Also deshalb: Wann bringen Sie hier welche Idee ein? Ich bitte Sie noch einmal, die Frage von Demografieeffekten, die Frage des Landesgleichstellungsgesetzes und die Frage von Lehrerarbeitszeitenmodellen in der fraktionellen Abstimmung ein bisschen paralleler laufen zu lassen, damit die Fragestellungen zusammengeführt werden, und hier nicht Rosinenpickerei zu betreiben und die Dinge dann da zu diskutieren, wohin sie gehören. Dann haben wir es richtig fachlich eingepackt. Da sind wir längst auf dem Weg.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Frau Beuermann, Ihr Anliegen ist ja nicht falsch, aber Ihr Antrag ist es, und auch juristisch ist er nicht in Ordnung.
Ihrem Antrag zufolge gilt das Landesgleichstellungsgesetz nicht für die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen an Schulen. Insbesondere gäbe es für Lehrer und Lehrerinnen, die diese Aufgabe wahrnehmen, grundsätzlich keine Ermäßigung der Pflichtstundenzahlen. Richtig ist, dass das LGG Schulen nicht als Dienststellen der Gleichstellungsbeauftragten definiert.
Dass Sie bei den Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen auch von Lehrern und nicht nur von Lehrerinnen sprechen, kann man noch verschmerzen. Ich darf Sie aber darauf hinweisen, dass für
diese Aufgabe nach bisheriger Gesetzeslage, die sich aus dem Wortlaut ergibt, von der Schulleitung auf Beschluss der weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz eine Ansprechpartnerin bestimmt werden kann.
Darüber hinaus setzt sich diese Lehrerkonferenz nicht ausschließlich aus den Lehrerinnen und Lehrern, sondern auch aus dem pädagogischen und sozialpädagogischen Personal einer Schule zusammen, wie Sie § 68 Schulgesetz entnehmen können. Dieses Schulpersonal haben Sie in Ihrem Antrag zumindest nicht erwähnt, vielleicht vergessen.
Gravierender aber ist, dass sich die Autoren – ich weiß nicht, ob Sie den Antrag geschrieben haben; ich sage mal neutral „die Autoren“ – bei diesem Antrag noch nicht einmal ansatzweise mit der fachlichen Materie auseinandergesetzt zu haben scheinen. Wenn Sie nämlich bei der Recherche für diesen Antrag auch nur einen kleinen Blick ins Schulgesetz geworfen hätten, hätten Sie festgestellt, dass gerade der von Ihnen wörtlich zitierte § 16 Satz 2 LGG auch für Schulpersonal gilt. Dieser gilt nämlich nach § 59 Abs. 5 Satz 3 Schulgesetz entsprechend.
Jetzt komme ich mir fast schon wie eine Lehrerin im Frontalunterricht vor. Diese Rolle nimmt eigentlich Frau Böth ein. Aber gut.
Hierdurch wurde mit dem Dritten Schulrechtsänderungsgesetz aus dem Jahre 2008 – im Übrigen unter einer schwarz-gelben Landesregierung – im Schulgesetz ein Anspruch auf Entlastung für die Tätigkeit der Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen explizit aufgenommen, gerade weil diese faktisch die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie die originären Gleichstellungsbeauftragten in den außerschulischen Dienststellen.
Schon in der Gesetzesbegründung zu § 16 heißt es, dass eine angemessene Entlastung wesentliche Voraussetzung für eine effektive Aufgabenwahrnehmung sei. Für die Möglichkeit einer angemessenen Aufgabenwahrnehmung der Ansprechpartnerin in Gleichstellungsfragen in Schulen hat die Schulleitung zu sorgen. Hierzu wurden bereits frühzeitig verschiedene Realisierungsmöglichkeiten
empfohlen, von denen sich einige in der Praxis besonders bewährt haben. Hierunter fallen auch zeitliche Entlastungen. So kann die Gleichstellungsarbeit als besondere schulische Aufgabe berücksichtigt werden.
Dies hat Auswirkungen auf die Verteilung von Anrechnungsstunden gemäß § 2 Abs. 5 der Verordnung zum Schulgesetz. Auch eine Beteiligung an der Leitungspauschale gemäß § 5 der Verordnung
Je nach zeitlicher Beanspruchung sind auch andere Maßnahmen wie beispielsweise die Befreiung von der Pausenaufsicht oder von Unterrichtsvertretungen oder stundenplantechnische Teilfreistellungen möglich und werden auch so praktiziert.
Eine sinnvolle Umsetzung der Entlastungsmöglichkeit ist zu Recht ein Bestandteil der Eigenverantwortlichkeit, da gerade vor Ort über die eigenen bestehenden Ressourcen am besten geurteilt werden kann.
Sie haben eben erwähnt, dass Sie ehemalige Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen an Schulen gewesen sind, Frau Beuermann. Sie sollten dann doch die entscheidenden gesetzlichen Regelungen kennen.
(Bärbel Beuermann [LINKE]: Darum ist der Antrag auch eingebracht! Realität und Ge- setz, Frau Pieper-von Heiden, sind ein Un- terschied!)
In diesem Punkt muss ich sagen: Es ist ein Schauantrag. Im Ganzen ist dieser Antrag fehlerhaft. Dann fordern Sie in Zeiten der Mittelknappheit und anhaltenden Fachlehrermangels auch noch pauschale Pflichtstundenreduzierungen. Wenn das Ihr Ernst ist! Haben Sie mal ausgerechnet, wie viele Ausfallstunden Sie mit einer solchen pauschalen Pflichtstundenreduzierung hervorrufen? Ich kann es Ihnen sagen. Gehen wir von 6.500 Schulen in Nordrhein-Westfalen aus. Jede Schule sollte eine Ansprechpartnerin haben, die nach Ihrem Antrag nur aus Lehrerinnen rekrutiert würden, da Sie das andere Schulpersonal gar nicht erst erwähnen. Das macht also 6.500 Ansprechpartnerinnen und damit pro Woche 6.500 Stunden zu kompensierenden Unterrichtsausfall aus. Das sind für unser Bundesland gemessen an durchschnittlich vier Wochen pro Monat 26.000 Ausfallstunden monatlich. Auf das ganze Jahr gerechnet sind das abzüglich 12 Wochen unterrichtsfreie Zeit über 1 Million zu kompensierende Stunden. Wie wollen Sie den Ausfall denn ausgleichen?
Noch dazu ist jede Schule personell anders aufgestellt. Während es in Grundschulen beispielsweise nicht mehr vornehmlich um das Thema „Frauen in Leitungspositionen“ gehen muss – hier ist die überwiegende Anzahl der Schulleitungen bereits weiblich besetzt –, sieht es in anderen Schulformen ganz anders aus. So sind auch der Arbeitsumfang und die Inhalte abgesehen von den Pflichtaufgaben der Ansprechpartnerinnen an den einzelnen Schulen völlig unterschiedlich. Mit einer Pauschale einfach aus der Luft gegriffen, ohne eine Gesamtregelung
ist wirklich niemandem geholfen, vor allem nicht denjenigen, denen das Hauptaugenmerk an den Schulen gelten sollte, nämlich den Schülerinnen und Schülern.
Der Antrag ist also in jeder Hinsicht fehlerhaft. Ich würde empfehlen und Sie darum bitten, ihn zurückzunehmen. Ablehnen werden wir ihn in jedem Fall. Ich denke, wir sollten diese Frage mal im Gesamtzusammenhang behandeln. – Danke schön.
Vielen Dank, Frau Abgeordnete Pieper-von Heiden. – Als nächste Rednerin hat für die Landesregierung Frau Ministerin Löhrmann das Wort. Bitte schön, Frau Löhrmann.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Gleichstellungsarbeit hat an den Schulen in Nordrhein-Westfalen schon lange eine Bedeutung. Ich glaube, im Vergleich mit den anderen Bundesländern, besonders mit den Flächenländern, brauchen wir uns hier in Nordrhein-Westfalen nicht zu verstecken. Das Fundament für eine solche Gleichstellungsarbeit wurde unter rot-grünen Regierungszeiten gelegt. Ich freue mich aber ausdrücklich, dass auch CDU und FDP es fortgeführt haben, diese Arbeit zu würdigen.
Bereits seit mehr als 20 Jahren gibt es schulfachliche Gleichstellungstellungbeauftragte in Bezirksregierungen und Schulämtern. Die Ansprechpartnerinnen gibt es seit 1994. Nach einer erfolgreichen Modellphase wurde mit dem Landesgleichstellungsgesetz 1999 landesweit die Möglichkeit geschaffen, auch unmittelbar an den Schulen Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen zu bestellen, im Grunde als ein institutionalisierter Arm der schulfachlichen Gleichstellungsbeauftragten.
Man sieht also: Auch an dieser Stelle ist aus einem Modellversuch eine Regelangelegenheit in Nordrhein-Westfalen geworden. Inzwischen gibt es an fast allen Schulen Nordrhein-Westfalens Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen. Diese Entwicklung ist im Grunde folgerichtig, weil wir auch viele personalwirtschaftliche Fragen an die Einzelschule übertragen haben bzw. weil sie dort wahrgenommen werden.
Die Ansprechpartnerinnen leisten vor allem Beratungsarbeit gegenüber Kolleginnen und Kollegen sowie der Schulleitung: Wie kann Gleichberechtigung im Schulalltag, bei der Personalentwicklung und im Unterricht erreicht werden? Die Ansprechpartnerinnen vermitteln bei Konflikten, in Fragen der Gleichstellung und unterstützen die Arbeit der Gleichstellungbeauftragten vor Ort.
Im Zuge der politisch gewollten stärkeren Eigenverantwortlichkeit von Schulen sind inzwischen weitere wichtige Aufgaben hinzugekommen. Die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungfragen
vertreten die Gleichstellungbeauftragten in den Auswahlverfahren zur Lehrereinstellung. Sie erfüllen so die rechtlich notwendigen Beteiligungsaufgaben.
Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, diese Arbeit wir je nach der Größe des Kollegiums, der Anzahl der Auswahlverfahren zur Lehrereinstellung und der sonstigen beteiligungspflichtigen Entscheidungen mit großem Einsatz geleistet, auch mit großen zeitlichem Einsatz.
An Berufskollegs etwa, an denen häufig um die 100 Lehrkräfte tätig sind, ist die Arbeit der Gleichstellungbeauftragten sehr weit davon entfernt, nebenbei erledigt werden zu können. Ich möchte die Arbeit der Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen hier deshalb ausdrücklich würdigen. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass Gleichstellungsarbeit viel Mut, Überzeugungskraft und vor allem Ausdauer verlangt. Die Forderung nach angemessener Entlastung ist daher nur allzu verständlich.
Möglicherweise ist es noch nicht allen bewusst – einige der Vorrednerinnen haben aber darauf hingewiesen –: Soweit die Ansprechpartnerinnen im genannten Umfang als Stellvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten tätig werden, sind sie auch entsprechend der Regelung für Gleichstellungsbeauftragte in § 16 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz – ich zitiere – „im erforderlichen Umfang von den sonstigen dienstlichen Aufgaben im Rahmen der verfügbaren Stellen zu entlasten.“ Das ist also ausdrücklich gesetzlich geregelt. Und hierauf wird im Schulgesetz sogar explizit verwiesen, und zwar in § 59 Abs. 5 des Schulgesetzes.
Rechtlich wirkt das Landesgleichstellungsgesetz also schon jetzt an den Schulen, wie Sie es fordern. Entlastung kann dabei je nach tatsächlich entstehendem Aufwand in unterschiedlicher Form gewährt werden. In der Praxis haben sich organisatorische Ansätze wie zum Beispiel die Befreiung bzw. Umverteilung von außerunterrichtlichen Aufgaben, von Pausenaufsichten, von Vertretungsunterrichtseinsätzen, gegebenenfalls auch eine Unterrichtsvertretung während der Vorstellungsgespräche bewährt. Auch die Gewährung einer Pflichtstundenentlastung an den der Schule zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden ist bereits jetzt möglich und wird an einigen Schulen auch praktiziert.
Mir ist bewusst, dass bei der Verteilung der Entlastungsmöglichkeiten vielfältige schulische Aufgaben miteinander konkurrieren, und zwar alle mit Berechtigung. Denken wir an die Kolleginnen und Kollegen,
die sich um „Arbeit gegen Rechtsextremismus“ kümmern. Denken wir an die Kolleginnen und Kollegen, die sich um das Thema „Drogenkonzepte“ an den Schulen kümmern. Das heißt, wir haben hier vielfältige Möglichkeiten.
Es entspräche, glaube ich, nicht unserer jetzigen Konzeption, das für eine Frage zentral zu regeln und es für andere Fragen örtlichen Entscheidungen zu überlassen. Das entspricht zumindest nicht unserer Konzeption und der der Regierungsfraktionen. Vor Ort wird entschieden, weil die Dinge vor Ort vernünftig austariert und besprochen werden können.
Es ist natürlich immer wieder geboten, die Schulleitungen und Kollegien darauf hinzuweisen, dass es sich um eine rechtlich geregelte Fragestellung handelt und dass man die Gleichstellungsbeauftragten und Ansprechpartnerinnen bei der Durchsetzung ihres Entlastungsanspruchs unterstützen sollte. Durch eine stärkere Sensibilisierung über Handreichungen, Informationsveranstaltungen und die
Die Möglichkeit, Ansprechpartnerinnen im Rahmen von Anrechnungsstunden zu entlasten, soll künftig auch in der Verordnung zu § 93 des Schulgesetzes ausdrücklich klargestellt werden.
Trotz meiner großen Sympathie für die Gleichstellungsaufgabe gebe ich dabei Folgendes zu bedenken: Der Anspruch nach § 16 Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes steht zum einen unter der Einschränkung der Entlastung im erforderlichen Umfang. Zu berücksichtigen ist also, wie oft die Stellvertretung für die von der Gleichstellungsbeauftragten erfüllten Beteiligungsaufgaben an der einzelnen Schule tatsächlich anfällt. An kleinen Grundschulen entsteht sicher deutlich weniger zeitlicher Aufwand durch Auswahlverfahren oder Beteiligung bei den auch nur begrenzt übertragenen Dienstvorgesetztenentscheidungen als in großen Systemen wie Berufskollegs, Gymnasien oder Gesamtschulen.
Vor diesem Hintergrund halte ich Ihre pauschale Forderung, dass es eine Stunde geben soll, für nicht angemessen und nicht hinreichend differenziert. Zudem gilt auch der von der Fraktion Die Linke zitierte § 16 Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes. Danach ergibt sich ein Anspruch auf Entlastung nur – ich zitiere – „im Rahmen der verfügbaren Stellen“. Damit wurde schon im Gesetzgebungsverfahren deutlich, dass auch hier die haushaltswirtschaftlichen Belange Berücksichtigung finden müssen.
Meine Damen und Herren, vor diesem Hintergrund hielte ich eine isolierte Entscheidung an dieser Stelle für nicht sachgerecht. Darauf hat auch Frau Beer schon zu Recht hingewiesen. – Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Frau Ministerin Löhrmann. – Als nächster Redner hat für die Fraktion der SPD der Abgeordnete Link das Wort. Bitte schön, Herr Kollege.