Protocol of the Session on January 27, 2016

17 Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung

rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neun

zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung Drucksache 16/10719

Herr Minister Lersch-Mense hat für die Landesregierung mitgeteilt, die Einbringungsrede zu Protokoll zu geben. (Siehe Anlage 2).

(Beifall)

Eine weitere Aussprache ist heute nicht vorgesehen.

Wir kommen somit zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrages Drucksache 16/10719 an den Hauptausschuss – federführend – sowie an den Ausschuss für Kultur und Medien. Wer ist dafür? – Ist jemand dagegen? –

Enthält sich jemand der Stimme? – Das ist nicht der Fall. Damit ist auch diese Überweisungsempfehlung einstimmig angenommen.

Ich rufe auf:

18 Verfahren über die Anträge

1. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung ist verfassungswidrig.

2. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung wird aufgelöst.

3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Nationaldemokratische Partei Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.

4. Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland für gemeinnützige Zwecke eingezogen.

Antragsteller: Bundesrat, vertreten durch den Präsidenten des Bundesrates, Leipziger Straße 3 - 4,10117 Berlin, Bevollmächtigte: 1. Prof. Dr. Christoph Möllers, c/o Bundesrat, Leipziger Straße 3 - 4, 10117 Berlin, 2. Prof. Dr. Christian Waldhoff, c/o Bundesrat, Leipziger Straße 3 - 4, 10117 Berlin –

Antragsgegnerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten durch den Bundesvorsitzenden Frank Franz, Berlin, Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Richter, LL.M., Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken –

2 BvB 1/13 Vorlage 16/3556

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses Drucksache 16/10816

Eine Aussprache ist heute nicht vorgesehen, sodass ich über die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses abstimmen lasse, an dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht nicht teilzunehmen. Wer dieser Beschlussempfehlung Drucksache 16/10816 folgen will, den darf ich um das Handzeichen bitten. – Gibt es Gegenstimmen – Enthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist diese Beschlussempfehlung einstimmig angenommen.

Ich rufe auf:

19 Verfassungsgerichtliches Verfahren wegen der

Behauptung der Städte Münster und Blomberg sowie der Gemeinde Hellenthal, § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2015 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2015 – GFG 2015) vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. 2014 Nr. 43, S. 929 – 968) verletzte die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung

VerfGH 17/15 Vorlage 16/3576

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses Drucksache 16/10817

Eine Aussprache ist auch hier nicht vorgesehen, sodass ich über die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses abstimmen lassen kann, in dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof keine Stellungnahme abzugeben. Wer möchte dieser Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses folgen? Handzeichen bitte. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Das ist nicht der Fall. Damit ist die Beschlussempfehlung Drucksache 16/10818 einstimmig angenommen.

Ich rufe auf:

20 Verfassungsgerichtliches Verfahren wegen der

Behauptung der Stadt Bonn, der Gemeinde Much und der Stadt Velbert, §§ 8 Ab. 3 Satz 2 und 3, 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2015 (Ge- meindefinanzierungsgesetz 2015 – GFG 2015) vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 933 ff.) i. V. m. Anlage 3 zu diesem Gesetz verletzten die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung

VerfGH 18/15 Vorlage 16/3620

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses

Drucksache 16/10818

Eine Aussprache ist wiederum nicht vorgesehen.

Ich lasse über die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses Drucksache 16/10818 abstimmen, in dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof keine Stellungnahme abzugeben. Wer ist dafür, dieser Beschlussempfehlung zu folgen? – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Das ist jeweils nicht der Fall. Damit ist die Beschlussempfehlung Drucksache 16/10818 einstimmig angenommen.

Ich rufe auf:

21 Nachwahl eines stellvertretenden Mitglieds

des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses III (NSU)

Wahlvorschlag der Fraktion der FDP Drucksache 16/10852

Eine Aussprache ist nicht vorgesehen.

Wir kommen direkt zur Abstimmung über den Wahlvorschlag Drucksache 16/10852. Wer für diesen Wahlvorschlag ist, den darf ich um das Handzeichen bitten. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Es gibt weder Gegenstimmen noch Enthaltungen. Damit ist der Wahlvorschlag Drucksache

16/10852 einstimmig angenommen.

Ich rufe auf:

22 Nachwahl eines ordentlichen Mitglieds des

Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II (WestLB)

Wahlvorschlag der Fraktion der SPD Drucksache 16/10880

Eine Aussprache ist wiederum nicht vorgesehen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Wahlvorschlag Drucksache 16/10880. Wer ist für diesen Wahlvorschlag? – Ist jemand dagegen? – Enthält sich jemand der Stimme? – Das ist jeweils nicht der Fall. Damit ist auch der Wahlvorschlag Drucksache 16/10880 angenommen.

Ich rufe auf:

23 In den Ausschüssen erledigte Anträge

Übersicht 37 gem. § 82 Abs. 2 GO Drucksache 16/10819

Die Übersicht 37 enthält vier Anträge, die vom Plenum nach § 82 Abs. 2 der Geschäftsordnung an einen Ausschuss zur abschließenden Erledigung überwiesen wurden, sowie einen Entschließungsan