Beiden Baukammern ist eines gemein: Mit Sachverstand und Expertenwissen stehen beide Kammern der Landesregierung bei allen baufachlichen, architektur-
und städtebaubezogenen Fragestellungen zur Seite. Dafür darf ich beiden Baukammern im Namen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen unseren
Trotzdem: In den vergangenen Jahren haben sich die Rahmenbedingungen für das Berufsrecht in wesentlichen Bereichen geändert, und mit diesem Gesetzentwurf, den wir Ihnen heute vorlegen, tragen wir diesen Anforderungen an ein modernes und ein zukunftsorientiertes Berufsrecht für die Architektenkammer und die Ingenieurkammer-Bau Rechnung.
Das neue Gesetz – kurz Baukammerngesetz – bietet einige Neuerungen, die dazu beitragen werden, die Berufsstände und die Selbstverwaltung weiter zu stärken.
Im Besonderen haben wir das Gesetzgebungsverfahren dafür genutzt, das Recht insgesamt zu straffen – ohne inhaltliche Abstriche insbesondere bei der Berufsgerichtsbarkeit –, es an bundesweit einheitliche Regelungen anzupassen sowie die Vorgaben im Recht der Europäischen Gemeinschaft entsprechend umzusetzen.
Wir nutzen dieses neue Gesetz dazu, um bisher getrennte Gesetzesbereiche zu einem allgemeinen Teil – vorbehaltlich natürlich der spezifischen Unterschiede der beiden Baukammern – zusammenzuführen und das Ganze im Gesetz voranzustellen.
Gestatten Sie mir, auf einige wesentliche Neuerungen hinzuweisen. So schlagen wir Ihnen vor, aus dem Architekten im Praktikum, der häufig mit dem Praktikanten verwechselt wurde, einen Junior-Architekten oder eine Junior-Architektin werden zu lassen. Diese neue Bezeichnung unterstreicht die Wertigkeit der Ausbildung; denn die Kernkompetenz der Architektinnen und Architekten geht über das reine Bauen hinaus und betrifft insbesondere das Schaffen von Architektur.
Mit dem Schutz der Berufsbezeichnung – das wissen Sie – übernimmt die Architektenkammer selbst die Verantwortung für ihre Mitgliedschaft und für die Allgemeinheit. Mit der entsprechenden Verankerung der Bezeichnung der Junior-Architektin bzw. des Junior-Architekten – oder in der jeweiligen Fachrichtung – wird diese gesetzlich festgeschrieben, sofern Sie als Gesetzgeber dem folgen.
Als weitere wesentliche Änderung schlagen wir Ihnen vor: Die Ingenieurkammer-Bau soll sich für Personen öffnen dürfen, die qua Ingenieurgesetz Nordrhein-Westfalen Titelträgerinnen und Titelträger sind. Das ist eine Option für eine freiwillige Mitgliedschaft, die wir einräumen wollen. Dies soll zu einer Stärkung des Kammerwesens beitragen.
Bei beiden gilt: Wir erweitern die Aufgabenkataloge um die Baukunst und um das barrierefreie Bauen. Denn bisher sind in den Aufgaben beider Kammern die Förderung der Baukultur und des Bauwesens,
des Städtebaus und der Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen enthalten.
Aus heutiger Sicht und mit der Perspektive, was das alles für den Städtebau bedeutet, sagen wir aber: Die Baukunst muss da hinein – als fester Bestandteil beispielsweise der Leipzig Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt, die sich die Mitgliedsstaaten 2007 gegeben haben und die jüngst im Rahmen der deutschen Ratspräsidentschaft eine Erneuerung erfahren hat.
Ich glaube, es versteht sich von selbst, dass das barrierefreie Bauen zum Aufgabenkatalog beider Kammern zu gehören hat.
Abschließend, meine sehr geehrten Damen und Herren: Der vorgelegte Gesetzentwurf der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bietet viele Neuerungen für beide Kammern und auch für die Berufsträgerinnen und Berufsträger.
Eines ist uns im Besonderen wichtig: Bei Architektur und Ingenieurskunst geht es um mehr als um das Bauen von Gebäuden, Straßen oder Brücken. Es umfasst die Baukultur. Es ist die Stadtentwicklung. Es umfasst insofern auch die Architektur und Ingenieurskunst und die Fähigkeit, die anstehenden Herausforderungen für eine in die Zukunft gerichtete natürliche Stadt- und Gemeindeentwicklung für die heutigen, aber insbesondere auch für die nächsten Generationen anzugehen.
Mit dem neuen Baukammerngesetz wollen wir als Landesregierung mit Ihrer Hilfe als Gesetzgeber dazu einen weiteren Grundstein für die Zukunft Nordrhein-Westfalens legen. – Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! In Deutschland genießt das Berufsrecht der ständischen Berufe traditionell ein hohes Ansehen. Nicht nur im europäischen Vergleich haben wir damit eine hervorragende Basis für einen soliden Mittelstand und verantwortungsvollen Verbraucherschutz.
Die Sicherung der Arbeitsqualität über Fortbildung, Austausch, Anerkennung und Bildungsstandards sichert unserem Standort eine hohe Zuverlässigkeit bei den zu erbringenden Leistungen.
Die Organisation in Berufskammern ist ein gutes Beispiel für die eigenverantwortliche Organisation, für die der Staat nur die richtigen Rahmenbedingungen zur rechten Zeit setzen muss. Diese Rahmenbe
dingungen sind heutzutage im europäischen Rechtsrahmen zu sehen, sodass auf internationale Weiterentwicklungen Rücksicht zu nehmen ist.
Wer in einem freien Europa Architekt oder Ingenieur ist, soll sich darauf verlassen können, dass er im gesamten Wirtschaftsraum gemäß seiner Ausbildung tätig werden kann. Genauso sollen sich diejenigen, die diese Leistungen in Anspruch nehmen, auf die hierin verankerten Qualitäten verlassen können.
Durch die Änderung der europäischen Richtlinie 2005/36/EG ist ein weiterer Änderungsbedarf gegeben. Dankenswerterweise hat die Landesregierung dies nicht nur in minimaler Form angepasst, sondern die Gelegenheit genutzt, das bisherige Baukammerngesetz völlig neu und zeitgemäß aufzustellen.
Dass dies in konstruktiver und verantwortungsbewusster Zusammenarbeit mit den beiden Kammern geschehen ist, zeigt einmal mehr die gute Praxis in NRW.
Ebendiese praxisorientierte Weiterentwicklung des Kammerrechts liegt heute hier vor. Es sei daher an dieser Stelle auch einmal ausdrücklich allen Beteiligten in der Architekten- und Ingenieurkammer sowie im zuständigen Ministerium unter der Ministerin Ina Scharrenbach gedankt.
Meine Damen und Herren, wer im Baubereich tätig ist, weiß die hier geübte pragmatische und moderne Herangehensweise zu schätzen. Es ist auch besonders hervorzuheben, dass in der Weiterentwicklung des Kammerngesetzes innovative Lösungen wie zum Beispiel der Junior-Architekt gefunden wurden, um das Vakuum aufzufüllen, dass ein Berufsanfänger in den ersten zwei Jahren nach dem Studium ohne Berufsbezeichnung auskommen musste – es sei denn, er bediente sich bürokratischer Verrenkungen wie der eines „Mitarbeiters der Fachrichtung Architektur“.
Für die Zukunft wird dies nicht die letzte Anpassung sein, da kaum ein anderer Berufsstand so wie der des Ingenieurs oder Architekten dem ständigen Wandel unterliegt.
Uns ist es dabei wichtig, herauszustellen, dass wir hohen Wert auf die Selbstverwaltung, die Ausbildungsqualität und den Schutz der Verbraucher legen. Wer sich mit seinem Projekt einem Ingenieur- oder Architekturbüro anvertraut, gibt in der Regel einen existenziellen Anteil seines Vermögens und damit seiner Zukunft in deren Hände. Deshalb werden wir auch in Zukunft gerade bei der Qualität der Aus- und Weiterbildung aufmerksam verfolgen, wie sich die Situation entwickelt.
Viele der derzeit Tätigen haben ihre Ausbildung noch klassisch in einem Diplom-Ingenieur-Studium absol
viert. Vor einigen Jahren ist dieses auf Bachelor und Master umgestellt worden. Berichte aus der Praxis zeigen seitdem, dass das Interesse nach Weiterbildung durch die Institutionen der Kammern und deren Einrichtungen stark gestiegen ist.
Deshalb sei mir dieser Stelle eine persönliche Bemerkung gestattet. Es gibt bisweilen unterschiedliche Ansichten von Hochschuleinrichtungen, die die Absolventen produzieren, und den tätigen Architektur- und Ingenieurbüros, ob hier der endgültig richtige Weg gefunden wurde. Es spricht – und das ist der Bezug zum heutigen Thema – für die gute Arbeit der Bildungswerke der Kammern, dass trotz all dieser Friktionen die Qualität der Ausbildung auch durch deren Weiterbildung hoch gehalten wird. Deshalb an dieser Stelle noch einmal der herzliche Dank meiner Fraktion für die Leistung.
Vielen Dank. – Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Gesetz ist schon etwas für Feinschmecker; das muss man ganz deutlich hervorheben. Es hat ja auch einen sehr sperrigen Begriff.
(Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung: Es ist einfacher geworden!)
Ja, jetzt wird es ein bisschen einfacher. Sie haben es auch richtigerweise abgekürzt. Das sogenannte Baukammerngesetz dient ja auch dem Schutz der Berufsbezeichnungen. Sie haben all die Berufsbezeichnungen hier genannt: Architekten, Stadtplaner, Ingenieure, beratende Ingenieure usw. Das Gesetz dient auch als rechtliche Grundlage für diese Berufsbezeichnungen. Das ist eine wesentliche Arbeitsgrundlage für die Verbände, ja, für die Kammern in Nordrhein-Westfalen. Das muss man hier deutlich hervorheben.
Das Gesetz ist zuletzt 2014 evaluiert worden. Richtig ist, dass nach sieben Jahren – das hat der Kollege Hausmann zu Recht ausgeführt – eine ganze Menge passiert ist. Deswegen ist es richtig, das Gesetz zeitgemäß anzupassen.
Im Zuge der Verbändeanhörungen hat es gute, positive Zugaben der Kammern gegeben, die hier in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen sind. Die wesentlichen Neuerungen hat die Ministerin gerade dargelegt. Drei Regelungsbereiche will ich kurz heraus
greifen, nämlich die Anpassung des Baukammerngesetzes an einheitliche bundesdeutsche Regelungen, die Umsetzung einschlägiger rechtlicher Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft und natürlich die strukturelle Neufassung. Sie haben die einzelnen Neuerungen hier angesprochen. Wir werden sie dann im Detail noch erörtern.
Alles das – ich mache es ganz kurz – ist sinnvoll. Insofern ist das, wie gesagt, ein Gesetz für Feinschmecker. Nach meinen Informationen haben die Kammern bereits klar signalisiert, dass es eine deutliche Verbesserung ihrer Arbeitsgrundlage ist. Dem können wir uns an dieser Stelle nur anschließen.
Ich erlaube mir allerdings einen Hinweis: Ich hätte mir schon gewünscht, dass ein so umfangreicher Gesetzentwurf dem Parlament auch zeitnah zur Verfügung gestellt wird. Die Übersendung dieser 105 Seiten auf postalischen Weg am Mittwoch letzter Woche – dazwischen lag noch der Feiertag – halte ich nicht für ausreichend.
Noch ein Hinweis an die Landtagsverwaltung: Dass das Gesetz Montagvormittag im elektronischen System noch nicht eingestellt wurde, halte ich für verbesserungswürdig. Das will ich an dieser Stelle einmal ganz diplomatisch ansprechen.
Kurz und gut: Der Überweisung stimmen wir zu. Hier gibt es keinen großartigen Dissens; denn es ist ein reines Fachgesetz. Ich bin auch sicher, dass wir eine kurze, knappe und knackige Anhörung machen werden. Ich bin hier durchaus bei den Inhalten. – Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Unser Baukammerngesetz regelt das Berufsrecht für die Architekten, die Stadtplaner und die beratenden Ingenieure bei uns in Nordrhein-Westfalen. Es wirkt für die beiden Kammern, die Architektenkammer und die Ingenieurkammer-Bau, wie eine Verfassung.
Für ihre Mitglieder ist unser Baukammerngesetz also ein ganz wichtiges Regelwerk. Es regelt die beruflichen Rahmenbedingungen, unter denen unsere Architekten, Stadtplaner und beratenden Ingenieure tätig sind. Es ist daher legitim – ich sage: wünschenswert –, wenn diese Berufsgruppen und ihre Kammern einbezogen, gehört und um Mitwirkung gebeten werden, wenn es darum geht, ein neues Baukammerngesetz für uns in Nordrhein-Westfalen zu schaffen.