Vielen Dank. - Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich schließe mich den Vorrednern insoweit an, dass wir die Frist hinsichtlich der gesonderten Möglichkeiten für Ausschüsse, auch digital oder als Videokonferenz zu tragen, verlängern sollten.
Kurzzeitig gab es die Überlegung, wie lange man das machen sollte bzw. ob man damit ein Signal, wie lange Corona noch dauern kann, setzt. Ich denke, dass das nicht der Fall ist, weil wir letzten Endes ja ein Parlamentsrecht einführen, das wir nicht nutzen müssen. Es werden keine Belastungen eingeführt. Insofern denke ich, dass die Sommerpause im nächsten Jahr ein richtiger Zeitpunkt ist, um über diese Regelung nachzudenken, und dass einer Verlängerung bis dahin nichts im Wege steht.
Zum Antrag der Grünen: Hier muss man, glaube ich, etwas vorsichtiger sein. Die Grünen haben einen relativ schlanken Antrag mit einem einzigen Satz gestellt, der da lautet:
Das soll § 97 angefügt werden. Damit ist völlig unklar, wer denn jetzt eigentlich bestimmen soll, ob der Ältestenrat öffentlich tagt oder nicht; denn eine Kannregelung muss natürlich in irgendeiner Form ausgestaltet sein.
Und damit führt man hier ein Mehrheitsrecht ein, das an dieser Stelle aus meiner Sicht systematisch völlig ungeeignet ist; denn gerade der Ältestenrat schützt Minderheitenrechte und nimmt sie wahr. Das ergibt sich insbesondere aus § 4 unserer Geschäftsordnung. Dort werden die Rechte des Ältestenrates beschrieben. Es heißt dort - das ist, glaube ich, der entscheidende Satz -:
Ein Geschäftsordnungsausschuss regelt schon sehr unmittelbare interne Angelegenheiten eines Parlaments. Es ist aus gutem Grund so geregelt, dass der Austausch über solche internen Angelegenheiten der Geschäftsordnung und der Abgeordneten in nicht öffentlicher Sitzung stattfindet.
Mit Verlaub, das ist nicht so gemeint gewesen, das will ich an dieser Stelle ausdrücklich sagen, Herr Kollege Limburg. Denn in der Begründung sagen Sie deutlich, dass Sie das eigentlich nur für den letzten Endes sehr ungewöhnlichen Fall, den die Verfassung vorsieht, wollen, dass der Ältestenrat, wenn man so will, an die Stelle des Parlaments tritt. Formuliert indes ist es - sagen wir mal - juristisch unsauber, und zwar so, dass der Ältestenrat
Das ist aus unserer Sicht so nicht gewollt Das ist hier gerade auch ausdrücklich noch einmal so nicht vorgetragen worden. Das ist auch nicht klug.
Deswegen wäre es klug gewesen - diesen Wunsch haben wir auch an Sie herangetragen -, diesen Geschäftsordnungsantrag, der ja - bei Corona geht alles eben recht schnell - inzwischen aus der Zeit gefallen ist, doch jetzt in dieser Form zurückzuziehen, um das zu tun, was wir ja gerade geplant haben, nämlich einen eigenständigen Ausschuss einzuführen, der sich mit diesen Fragestellungen befasst und dessen Gegenstand wir in den Verhandlungen ausdrücklich auf die Fragestellung erweitert haben, wie im Falle einer solchen Pandemie Parlamentsrechte sinnvoll gewahrt werden können. Das ist ja auch Gegenstand der Arbeit dieses Ausschusses.
Erst wenn dieser Ausschuss seine Arbeit beendet hat, erst wenn diese Diskussionen geführt worden sind, dann ist es auch sinnvoll, darüber nachzudenken: Bedarf es vielleicht sogar einer Ergänzung der Verfassung? Bedarf es einer Ergänzung unserer Regeln? Und bedarf es allemal einer Ergänzung oder Änderung der Geschäftsordnung, um den Parlamentsrechten zu voller Wirkung zu verhelfen?
Das alles wird mit diesem einen Satz nicht geregelt. Wie gesagt, es wäre klüger gewesen, den Antrag an dieser Stelle zurückzuziehen. Die Beratung ist ja mehrfach geschoben worden. Sie haben sich am Ende dann doch entschieden, dass Sie gerne möchten, dass das so besprochen wird.
Das Anliegen für diesen speziellen Fall gesondert zu regeln, mag am Ende in dem Ausschuss als sinnvoll bewertet werden. Dann aber präzise und sauber, entweder in der Verfassung, in einem Gesetz oder in der Geschäftsordnung!
Wenn man den Ältestenrat in der Weitläufigkeit, in der das hier vorgesehen ist, mal eben nonchalant öffentlich macht, dann kommt irgendwann das, was Herr Wichmann mehr oder weniger angedeutet: dass der Ältestenrat insgesamt öffentlich tagt. Dann werden die internen Angelegenheiten der Geschäftsordnung, die aus gutem Grund nicht öffentlich beraten werden, plötzlich alle öffentlich.
Das kann so nicht gewünscht und gewollt sein, und das ist, glaube ich, mit dem Antrag auch nicht gemeint. Insofern ist es sinnvoll, ihn an dieser Stelle abzulehnen und das Thema wieder aufzurufen, wenn wir in dem Ausschuss zusammengekommen sind.
Wir kommen als Erstes zur Abstimmung über Tagesordnungspunkt 4, den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses folgen und damit den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 18/6114 ablehnen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Sehe ich nicht. Damit ist der Beschlussempfehlung mehrheitlich gefolgt worden. Der Antrag ist abgelehnt.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über Tagesordnungspunkt 5, den Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion der FDP.
Wie bereits erwähnt, waren die Fraktionen im Ältestenrat darüber einig, diesen Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung gleich heute abschließend zu behandeln.
Nach § 27 Abs. 1 der Geschäftsordnung kann der Landtag einen Gesetzentwurf am Ende der ersten Beratung an einen Ausschuss überweisen. Wie Sie wissen, gelten die Vorschriften über Gesetzentwürfe für Änderungen der Geschäftsordnung entsprechend - § 100 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages. Eine Überweisung an einen Ausschuss gilt als beschlossen, wenn mindestens 20 Mitglieder des Landtages dafür stimmen.
Ich frage daher entsprechend unserer Geschäftsordnung zunächst, ob Ausschussüberweisung beantragt wird. - Das sehe ich nicht. Eine Ausschussüberweisung wird also nicht verlangt.
Nach § 29 Satz 1 unserer Geschäftsordnung beginnt die zweite Beratung frühestens am zweiten Tag nach Schluss der ersten. Sie kann aber nach Satz 3 dieser Vorschrift früher beginnen, wenn nicht eine Fraktion oder zehn Mitglieder des Landtages widersprechen.
Ich frage daher, ob es Widerspruch dagegen gibt, die zweite Beratung jetzt sofort durchzuführen. - Ich sehe keinen Widerspruch.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Ich bitte diejenigen, die dem Antrag zustimmen möchten, aufzustehen. - Gegenstimmen? - Sehe ich nicht. Enthaltungen? - Sehe ich auch nicht. Damit ist es einstimmig auf den Weg gebracht und beschlossen.
Tagesordnungspunkt 6: Abschließende Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU - Drs. 18/7261 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport - Drs. 18/7370
Die mündliche Berichterstattung hat der Abgeordnete Bernd-Carsten Hiebing übernommen. Bitte schön, Herr Abgeordneter Hiebing!
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Ausschuss für Inneres und Sport empfiehlt Ihnen in der Drucksache 7370, den vorliegenden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen unverändert anzunehmen. Diese Beschlussempfehlung kam sowohl im federführenden Ausschuss als auch in den mitberatenden Ausschüssen für Haushalt und Finanzen sowie für Rechts- und Verfassungsfragen einstimmig zustande.
Die kommunalen Spitzenverbände haben gegenüber dem federführenden Ausschuss erklärt, dass sie mit dem Gesetzentwurf einverstanden sind. Der Gesetzentwurf war in den Ausschüssen insgesamt unstreitig.
Hintergrund des Gesetzentwurfs ist, dass mit dem Haushaltsbegleitgesetz zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 im Niedersächsischen Finanzausgleichsgesetz geregelt wurde, dass die Gemeinden zur Abgeltung krisenbedingter Mehraufwendungen am 20. September 2020 - also in wenigen Tagen - pauschal einen Betrag in Höhe von 89 Millionen Euro erhalten. Diese Regelung beruht auf einer Vereinbarung des Landes mit den kommunalen Spitzenverbänden. Danach sollte Empfänger der Leistung die gesamte Gemeindeebene sein. Geregelt wurde in § 14 h Abs. 3 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes aber nur, dass die kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und die Samtgemeinden Empfänger der Leistung sein sollen. Die kreisfreien Städte, die ebenfalls zur Gemeindeebene gehören, wurden versehentlich nicht genannt.
Dieses Versehen soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf bereinigt werden, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Regelung im Finanzausgleichsgesetz. Bedenken dagegen wurden während der Ausschussberatungen nicht vorgetragen.
Im Ältestenrat waren sich alle Fraktionen einig, dass dieses Gesetz ohne Aussprache verabschiedet werden soll. - Ich höre und sehe auch hier keinen Widerspruch.