Protocol of the Session on February 24, 2011

(Beifall von der FDP und von der CDU)

Vielen Dank, Herr Kollege Rasche. – Für die Fraktion Die Linke spricht jetzt Frau Demirel.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Vor drei Jahren hat die schwarz-gelbe Landesregierung die LEG verkauft. Bekanntlich waren wir Linken damals noch nicht im Landtag. Aber schon da war es unüberhörbar, dass auch wir dagegen gekämpft haben, öffentliches Eigentum zu verkaufen. Der Verkauf der LEG war ein Fehler. Heute müssen die Mieterinnen und Mieter die Suppe auslöffeln.

Die sogenannte Sozialklausel, die Sie auch schon angesprochen haben und die insbesondere die CDU immer als Schutzschild vor sich hergetragen hat, ist das Papier nicht wert, auf dem sie steht. Das verdeutlicht das auch wieder. Einem Abzockerfonds wie Whitehall ist jedes Mittel recht und wirklich auch billig, um die Rendite zu erhöhen. Wie kaltschnäuzig Whitehall vorgegangen ist, hat man auch in der im Antrag zitierten Antwort auf die Anfrage der Sendung „Westpol“ erkennen können.

Meine Damen und Herren, ich bin keine Juristin und nehme deshalb keine rechtliche Wertung vor. Aber moralisch ist das schlichtweg Nötigung, wie hier mit betrügerischen Mitteln vorgegangen worden ist. Denn niemand ist gezwungen, etwas zu unterschreiben. Die LEG versucht rechtswidrig, den Druck auf die Mieterinnen und Mieter zu erhöhen. Viele Mieterinnen und Mieter werden aus einer diffusen Angst heraus, ihr Zuhause zu verlieren, die Zustimmungserklärung doch abgeschickt haben.

Meine Damen und Herren, ich gebe Ihnen recht, dass der Antrag von SPD und Grünen etwas an der Oberfläche bleibt und an den Symptomen herumdoktert bzw. einfach nur zu kurz greift, weil die eigentliche Krankheitsursache nicht behandelt wird.

Dennoch muss den Mieterinnen und Mietern sofort geholfen werden. Wir werden dem Antrag zustimmen. Wir haben einen Ergänzungsvorschlag für diesen Antrag gemacht, den ich kurz zitieren möchte:

„Der Landtag fordert die Geschäftsführung der LEG auf, allen Mieter(inne)n, die in Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen der Mieterhöhung zugestimmt haben, die Möglichkeit zu geben, diese zu widerrufen.“

Dies wäre ein konkreter Schritt für die Mieterinnen und Mieter.

Meine Damen und Herren, Sie haben doch bereits selber zu Recht festgestellt: Viele Mieterinnen und Mieter haben ihre Zustimmung schon erklärt, ohne zu wissen, dass sie dazu nicht verpflichtet sind. Ein Votum des Landtags kann diesen Menschen helfen, ihren Widerspruch vielleicht im Nachhinein durchzusetzen.

Um dieses Thema noch einmal grundsätzlicher anzugehen, schlagen wir der Landesregierung eine gründliche Befassung mit § 557 BGB vor. Wir regen an, dass sich die Landesregierung auf Bundesebene für eine Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuches in diesem Punkt einsetzt. Diese Ergänzung sollte die Verpflichtung enthalten, in entsprechenden Mieterhöhungsvorlagen einen Hinweis auf die Freiwilligkeit der Vereinbarung aufzunehmen. Besonders wichtig dabei: Im Falle einer Ablehnung – das muss auch explizit drinstehen – dürfen für die Mieterinnen und Mieter keine negativen Folgen entstehen.

Sie sehen, auch wir nehmen uns die Situation der LEG-Mieterinnen und -Mieter zu Herzen, und wir hoffen, dass auch Sie, werte Kolleginnen und Kollegen von SPD, Grünen, aber auch von CDU und FDP, dies tun. Vor allen Dingen Sie, meine Herren von CDU und FDP, aber auch die anderen Kollegen im Hause können das beweisen, wenn Sie weiter gehen als dieser Eilantrag und den Machenschaften von Immobilienfonds real ein Ende setzen. – Danke.

(Beifall von der LINKEN)

Vielen Dank, Frau Demirel. – Für die Landesregierung spricht Minister Voigtsberger.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich zunächst auf die zentrale Frage der Vereinbarkeit von sogenannten frei vereinbarten Mieterhöhungen nach § 557 BGB mit der Sozialcharta eingehen. Die Prüfung durch die Fachleute meines Hauses hat ein relativ klares und eindeutiges Ergebnis gebracht. Die Regelungen der Sozialcharta schränken Mieterhöhungen nach den Vorschriften des BGB grundsätzlich nicht ein.

(Zuruf: Aha!)

Danach ist sie nicht konstruiert, und das war wahrscheinlich so auch nie beabsichtigt. Das gilt sowohl für Mieterhöhungen nach § 558 BGB als auch für

solche gemäß § 557 BGB. Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Sozialcharta ist daher nicht gegeben. Das muss man sicherlich bedauernd zur Kenntnis nehmen.

Vor Mieterhöhungen sind die Mieterinnen und Mieter der LEG nach der Sozialcharta lediglich in ihrer Gesamtheit geschützt. Das bedeutet, dass die LEG nur darauf zu achten hat, dass die Mietsteigerungen bei allen verkauften Wohnungen im Durchschnitt nur im festgelegten Maß über dem geltenden Preissteigerungsindex liegen dürfen.

(Beifall von Dieter Hilser [SPD])

Bis Ende Oktober eines jeden Jahres hat die LEG, durch Wirtschaftsprüfer testiert, nachzuweisen, dass sie im jeweiligen Vorjahr diese Grenzen nicht überschritten hat. Das bedeutet, zu den durchschnittlichen Mieterhöhungen im Jahr 2011 muss die LEG erst bis Oktober des Jahres 2012 Rechenschaft ablegen und berichten.

Einen weiter gehenden individuellen Schutz für die Mieterinnen und Mieter hat die ehemalige Landesregierung damals nicht für erforderlich gehalten, und insoweit ist das in der Sozialcharta nicht verankert.

Wir haben in der vergangenen Legislaturperiode als Opposition mehr als deutlich gemacht, dass die Regeln der Sozialcharta nicht genügen, um die Mieterinnen und Mieter der LEG ausreichend zu schützen. Daran hat sich im Grundsatz bis heute nichts geändert. Geändert hat sich allerdings jetzt, dass wir als neue Landesregierung an die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag gebunden sind. Unsere Handlungsmöglichkeiten – diese Hypothek hat uns die alte Landesregierung leider hinterlassen – sind daher bedauerlicherweise relativ einge

schränkt.

Unabhängig von dieser rechtlichen Würdigung halte ich aber das Vorgehen der LEG keineswegs für legitim. Das habe ich bereits zum Ausdruck gebracht. Man kann von den Mieterinnen und Mietern nicht erwarten, dass sie mit den einschlägigen Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuchs vertraut sind. Hinzu kommt, dass sich die Briefe, mit denen die LEG ihre Mieterhöhungen nach § 557 BGB geltend gemacht hat, bei dem Passus der erforderlichen Zustimmung sprachlich so gut wie nicht von dem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB unterschieden haben.

Ich habe daher bereits am Montag dieser Woche der Geschäftsführung der LEG schriftlich gebeten, ihren Mieterinnen und Mietern gegenüber deutlich zu machen, dass niemand einer solchen Mieterhöhung zustimmen muss. Ich habe weiter darum gebeten, den Mieterinnen und Mietern, die bereits zugestimmt haben, Gelegenheit zu geben, ihre Entscheidung auf der Grundlage einer vollständigen und unmissverständlichen Information neu treffen zu können.

Meine Damen und Herren, Herr Ott hat es schon gesagt: Die LEG hat heute Mittag mitgeteilt, dass sie bereit ist, an alle Mieterinnen und Mieter eine Klarstellung zu schicken und noch einmal ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hinzuweisen. Die LEG ist weiterhin bereit, den Vorgang für die Mieterinnen und Mieter, die bereits einer Mieterhöhung zugestimmt haben, erneut zu öffnen, es den Mieterinnen und Mietern zu erklären und neu abzufragen, inwieweit eine Zustimmung gewünscht ist bzw. die Mieterinnen und Mieter sie widerrufen wollen. Sie entschuldigt sich ausdrücklich bei allen Mieterinnen und Mietern.

(Vorsitz: Vizepräsident Oliver Keymis)

Ich denke, meine Damen und Herren, das ist erst einmal die richtige Reaktion, den Fehler zu korrigieren. Ich hoffe, dass sich solche Vorgänge in der Zukunft nicht wiederholen. Ich habe heute Vormittag mit einem der Geschäftsführer der LEG telefoniert und mit ihm vereinbart, dass mich die LEG über ihre weitere Vorgehensweise informiert, dass sie mir auch die neuen Briefe, die sie jetzt an die Mieterinnen und Mieter schickt, zukommen lässt und mich im gesamten weiteren Prozess auf dem Laufenden hält.

Ich sage Ihnen zu: Ich halte Sie dann weiterhin auf dem Laufenden.

Insgesamt ist durch den politischen Anstoß jetzt schon einiges für die Mieterinnen und Mieter erreicht worden. Wir müssen an dieser Stelle natürlich weiter ein wachsames Auge haben. – Vielen Dank.

(Beifall von der SPD und von den GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Minister Voigtsberger. – Ich habe keine weiteren Wortmeldungen.

Wir kommen zur Abstimmung. Wir haben drei Abstimmungen vor uns. Über den Eilantrag ist direkt abzustimmen.

Wir stimmen erstens über den Änderungsantrag der Fraktion Die Linke Drucksache 15/1389 ab. Wer stimmt dem Änderungsantrag zu? – Die Fraktionen Die Linke, SPD, Grüne. Wer stimmt dagegen? – CDU und FDP. Gibt es Enthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Änderungsantrag angenommen.

Wir kommen zweitens zur Abstimmung über den Inhalt des Antrags Drucksache 15/1356 der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Wer stimmt diesem Antrag zu? – SPD, Grüne und Linke. Wer stimmt dagegen? – CDU und FDP. Gibt es Enthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist dieser Antrag mit Mehrheit angenommen.

Wir kommen drittens zum Entschließungsantrag Drucksache 15/1402, Fraktion der CDU und Frak

tion der FDP. Wer stimmt diesem Antrag zu? – Die Fraktionen von CDU und FDP. Wer stimmt dagegen? – Linke, SPD und Grüne. Gibt es Enthaltungen im Hohen Haus? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Entschließungsantrag mit den Stimmen der Mehrheit des Hohen Hauses zu diesem Punkt abgelehnt.

Wir sind am Ende dieses Tagesordnungspunktes und kommen zu:

6 Fragestunde

Drucksache 15/1328

Das, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist einer unserer Höhepunkte hier im Hohen Hause. Mit der genannten Drucksache liegen die Mündlichen Anfragen 27, 28, 29, 30, 31, 32 und 33 vor. Ich rufe nun die

Mündliche Anfrage 27

der Frau Abgeordneten Ingrid Pieper-von Heiden von der Fraktion der FDP auf.

Sollen die qualitativ nicht präzise umrissenen „gymnasialen Standards“ der sogenannten Gemeinschaftsschulen letztlich die Schüler mit einem gymnasialen Leistungspotential in die Gemeinschaftsschulen überführen und damit die qualitative gymnasiale Bildung der Schulform Gymnasium ersetzen?

Am 21. Januar 2011 hat die Ministerin für Schule und Weiterbildung in einer Pressekonferenz bekannt gegeben, dass zum kommenden Schuljahr 17 sogenannte Gemeinschaftsschulen als Versuchsschulen nach § 25 SchulG den Betrieb aufnehmen sollen. Diese Schulen müssen in den 5. und 6. Klassen integriert unterrichten, bei einer Dreizügigkeit sind sie sogar bis zur 10. Klasse zu einem integrierten Unterricht verpflichtet.

Ein immer wieder von der Landesregierung herausgestellter Bestandteil des pädagogischen „Konzepts“ dieser Versuchsschulen stellen die sogenannten „gymnasialen Standards“ dar. Nach Festlegungen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gewährleisten diese Schulen

„gymnasiale Standards“, die angeblich der gymnasialen Bildung an Gymnasien entsprechen. Hierbei wird den Schulträgern und Eltern suggeriert, dass an diesen Schulen ebenfalls eine den Gymnasien entsprechende gymnasiale Bildung angeboten wird. Diese Ankündigung hat bei der Entscheidungsfindung zur Beteiligung an dem Schulversuch „Längeres gemeinsames Lernen – Gemeinschaftsschule“ oftmals eine nicht unerhebliche Rolle gespielt. Kommunen, die zuvor niemals über ein Gymnasium verfügt haben,

vermuten nun, dass sie erstmalig über eine hochwertige gymnasiale Bildung vor Ort verfügen. Auch wenn die Ministerin für Schule und Weiterbildung einer Schule in Köln die Beteiligung an dem Schulversuch aus „politischen Gründen“ untersagt hat (ein Vorgehen, dem in- haltlich zuzustimmen ist), um die Diskussion einer Beschädigung eines Gymnasiums zu umgehen, kann hierdurch niemand über die tatsächliche Zielrichtung hinweggetäuscht werden: Die „gymnasialen Standards“ an den sogenannten Gemeinschaftsschulen werden mittelfristig die Gymnasien beschädigen und deren Abschaffung als eigenständige Schulform herbeiführen.

Hoch problematisch stellt sich hierbei die inhaltliche, pädagogische Definition dieser „gymnasialen Standards“ dar. Eine umfassende Darstellung der qualitativen Ausgestaltung dieser vermeintlichen Standards ist die Ministerin für Schule und Weiterbildung trotz gegenteiliger Ankündigung wiederholt schuldig geblieben. So wird in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage (Drucksache 15/941) lapidar erklärt: „Gymnasiale Standards sind durch das Schulgesetz, die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und die jeweils gültigen Curricula definiert.“ Antworten auf weitere Anfragen blieben ebenfalls nebulös. Offensichtlich werden Versuchsschulen genehmigt, in deren Konzept scheinbar eine gleichwertige gymnasiale Bildung festgelegt, deren pädagogische Qualität jedoch zutiefst fragwürdig ist. So entsteht der nachhaltige Eindruck, dass es sich vonseiten der Landesregierung nicht um ein an Qualität der schulischen Bildung orientiertes Vorgehen, sondern um ein politisch motiviertes „Wording“ handelt, das im schlimmsten Fall sowohl Eltern als auch Schulträger täuscht und einen massiven Qualitätsverlust der gymnasialen Bildung zur Folge hat.

Für die Schüler verschärfend wirkt sich aus, dass das Ministerium für Schule und Weiterbildung bei der Genehmigung der 17 sogenannten Gemeinschaftsschulen die eigenen Vorgaben nicht eingehalten hat. Der vielfach veränderte Leitfaden (Stand: 10. Dezember 2010) zur Errichtung von sogenannten Gemeinschaftsschulen erklärt ausdrücklich: „Es ist davon abzuraten, eine Gemeinschaftsschule ausschließlich auf der Basis existenzgefährdeter Hauptschulstandorte zu bilden. Damit würde der gewünschte Effekt, die Gemeinschaftsschule als wohnortnahes, umfassendes Angebot für gemeinsames Lernen einzurichten, verfehlt.“ Obwohl nach eigener Einschätzung des Ministeriums demnach der gewünschte Effekt des sogenannten längeren gemeinsamen Lernens verfehlt würde, hat die Schulministerin alleine sechs Versuchsschulen genehmigt, die aus reinen Hauptschulen entstehen. Da sich primär der Unterricht in der 5. und 6. Klasse an den Lehrplänen des Gymnasiums orientieren soll und eine umfassende, qualitative Ausformulierung