endlich gefordert, diesem Urteil, diesem rechtlich ausgeurteilten Tatbestand Folge zu leisten, dass Frauen ein Recht darauf haben, informiert zu werden.

Auch der Präsident der Bundesärztekammer, Montgomery, erklärte, dass Frauen nicht nur ein Recht darauf haben, in Notlagen zu erfahren, welche Ärztinnen und Ärzte ihnen helfen können, sondern dass vor allem Ärztinnen und Ärzte für die Information auch nicht rechtlich belangt werden dürfen.

Es gilt also, das Selbstbestimmungsrecht von Frauen zu stärken, und es gilt, Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte zu schaffen. Schließen wir uns doch den Ländern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Thüringen an, die einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht haben.

Und machen wir Schluss mit diesem Relikt aus dunklen Zeiten. Denn das gehört auch dazu: Dieses Gesetz ist zuallererst 1933 im Reichsstrafgesetzbuch eingeführt worden.

(Vereinzelt Beifall von der SPD)

Es ist Zeit, damit aufzuräumen.

(Beifall von den GRÜNEN und der SPD)

Danke, Frau Kollegin Paul. – Erstmals am Mikrofon begrüßen wir für die CDU die Kollegin Wendland zu ihrer ersten Rede.

(Beifall von Josef Hovenjürgen [CDU])

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Man könnte es sich mit Ihrem Antrag wirklich leicht machen. Ein Schwangerschaftsabbruch ist eine Straftat. Deshalb ist es nur konsequent, dass die Werbung dafür auch strafbar ist.

Ganz so einfach ist es aber nicht, und daher spricht zu diesem Tagesordnungspunkt auch nicht Mann, sondern Frau.

Es gibt im Leben wohl kaum eine persönliche Erfahrung, die so emotional bewegt wie eine Schwangerschaft. Für die allermeisten Frauen bedeutet diese Erwartung große Freude. Für einige Frauen geht es aber nach der Feststellung einer Schwangerschaft um die Frage von Leben und Tod, nämlich um das Leben ihres ungeborenen Kindes.

Daher ist über viele Jahre mit großen Emotionen um eine gesetzliche Regelung gerungen worden, die 1995 schließlich mit dem Beschluss des Bundestages über den jetzigen § 218 des Strafgesetzbuchs endete. Der Bundestag musste seine ursprüngliche Beschlussfassung dann allerdings nach der Wiedervereinigung ändern, weil darin ein Abbruch nach Beratung als nicht rechtswidrig bezeichnet wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu erklärt, dass der Gesetzgeber seiner Schutzpflicht für das ungeborene Leben nur dann nachkommt, wenn ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verboten ist. Deshalb gibt es § 218 in seiner jetzigen Form mit der Erklärung, dass ein Schwangerschaftsabbruch unter bestimmten Umständen straffrei bleibt.

Die Grünen haben bereits damals die grundsätzliche Strafbarkeit eines Schwangerschaftsabbruchs kritisiert. § 219a des Strafgesetzbuches liegt in der Konsequenz von § 218. Das finden offenbar auch die Grünen. Denn tatsächlich geht es ihnen doch nicht um das Werbeverbot, sondern um den Schwangerschaftsabbruch.

(Zuruf: Genau!)

Sie zielen mit ihrem Antrag auf § 219a StGB,

(Zurufe von den GRÜNEN)

aber treffen wollen Sie § 218.

(Beifall von der CDU, der FDP und der AfD – Zuruf: Jawohl!)

Ihr Einsatz für den Schutz der Schöpfung umfasst scheinbar nicht alle Teile der Schöpfung.