Protocol of the Session on September 15, 2010

Ich rufe auf:

6 Fragestunde

Drucksache 15/144

Da wir in dieser Legislaturperiode zum ersten Mal die Fragestunde durchführen, möchte ich an die Spielregeln erinnern. Diejenigen, die die Frage schriftlich eingereicht haben, sind berechtigt, drei weitere Fragen zu stellen. Diejenigen, die sich in die Fragerunde einklinken und mitfragen möchten, haben die Gelegenheit, zwei Fragen zu stellen.

Ich eröffne die Fragestunde und rufe die

Mündliche Anfrage 1

des Abgeordneten Witzel von der Fraktion der FDP auf:

Welche konkreten und verbindlichen Entscheidungskompetenzen sollen nach dem Willen der Landesregierung die jeweiligen Akteure bei dem für Schulstrukturfragen in Aussicht gestellten größtmöglichen Konsens vor Ort haben?

In ihrer Auftaktpressekonferenz zum neuen Schuljahresbeginn am 27. August 2010 hat Schulministerin Sylvia Löhrmann angekündigt, zukünftig mit der Experimentierklausel zu Versuchsschulen gemäß § 25 SchulG die ersten neuen sogenannten Gemeinschaftsschulen zu genehmigen. Diese sollen alle Bildungsgänge des gegliederten Schulsystems enthalten und integrierten Unterricht mindestens bis zum Beginn der siebten Klasse oder direkt bis zum Ende der Klasse 10 vorsehen.

Zugleich betont Ministerin Löhrmann immer wieder, die Fusion bestehender Schulen zu sogenannten Gemeinschaftsschulen solle „mit allen Beteiligten aus Schule und Kommune im größtmöglichen regionalen Konsens“ erfolgen.

Für alle Betroffenen, die zu Recht um die Bildungsqualität besorgt sind, wenn eine derart umfassende Vergesamtschulung des Bildungswesens schleichend erfolgt, stellt sich naturgemäß die Frage, was genau tatbestandsmäßig mit dem sogenannten größtmöglichen Konsens vor Ort gemeint ist.

Insbesondere ist von Interesse, welche Akteure welche Entscheidungskompetenzen haben und wem dabei ein Vetorecht zusteht.

Das Parlament hat ein Anrecht darauf, zu erfahren, ob für eine Genehmigung seitens der Ministerin auch eine Antragstellung alleine durch eine möglicherweise vor Ort vorliegende linke Mehrheit in der kommunalen Vertretung des Schulträgers ausreichend ist, das Ende funktionierender Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien zu besiegeln.

Ministerin Löhrmann wird aufgefordert, dem Landtag darzulegen, ob ein Vetorecht für alle intakten Schulen besteht, das es verhindert, gegen den Mehrheitswillen ihrer Schulkonferenz zwangsfusioniert zu werden. Nur dann hätten nämlich demokratisch legitimierte Entscheidungsorgane, die sich aus den betroffenen Schülern, ihren Eltern und der Lehrerschaft zusammensetzen, ein echtes Mitbestimmungsrecht und damit die Chance, selbst über ihr Bildungsangebot zu entscheiden, ohne dabei von ideologischen Motiven bestimmter politischer Mehrheiten abhängig zu sein.

Ministerin Löhrmann hat im zuständigen Schulausschuss des Landtags mit Blick auf noch zu klärende rechtliche Fragestellungen bislang ihre Modellvorstellungen nicht näher erläutert. Bei der Frage aber, wie sinnvoll und denkbar die Genehmigung einer besonderen Modellschule gegen den Willen der betroffenen Schulgemeinde ist, handelt es sich um eine politische Frage, zu der die Regierung sicherlich nicht meinungslos ist.

Ministerin Löhrmann muss daher verbindlich gegenüber dem Landtag erklären, ob sie im Einzelfall auch Anträge kommunaler Schulträger auf Schulfusion genehmigen würde, die dem Mehrheitswillen der Schulgemeinde klar widersprechen.

Die FDP-Landtagsfraktion hält es für untragbar, durch eine politische Bewilligung der Schulministerin erfolgreich arbeitende, akzeptierte und von den Anmeldezahlen her stabile Schulen gegen den Willen der jeweiligen Schulgemeinde in sogenannte Gemeinschaftsschulen umzuwandeln.

Zur Beantwortung dieser Frage erteile ich Frau Ministerin Löhrmann das Wort.

Schönen Dank, Frau Präsidentin. – Sehr geehrter Herr Kollege Witzel! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Herr Witzel, ich bin Ihnen ausdrücklich dankbar für Ihre Frage. Sie bietet mir Gelegenheit, erneut zu den für die Errichtung einer Gemeinschaftsschule notwendigen Zustimmungen und Bereitschaften Stellung zu nehmen.

Ich habe aufgrund Ihrer Fragen im Schulausschuss die Rechts- und Gesetzeslage noch einmal umfänglich geprüft. Diesen rechtlichen Rahmen möchte ich zunächst darstellen.

Es ist Aufgabe eines kommunalen Schulträgers zu entscheiden, ob er an einem Schulversuch teilnehmen und bei mir einen Antrag auf Errichtung einer Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe stellen möchte. Dazu benötigt er einen Beschluss des dafür kommunalverfassungsrechtlich vorgesehenen Gremiums, nämlich des Rates, der bekanntlich durch Wählervotum demokratisch legitimiert ist.

Vor einem solchen Beschluss muss nach der Schulverfassung unseres Landes die Schule angehört werden. Die Schulleitung wird daher aufgefordert, Stellung zu nehmen. Die Schulleitung wiederum muss eine Entscheidung der Schulkonferenz einholen, die über die Stellungnahme der Schule entscheidet.

Den von Ihnen in der Erläuterung Ihrer Frage konstruierten Gegensatz zwischen Schule und Schulkonferenz – Seite 2, zweiter Absatz – kann es also nicht geben. So viel zum rechtlichen Rahmen, der aus guten Gründen so ist, wie er ist.

Nun zum Genehmigungsverfahren. Die Gemeinschaftsschule ist ein Modellversuch, den die Landesregierung den Schulträgern in diesem Land anbietet. Es handelt sich um ein freiwilliges Angebot. Wir wollen mit der Gemeinschaftsschule einerseits längeres gemeinsames Lernen ermöglichen und andererseits dafür Sorge tragen, dass insbesondere im ländlichen Raum auch künftig eine weiterführende Schule ortsnah angeboten werden kann – trotz zurückgehender Schülerzahlen und verändertem Schulwahlverhalten der Eltern. Die Genehmigungsvoraussetzung für einen solchen Modellversuch definiert die Landesregierung im Rahmen des geltenden Rechts. Ich beziehe mich dabei auf § 25 des Schulgesetzes.

Die Gemeinschaftsschule ist – wie der Name, an dem wir festhalten wollen, weil er die Zielsetzung so gut ausdrückt, schon sagt – eine Schule für alle Kinder, die dort länger gemeinsam lernen können. Sie wird im ländlichen Raum möglicherweise auch das einzige Angebot einer weiterführenden Schule sein, das es am Ort gibt. Und sie wird ein attraktives Angebot sein, weil sie Kinder, die bisher vielleicht weit fahren mussten, vor Ort hält und auch Kinder aus Nachbargemeinden anziehen mag.

Weil das so ist, ist es mir ein sehr wichtiges Anliegen, besonders große Übereinstimmung vor Ort und in der Region festzustellen, dass ein solches Angebot gemacht werden soll. Nur wenn eine solche Übereinstimmung herrscht, ist die Errichtung einer Gemeinschaftsschule erfolgversprechend. Das setzt eine intensive Beratung und einen gründlichen Austausch vor Ort mit allen Beteiligten – mit den Eltern, den Schulen, der Politik und den Nachbarkommunen – voraus.

Ich werde also bei der konkreten Genehmigung von Versuchsschulen genau hinsehen, ob die Erfolgsbedingungen gegeben sind. Deshalb verlange ich eine förmliche Befragung der Eltern, deren Kinder

für den Besuch der Schule infrage kommen. Wir wollen nicht am Bedarf vorbei Schulen gründen. Schon die Elternbeteiligung trägt im Sinne einer Partizipation der Betroffenen maßgeblich zum Konsens vor Ort bei.

(Vorsitz: Vizepräsident Oliver Keymis)

Ich möchte auch, dass die beteiligten Schulen mitziehen und für diesen Prozess gewonnen werden. Es ist fraglich, ob ein Schulträger gut beraten wäre, gegen den Willen der Schule eine Gemeinschaftsschule zu beantragen und einzuführen.

Schließlich möchte ich erreichen, dass auch die Nachbarkommunen einbezogen werden. Dies soll im Rahmen einer Benehmensherstellung passieren.

Meine Damen und Herren, Sie sehen: Auch bei der Genehmigung von Gemeinschaftsschulen folgt die Landesregierung dem Grundsatz – den heute auch die Ministerpräsidentin vorgetragen hat –, Betroffene zu Beteiligten zu machen. – Herzlichen Dank.

Vielen Dank, Frau Ministerin. – Es gibt eine erste Frage von Frau Kollegin Beer. Bitte schön, Frau Kollegin.

Sehr geehrte Frau Ministerin, ich danke Ihnen für Ihre ausführlichen Ausführungen. Nachdem ich die Kleine Anfrage von Herrn Witzel gelesen habe, würde mich in Ergänzung Ihrer Ausführungen Folgendes interessieren: Wie sieht es eigentlich bei der Genehmigungspraxis von Privatschulen aus? Wird ein entsprechender Prüfkatalog in genau dieser Art und Weise angelegt?

Frau Ministerin.

Der Prüfkatalog, den ich gerade vorgetragen habe, wird auch bei der Genehmigung von Verbundschulen angewandt, die es ja in vielfältiger Weise gegeben hat. Da werden genau die gleichen Kriterien angewandt.

Bei Ersatzschulen sind nach geltendem Recht zum Beispiel Informationen über die Auswirkungen der Genehmigung einer Privatschule auf Umlandgemeinden nicht so ausführlich einzuholen, wie ich das für eine Gemeinschaftsschule vorsehen möchte.

Vielen Dank, Frau Ministerin. – Die nächste Frage stellt Herr Kollege Witzel. Bitte schön, Herr Witzel.

Frau Ministerin Löhrmann, vielen Dank für Ihre präzisierenden Ausführungen, die hinsichtlich des Konkretisierungsgrades auch über

Ihre Ausführungen im Schulausschuss hinausgehen. Ich habe dennoch folgende Frage, weil Sie die entscheidende, auch in der Erläuterung zu meiner Anfrage gestellte Frage für mich jedenfalls nicht verständlich beantwortet haben.

Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Schulträger möglicherweise nicht klug beraten wäre, Strukturveränderungen gegen den Willen der Eltern zu vollziehen, nur weil er eine politische Mehrheit für diesen Vollzug hat. Sie kommen bei der Genehmigung nach § 25 aber nicht um eine Entscheidung herum. Deshalb frage ich Sie ganz konkret: Sind Sie bereit, hier heute vor dem Landtag auszuschließen, dass Sie nach § 25 des Schulgesetzes eine sogenannte Gemeinschaftsschule genehmigen, sofern die Schulkonferenz einer betroffenen vorhandenen Schule, die nach politischer Planung des kommunalen Schulträgers zu einer Gemeinschaftsschule umgewandelt werden soll, diese nach einem Mehrheitsvotum nicht will?

Gibt es einen solchen Bestandsschutz für eine funktionierende Haupt- oder Realschule oder ein Gymnasium, wenn die Schulgemeinde durch einen Beschluss der Schulkonferenz sagt: „Wir wollen das mehrheitlich nicht“, der kommunale Schulträger es aber doch will und es bei Ihnen beantragt? Sagen Sie dann: „Das werde ich von vornherein nicht genehmigen, weil es nicht erfolgversprechend ist, das gegen die Menschen in der Schule vor Ort zu machen“? Oder bleibt es bei Ihren allgemeinen Äußerungen, mit denen Sie gerade deutlich gemacht haben, dass Sie zwar viele beteiligen wollen,

(Rüdiger Sagel [LINKE]: Ist das schon die Antwortrunde?)

in denen Sie dieses Kriterium, das wir in unserer Anfrage abgefragt haben, aber nicht genannt haben?

Frau Ministerin.

Auch wenn Sie jetzt, glaube ich, drei Schleifen für die gleiche Frage gemacht haben,

(Beifall von der SPD, von den GRÜNEN und von der LINKEN)

will ich sie gerne beantworten, Herr Kollege Witzel. Ich bin vor diesem Parlament auf die Gesetze und die Verfassung des Landes vereidigt worden. Die Verfassung des Landes sieht unsere Schulträger als die Ebene vor, die über die Errichtung und Teilnahme an Modellversuchen entscheidet. An diese Rechtslage gedenke ich mich zu halten, weil ich in kommunales Verfassungsrecht eingreifen würde, wenn ich mich anders als der Schulträger verhalten würde.

Ich will darauf hinweisen – dabei soll es auch bleiben –, dass mir daran gelegen ist, dass der Schul

träger vor Ort einen umfassenden Abwägungsprozess vornimmt.

Ich fühle mich durch Ihre Frage geradezu geehrt, Herr Witzel: dass Sie mir mehr als den kommunalen Schulträgern zutrauen, sozusagen im Sinne eines örtlichen Konsenses zu entscheiden. Wie als rotgrüne Landesregierung vertrauen hier sehr auf die kommunale Selbstverwaltung, wie sie in unserer Verfassung und sogar im Grundgesetz festgelegt ist.