Herr Abgeordneter Sternberg, die Kirchen haben mich angeschrieben und um Klärung gebeten, ob durch die Wahl des Begriffs „Gemeinschaftsschule“, die im Übrigen in ähnlicher Weise in Schleswig-Holstein und auch in Thüringen jeweils unter einer Großen Koalition stattfindet, die Belange ihrer Schulen, für die sie Verantwortung tragen,
Vielen Dank, Frau Ministerin Löhrmann. – Es liegt eine zweite Frage von Herrn Kollegen Witzel vor. Bitte schön, Herr Kollege Witzel.
Frau Kollegin Löhrmann, wir haben zur Kenntnis genommen, dass Sie sich sehr freundlich, wohlwollend und moderat dem Parlament gegenüber äußern. Aber ich bitte Sie schon sehr herzlich, folgende konkrete Frage zu beantworten.
Sie haben in Ihrer Antwort den Eindruck erweckt, als gebe es einen Genehmigungsautomatismus, sprich: als könnten Sie quasi gar nicht anders, als dem Antrag eines kommunalen Schulträgers basierend auf einer politischen Mehrheitsentscheidung stattzugeben. Diesen Eindruck haben Sie versucht zu vermitteln. Ich kann auch nach Ihren eingangs gemachten Ausführungen diesen Automatismus, wonach Sie quasi keinen Entscheidungsspielraum haben, wenn ein Antrag formkorrekt gestellt worden ist, im Schulgesetz nicht erkennen.
Deshalb frage ich Sie ganz präzise: Folgen Sie dem Antrag eines kommunalen Schulträgers, der auf einem politischen Mehrheitsbeschluss basiert, völlig unabhängig davon, woher ein Antrag kommt – ob aus einer CDU-Gemeinde oder aus einer Gemeinde mit rot-rot-grüner Mehrheit, weil von Duisburg bis Dortmund in jedem kommunalen Rat auch eine rotrot-grüne Mehrheit vorläge, wenn sie zusammen handeln wollte –, wenn kein erkennbarer förmlicher Fehler vorhanden ist, oder ist es schon so, dass Sie bei einem Modellprojekt vernünftig abwägen und zu dem Ergebnis kommen müssten: „Gegen den Willen von Menschen in Schulen kann man es nicht machen“?
Ich habe wiederholt darauf hingewiesen, dass ich die Entscheidungen zum einen nach geltendem Recht vornehme und zum anderen darauf abhebe, ob, was unser Wille ist, diese Entscheidungen im größtmöglichen Konsens der Beteiligten vor Ort vorgenommen werden. Um diesen Konsens zu erfahren, ist eine förmliche Elternbefragung, also die Befragung vieler Eltern, die in einer Gemeinde wohnen, vorgesehen, und diese Elternbefragung wird in das Votum des Schulträgers einfließen.
So erlebe ich kommunale Schulträger. So erlebe ich die Gespräche bei der Genehmigung von Verbundschulen, weil auch dort oft am Anfang gewisse Irritationen dagewesen sind, man aber durch
gute Gespräche und gute Beratung diesen örtlichen Konsens in vielen Fällen hergestellt hat. Genauso pragmatisch, wie es mir Ihr Parteivorsitzender bescheinigt hat, und im örtlichen Miteinander gedenke ich die Genehmigungen nach Recht und Gesetz vorzunehmen und mir alle aufgezeigten Prüfungsverfahren genau anzuschauen, weil es einen Automatismus zur Genehmigung nicht gibt.
Ich darf an die Frage des Kollegen Sternberg anknüpfen. Er hatte nicht gefragt, ob Belange der Kirche berührt sind, sondern, nachdem Sie sich heute ausdrücklich mehrmals auf die Verfassung bezogen haben, ob der Begriff Gemeinschaftsschule, wie er in der Verfassung steht, von Ihnen auch so genutzt wird oder ob Sie für eine neue Schulform, die Sie entwickeln, einen Begriff aus der Verfassung nehmen, der eigentlich etwas anderes vorsieht.
Sehr geehrter Herr Laschet, nicht ich konstruiere eine neue Schule, sondern Schulträger und Schulen konstruieren eine neue Schule,
weil die Schulen von unten wachsen sollen. Wir reagieren mit diesem Angebot zum einen nur auf Wünsche der kommunalen Schulträger. Wir wollen – um zu vermeiden, dass die Begrifflichkeit, die durch die Verfassung belegt ist, zu Irritationen führt – jeweils – je nachdem, welche Schulstufe gemeint ist – einen Zusatz wählen.
Wenn es sich um eine Gemeinschaftsschule handelt, die nur die Sekundarstufe I umfasst, soll der Zusatz unter dem Namen der Schule „Sekundarstufe I“ lauten. Bei einer Schule, die Primarstufe und Sekundarstufe I enthält, was auch denkbar ist, soll der Zusatz „Primarstufe und Sekundarstufe I“ heißen. Bei einer Gemeinschaftsschule mit Sek I und Sek II, soll dieser Zusatz jeweils hinzugefügt werden, um die Analogie und die Verwechslung mit der verfassungsgeschützten Gemeinschaftsschule zu vermeiden. Genau dies habe ich mit den Kirchen abgeklärt.
Vielen Dank, Frau Ministerin Löhrmann. – Als Nächster stellt Herr Solf eine Frage. Bitte schön, Herr Kollege Solf.
auch kein Schuljurist –: Sind Sie der Meinung, dass ein in der Landesverfassung hinreichend definierter Begriff durch freundliche Briefe – in diesem Fall von Kirchenvertretern – in seiner Bedeutung umgeprägt werden kann?
Vielen Dank, Frau Ministerin Löhrmann. – Herr Laschet hat noch eine zweite und letzte Frage. Bitte schön.
Sie haben jetzt beschrieben, dass dieser neue Begriff quasi von der Basis der Kommunen erfunden worden wäre. Mein Eindruck war, dass er im Koalitionsvertrag steht und dass Sie im Koalitionsvertrag ein Ziel definiert haben, 30 % der Schulen des Landes zu Gemeinschaftsschulen zu machen, in Kenntnis des Begriffs in der Verfassung. Also meine Frage: Stammt der Begriff „Gemeinschaftsschule“ von Ihnen, oder stammt er aus der Gemeinde Ascheberg oder woher auch immer?
Der Begriff „Gemeinschaftsschule“ stammt meines Wissens von Herrn Dr. Rösner und ist in Schleswig-Holstein bei etlichen Schulen angewandt worden. Die Kommunen sind zufrieden, und die Kinder und Jugendlichen sind zufrieden.
Die Frage ist, sehr geehrter Herr Laschet: Geht es Ihnen um den Namen oder um die Schule? Uns geht es um gute kommunale Schulentwicklung von unten, die wir unseren Gemeinden und Schulen ermöglichen wollen.
Frau Ministerin, ich habe eine Nachfrage zu Ihrer ersten Antwort. Sie hatten dargestellt, wie Sie den Schulfrieden gewährleisten wollen; jedenfalls habe ich das so interpretiert. Vielleicht können Sie freundlicherweise einmal darstellen, in welcher Art und Weise der Elternwille erfragt wird und ob das jeweils nur in der Schule stattfindet oder ob auch die Umlandgemeinden einbezogen werden. Mich würde das konkrete beabsichtigte Verfahren interessieren, wie der Elternwille erfragt werden soll.
Das will ich gerne wiederholen. Zum einen werden die Eltern der Schulen beteiligt, um die es im Rahmen der Schulkonferenzberatungen geht.
Zum andern werden die Eltern der betroffenen Gemeinde ausdrücklich befragt, ob sie sich vorstellen können, ihr Kind an einer Schule dieser Art anzumelden. Das ist die zweite Beteiligung.
Drittens werden die Umlandgemeinden befragt, wie sie die Entstehung dieser neuen Gemeinschaftsschule bewerten und ob sie die Belange ihrer Schulen als Schulträger berührt sehen. Das sind dann nicht die Eltern, sondern der Schulträger muss entscheiden, wie er die Eltern einbezieht.
Vielen Dank, Frau Löhrmann. – Frau Freimuth hat eine zweite und letzte Frage. Bitte schön, Frau Freimuth.
Herr Präsident, Frau Ministerin, gestatten Sie mir noch einmal nachzufragen. Das heißt, die Feststellung des Elternwillens und das Ergebnis dieser Befragung fließen letztlich in die Entscheidung des Schulträgers ein, sind aber kein Bestandteil mehr in Ihrem Abwägungsprozess, einen solchen Antrag zu genehmigen oder nicht.
Die Genehmigung habe ich auf der Grundlage der mir vorgelegten Befragungen und Ergebnisse zu treffen. Aber ob ein Antrag gestellt wird und wie die Gemeinde bewertet, welche Befragung sie vorgenommen hat, das muss laut Verfassung die Gemeinde entscheiden. Das hatte ich schon mehrfach deutlich gemacht.
(Zuruf von Dr. Gerhard Papke [FDP] – Ge- genruf von der SPD: Der Gedankengang ist Herrn Papke einfach fremd!)
Vielen Dank. – Frau Kollegin Löhrmann, ich muss die Frage stellen, weil die schriftlich eingereichte Frage bis jetzt nicht beantwortet worden ist. Sie haben mir gerade recht gegeben, dass es keinen Genehmigungsautomatismus geben kann und Sie als Ministerin also sehr wohl einen Entscheidungsspielraum haben, was Sie
Daher frage ich Sie: Sind Sie bereit, diesem Parlament hier und heute die politische Zusage zu geben, dass funktionierende Hauptschulen, funktionierende Realschulen, funktionierende Gymnasien, Schulen, die gute Ergebnisse bei den Lernstandstests haben und Schulen, die genügend Anmeldungen für einen stabilen schulgesetzkonformen Betrieb haben, nicht gegen den Willen der Mehrheit der Eltern, der Schüler und Lehrer dieser Schulen in eine Gemeinschaftsschule zwangsumgewandelt werden oder in einer Gemeinschaftsschulfusion aufgehen, wenn deren Schulkonferenzen das nicht wollen? Sie wissen, dass Sie diese Zusage im Rahmen der schulrechtlichen Regelungen und Ihrer Entscheidungsautonomie geben können.
Ich muss mich leider wiederholen, Herr Witzel. Ich habe im Rahmen des geltenden Rechts zu entscheiden. Die Frage, welche Entscheidungen zu berücksichtigen sind und welche Schulen geschlossen werden, hat laut Schulgesetz der Schulträger zu treffen und nicht das Schulministerium. Da Sie das mehrfach gefragt haben, will ich das gerne noch einmal vortragen, damit es im Protokoll steht.
(2) Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule sowie den organisatorischen Zusammenschluss von Schulen, für die das Land nicht Schulträger ist, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind der Aus- und Abbau bestehender Schulen einschließlich der Errichtung und Erweiterung von Bildungsgängen an Berufskollegs, die Einführung und Aufhebung des Ganztagsbetriebs, die Bildung eines Teilstandortes, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu behandeln. Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen. (3) Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung zur Errichtung eines organisatorischen Zusammenschlusses von Schulen bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
der Beschluss den Vorschriften des Absatzes 1 und der §§ 78 bis 80, 82 und 83 widerspricht. Die Genehmigung zur Errichtung einer Schule ist außerdem zu versagen, wenn dem Schulträger die erforderliche Verwaltungs- oder Finanzkraft fehlt.“