Meine Damen und Herren, ich kann verstehen, dass Opfer von Straftaten nach harten Strafen verlangen. Es gehört jedoch zum Wesen des Rechtsstaats, dass hierüber unabhängige Gerichte entscheiden. Den Vorwurf der Degradierung der Ordnungshüter zu Statisten eines Sauf- und Erlebnistourismus weise ich allerdings ausdrücklich zurück.
Man darf aber gespannt sein, wie der Antragsteller diese Behauptungen in den folgenden Ausschussberatungen begründen möchte. – Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister Kutschaty. – Liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr verehrten Damen und Herren, weitere Wortmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt liegen nicht vor, sodass wir am Schluss der Beratung sind.
Antrag Drucksache 15/3541 – Neudruck – an den Rechtsausschuss – federführend – sowie an den Innenausschuss zu überweisen. Die abschließende Beratung und Abstimmung soll dann im federführenden Ausschuss in öffentlicher Sitzung erfolgen. Gibt es hierzu Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Dann darf ich die einstimmige Zustimmung aller Fraktionen des Hauses zu dieser Überweisungsempfehlung feststellen.
von Prüfberichten im Wohn- und Teilhabegesetz umsetzen und zur Verbesserung der Transparenz von Betreuungseinrichtungen beitragen
Ich eröffne die Beratung und erteile für die antragstellende Fraktion der FDP dem Abgeordneten Dr. Romberg das Wort.
Frau Präsidentin! Liebe Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Wenn Menschen ihre Sorge vor einer drohenden Pflegebedürftigkeit beschreiben, so ist damit oft vor allem die Vorstellung gemeint, hilflos in einem Sessel oder einem Bett festgebunden zu sein, mittels eines Bettgitters am Aufstehen gehindert zu werden oder aufgrund kognitiver Einschränkung gar nicht mehr begreifen zu können, was mit einem geschieht und warum es geschieht.
Maßnahmen gänzlich zu vermeiden, obgleich deren Wirksamkeit in der Fachwelt umstritten ist. Schon deshalb ist es naheliegend, dass deren Anwendung auf keinen Fall zu einer allseits akzeptierten Normalität werden darf.
Aus diesem Grund haben wir uns seinerzeit entschlossen, die Anzahl der freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen zu einem Gegenstand der Prüfberichterstattung nach § 20 des Wohn- und Teilhabegesetzes zu machen. Das Ziel bestand darin, in diesem Bereich für pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit Behinderungen und Angehörige mehr Transparenz zu ermöglichen.
Darüber hinaus war damit die Hoffnung verbunden, die Führungskräfte und Mitarbeiter in den Einrichtungen für dieses besondere Problem zu sensibilisieren. Wir wollten dazu beitragen, dass intern mehr Möglichkeiten ergriffen werden, um die Selbstbestimmung der Bewohner zu verbessern und den Einsatz solcher Maßnahmen zu vermeiden.
Aus diesem Grund haben wir als FDP-Fraktion seinerzeit die Initiative für das Vorhaben vorangebracht und waren jetzt verwundert, dass das nordrheinwestfälische Gesundheitsministerium nach drei Jahren noch keine genauen Zahlen kennt, sondern mutmaßt, dass es an der fehlenden Rechtsverordnung liegt, weshalb es bislang erst in Einzelfällen zur Veröffentlichung von Prüfberichten gekommen ist.
Wir sind der Auffassung, dass das Gesetz klar sagt, dass veröffentlicht werden muss, und zwar auch ohne Rechtsverordnung. Satz 1 und Satz 3 im § 20 sind nicht als Kann-Regelungen zu interpretieren, dass sich die Rechtsverordnung nicht auf das Ob, sondern lediglich auf das Wie und somit auf eine allgemeinverständliche Veröffentlichung und die Form der Darstellung bezieht.
Als wir das Ministerium darum gebeten haben, in der letzten Ausschusssitzung zu berichten, was über die Anwendung und die inhaltliche Ausgestaltung von freiheitsentziehenden Maßnahmen bekannt ist, hätten wir eine fundierte fachliche Bewertung der gesetzlichen Umsetzung erwartet – nicht mehr und nicht weniger.
Nach dem Gesetz ist in der Tat nicht vorgesehen, dass das Ministerium oder die kommunalen Heimaufsichten als Datensammelstellen aller Prüfberichte fungieren sollen. Dennoch will der Gesetzgeber natürlich aus gutem Grund wissen, was Gesetze bewirken. Zu einer solchen Bewertung muss eine Landesregierung in der Lage sein. Es ist offenkundig, dass in vielen anderen Bereichen des Wohn- und Teilhabegesetzes das federführende Ministerium derzeit kein Problem damit hat, unterschiedliche Aktivitäten mit Novellierungskraft inspirierend vorbringen zu können.
Außerdem finden wir es eigenartig, dass die Landesregierung die Novellierung des WTG zwei Jahre früher als vorgesehen in Angriff nimmt, um neue ambulante Wohnformen zu fördern, sich aber in diesem elementaren Teil des Gesetzes, der immer noch nicht umgesetzt ist, weiter Zeit lässt und erst nach Abschluss der angekündigten Novellierung etwas ändern will. Sie begründet dies mit einer Diskussion um Prüfberichte des MDK.
Ich appelliere in dieser Frage nicht nur an die zuständige Ministerin, sondern an alle im Landtag vertretenen Fraktionen, sich dafür einzusetzen, dass die Prüfberichte nach dem WTG – wie es im Gesetz steht – ohne weitere Verzögerungen veröffentlicht werden
und in diesem Zuge auch freiheitsentziehende Maßnahmen zum Gegenstand der Veröffentlichung werden. Denn die Qualität in den Einrichtungen ist nicht nur eine Frage von Strukturen, obwohl diese selbstverständlich weiterentwickelt werden müssen, sondern es geht um unmittelbare Qualität der Betreuung und der Versorgung selbst.
An der Stelle hat eine Landesregierung drei Jahre lang nicht das getan, was der Gesetzgeber beschlossen hat. Für mich ist das ein nicht akzeptabler Zustand. Ein Verfassungsrechtler könnte auch sagen: Dort begeht die Landesregierung Verfassungsbruch, weil sie Gesetze nicht umsetzt. – Das muss sich auf jeden Fall ändern. – Danke schön.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Dr. Romberg. – Für die Fraktion der CDU hat nun Herr Abgeordneter Kleff das Wort.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Den Lebensalltag und die Lebensnormalität von Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Menschen in den Mittelpunkt zu stellen, das war das zentrale Anliegen des am 10.12.2008 in Kraft getretenen Wohn- und Teilhabegesetzes. Dass Menschen in Betreuungseinrichtungen möglichst selbstbestimmt wohnen und am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können, war und ist Ziel dieses Gesetzes.
Wird allerdings bei Bewohnerinnen oder Bewohnern eine erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung festgestellt, der nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen begegnet werden kann, so kann es unumgänglich sein, freiheitseinschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen durchzuführen.
Solche Maßnahmen können sein: Absperren der Haustür oder des Wohnbereiches bis hin zur Fixierung im Bett. Die Verabreichung von entsprechenden zielgerichteten Medikamenten erwähne ich nur der Vollständigkeit wegen, thematisiere sie hier aber nicht weiter.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, bei meiner Vorbereitung auf dieses bedeutende Thema habe ich mit mehreren Pflegeheimen Kontakt aufgenommen, um deren Vorgehensweise in der Praxis einmal kennen zu lernen. Alle kontaktierten Häuser haben in den Qualitätshandbüchern ausführliche Anleitungen und Anweisungen zum Umgang mit diesen einschneidenden Maßnahmen.
In den Verfahrensanweisungen heißt es unter anderem, dass freiheitseinschränkende Maßnahmen erst dann anzuwenden sind, wenn alle therapeutischen oder pflegerischen Maßnahmen ausgeschöpft sind.
Damit wird deutlich, welchen Stellenwert die persönliche Freiheit der Hausbewohner für die Träger hat.
Auch die Heimaufsicht meines Heimatkreises, des Hochsauerlandkreises, widmet diesem besonderen Bereich auch besondere Aufmerksamkeit.
§ 20 des Wohn- und Teilhabegesetzes sieht in Abs. 1 Nr. 10 vor, dass solche freiheitseinschränkenden Maßnahmen im Prüfbericht zu veröffentlichen sind.
An dieser Stelle muss deutlich gesagt werden, dass bürokratische Strukturen, angemessen eingesetzt und angewandt, ihren Sinn haben, nämlich unter anderem um Transparenz zu schaffen, um vor einem überzogenen Sicherheitsdenken oder im Extremfall sogar vor Willkürakten zu schützen. Bürokratie, die vorwiegend in der Dokumentation besteht, bedeutet in diesem Fall für viele Betroffene auch Rechtssicherheit und Schutz.
Frau Ministerin Steffens, was die Veröffentlichung der freiheitseinschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen in den Prüfberichten angeht, haben wir eine klare gesetzliche Regelung. Jetzt kommt es darauf an, durch einen Erlass Ihres Hauses zu verwertbaren und aussagekräftigen Daten zu kommen. Ich meine, hier ist unverzügliches Handeln erforderlich.
Einen noch höheren Stellenwert hat aber die Vermeidung dieser die Grundrechte einschränkenden Maßnahmen. Deshalb ist es geboten, auch hier unterstützend und beratend tätig zu werden.
Die CDU-Fraktion unterstützt den Antrag der FDP und sieht im Ausschuss dringenden Beratungsbedarf, auch was den Einsatz von stark sedierenden Medikamenten angeht.
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und wünsche Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest. – Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich glaube, das Anliegen wird von allen im Hause geteilt, und auch in der Sache gibt es überhaupt keinen Dissens.
Ich will es wegen der fortgeschrittenen Zeit recht kurz machen und komme zum Antrag. Am 30.11. dieses Jahres hat das Ministerium im Fachausschuss einen Zwischenbericht zur beabsichtigten Evaluation des Landesaltenpflegegesetzes und des sogenannten WTG, des Wohn- und Teilhabegesetzes, abgegeben. In diesem Bericht, der sehr ausführlich war und den Sie in den Drucksachen nachlesen können, wurde auch Stellung zu aktuellen Prüfverfahren, zur Qualitätssicherung sowie zu Prü
fungsinhalten und -ergebnissen genommen. In dieser Sitzung wurde angekündigt – und zwar ohne Widerspruch irgendeiner Fraktion –, dass die Überarbeitung des Rahmenprüfkatalogs mit der Änderung des WTG erfolgen solle. Das war Konsens im Ausschuss.
Es gab eine nächste Sitzung am 07.12. Es gab den Antrag der FDP-Fraktion, einen schriftlichen Bericht zu diesem Tagesordnungspunkt, den wir heute diskutieren, vorzulegen. Auch dazu hat das Ministerium schriftlich sehr deutlich dargelegt, dass die von der FDP geforderte Datenbasis im Rahmen der Umsetzung des WTG durch das damalige MAGS weder durch Rechtsverordnung noch durch andere Instrumente initiiert wurde.