Protocol of the Session on November 21, 2019

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Fälle, in denen abgegebene Selbsteinschätzungen für die Beitragshöhe nicht berücksichtigt wurden, gibt es (bisher)?

2. Wie viele Zahlungserinnerungen wurden bislang insgesamt durch die Pflegekammer verschickt?

3. Mit welchen Kosten rechnet die Pflegekammer für ihren Winterempfang (bitte insgesamt und nach einzelnen Posten wie Einladung, Saalmiete usw. aufgeschlüsselt angeben), und sind diese Kosten nach Ansicht der Landesregierung mit dem Sparsamkeitsgrundsatz vereinbar?

(Beifall bei der FDP)

Vielen Dank, Frau Kollegin Bruns. - Für die Landesregierung antwortet Frau Sozialministerin

Dr. Reimann. Bitte!

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Fragen beantworte ich sehr gerne.

Erlauben Sie mir folgende Vorbemerkung: Wir haben uns in den vergangenen Monaten hier immer wieder mit der Pflegekammer befasst, zuletzt gestern. Gemäß § 8 Abs. 1 des Pflegekammergesetzes erhebt die Pflegekammer zur Erfüllung ihrer Selbstverwaltung aufgrund einer Beitragsordnung Beiträge von ihren Mitgliedern.

(Unruhe)

Einen Moment, bitte, Frau Ministerin! Sie sollten die Aufmerksamkeit des Hauses haben. - Ich darf darum bitten, die Gespräche einzustellen. Herr Kollege Dr. Pantazis!

Bitte, Frau Ministerin!

Laut der Beitragsordnung beträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag 0,4 % der Jahreseinkünfte. Die Jahreseinkünfte sind vom Kammermitglied in der sogenannten Selbsteinstufung anzugeben. Eine einmal abgegebene Selbsteinstufung behält Gültigkeit, bis sie vom Mitglied aktualisiert wird.

Mitglieder der Pflegekammer, welche die Selbstauskunft nicht abgeben, zahlen den Höchstbetrag von 140 Euro für das halbe Beitragsjahr 2018 oder 217,80 Euro für das Beitragsjahr 2019.

Die Beitragsbescheide für das Beitragsjahr 2018 wurden am 17. Dezember 2018 versandt. 62 759 Mitglieder - das sind rund 64 % - haben bis zum Ablauf der Frist am 31. März ihre Selbsteinstufung abgegeben. Auf dieser Basis wurden seit Anfang Februar 2019 die individuellen Beitragsbescheide für das Beitragsjahr 2018 erstellt. Alle Mitglieder, die bis Ende Oktober, also nach über acht Monaten, ihren Beitrag noch nicht entrichtet hatten, haben nun eine Zahlungserinnerung erhalten. 2 200 Mitglieder haben eine neue und aktualisierte Selbsteinstufung für das Beitragsjahr 2019 eingereicht. Ende Oktober wurden die Beitragsbescheide für das Beitragsjahr 2019 verschickt.

Zu Ihren Fragen im Einzelnen:

Zu Frage 1: Wie viele Fälle, in denen abgegebene Selbsteinschätzungen für die Beitragshöhe nicht berücksichtigt wurden, gibt es (bisher)?

Hier muss man drei Fälle unterscheiden:

Erstens. Die Selbsteinstufungen, die nach Ablauf der in der Beitragsordnung festgelegten Fristen eingereicht wurden, wurden von der Pflegekammer bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Für das Beitragsjahr 2019 haben jedoch alle Mitglieder einen Monat nach Erhalt des Bescheids über den Höchstbetrag Zeit und die Möglichkeit, ihre Selbsteinstufung nachzureichen. Nach Auskunft der Pflegekammer haben 7 875 Mitglieder ihre Selbsteinstufung für das Beitragsjahr 2018 fristgerecht eingereicht, aber nicht korrekt, nicht vollständig ausgefüllt. Sie sind gebeten worden, eine korrigierte Selbsteinstufung nachzureichen.

Zweitens. Die Selbsteinstufung von Mitgliedern, die dieser Bitte nicht nachgekommen sind, konnten für die Beitragsberechnung 2018 nicht berücksichtigt werden.

Drittens. Darüber hinaus sind der Pflegekammer mit Stand 14. November 134 Fälle bekannt, bei denen ein falscher Beitragsbescheid, z. B. aufgrund einer nicht beachteten Selbsteinstufung, erstellt wurde. Das betroffene Mitglied erhält in diesem Fall umgehend einen neuen Beitragsbescheid, und ein gegebenenfalls zu viel bezahlter Betrag wird erstattet.

(Vizepräsident Bernd Busemann über- nimmt den Vorsitz)

Zu Frage 2: Wie viele Zahlungserinnerungen wurden bislang insgesamt durch die Pflegekammer verschickt?

Die Pflegekammer hat Ende Oktober insgesamt 45 027 Zahlungserinnerungen an Mitglieder verschickt, die im Beitragsjahr 2018 keinen Beitrag gezahlt haben.

Zu Frage 3: Mit welchen Kosten rechnet die Pflegekammer für ihren Winterempfang (bitte insge- samt und nach einzelnen Posten wie Einladung, Saalmiete usw. aufgeschlüsselt angeben), und sind diese Kosten nach Ansicht der Landesregierung mit dem Sparsamkeitsgrundsatz vereinbar?

Die Pflegekammer hat am Montag mitgeteilt, ihren Empfang zu verschieben. Nach Auskunft der Pflegekammer wurde für die Veranstaltung mit folgenden Kosten gerechnet: Für die Miete des Garten

saals sind 2 700 Euro, für Technik, Beleuchtung, Sound 1 200 Euro, für Personal am Tagungsort 1 800 Euro, für den Fotografen 600 Euro, für Einladungskarten 359 Euro, für sonstige externe Dienstleistungen ca. 2 500 Euro und für Snacks und Getränke ca. 4 500 Euro geschätzt worden, sodass nach Auskunft der Kammer mit Gesamtkosten von etwa 13 649 Euro gerechnet worden ist.

Aus rechtsaufsichtlicher Sicht ist die Durchführung einer solchen Veranstaltung durch die Pflegekammer nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird auch die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung geprüft. Die Kammerversammlung wird zudem im Rahmen der Entlastung des Vorstandes die Möglichkeit haben, Bedenken hinsichtlich der Verwendung der Mittel vorzubringen.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank, Frau Ministerin.

Wir beginnen jetzt mit den Zusatzfragen. Die erste Zusatzfrage für die FDP-Fraktion möchte die Kollegin Sylvia Bruns stellen.

Frau Ministerin, vielen Dank für Ihre Ausführungen.

Ich beziehe mich auf die Kulanzmöglichkeiten, die man in dem Verfahren ja durchaus hat. Ich wüsste gerne, wie Sie den Umgang der Pflegekammer mit möglichen Kulanzsituationen beurteilen.

Danke schön. - Frau Ministerin, bitte sehr!

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vielen Dank für die Frage.

Die Frage nach der Kulanz wird häufig gestellt. „Kulanz“ ist ein kaufmännischer Begriff. Im strengen regelgebundenen öffentlichen Beitragsrecht besteht die Möglichkeit der Kulanz nicht so ohne Weiteres. Die Pflegekammer hat in ihrer Beitragsordnung Fristen für den Eingang der Selbsteinstufungen festgelegt. Die Pflegekammer ist an die Einhaltung der satzungsrechtlichen Regelungen

gebunden. Die Fristenregelung gilt ohne eigenen Ermessensspielraum und ist rechtsbegrifflich auch nicht unbestimmt. Die Pflegekammer darf verfristete Selbsteinstufungen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigen.

Danke.

(Zustimmung bei der SPD und bei der CDU)

Vielen Dank, Frau Ministerin. - Die nächste Zusatzfrage stellt der Kollege Bothe für die AfD-Fraktion.

Vielen Dank, Herr Präsident. - Ich frage die Landesregierung vor dem Hintergrund der jetzt anstehenden Evaluation durch das Institut Kienbaum: Sieht die Landesregierung hier keinen Interessenkonflikt, weil dieses Institut einerseits die Sinnhaftigkeit der Pflegekammer überprüfen soll - das sagen Sie zumindest den Kammergegnern - und andererseits schon beratend tätig ist, um bereits jetzt Missstände abzustellen?

(Beifall bei der AfD)

Danke schön. - Für die Landesregierung antwortet Frau Ministerin Reimann. Bitte!

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Danke für die Frage.

Die Evaluation haben wir im Koalitionsvertrag verabredet. Ich habe gestern dargestellt, dass mit Kienbaum ein unabhängiger und kompetenter Auftragnehmer gefunden wurde, der über umfassende Erfahrungen sowohl in der Analyse der Strukturen und Prozesse von Organisationen als auch in der Bewertung von Zielerreichung und Außenwirkung verfügt.

Im ersten Teil der nach wissenschaftlichen Maßstäben durchgeführten Untersuchung wird die Aufbauphase betrachtet. Sie ist ein Jahr nach der ersten Kammerversammlung weitgehend abgeschlossen. Untersucht werden insbesondere die personelle Ausstattung der Geschäftsstelle und typische Verwaltungsabläufe mit Blick auf die Mitgliederbetreuung, die Registrierung und die Beitragserhebung.

Der zweite Teil der Untersuchung ist eine sechsmonatige begleitende Prozessevaluation der Phase des Übergangs in den Regelbetrieb. Das ist nichts Ungewöhnliches. Der Fokus liegt dabei auf der Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben, wie sie in § 9 des Pflegekammergesetzes festgeschrieben sind. Die Fragestellung ist u. a., wie sichergestellt wird, dass die Pflegekammer die Interessen ihrer Mitglieder vertritt. Ganz konkret: Wie werden die gemeinsamen beruflichen Belange der Pflegefachkräfte vor Ort ermittelt und wahrgenommen? Welche Möglichkeiten werden den Kammermitgliedern eröffnet, sich an der inhaltlichen Arbeit zu beteiligen? Wie werden Behörden bei ihrer Verwaltungstätigkeit und in Fragen der Gesetzgebung unterstützt und beraten?

Für diese Analyse wird Kienbaum Dokumente der Pflegekammer auswerten, beispielsweise die Satzung und die Prozessbeschreibungen. Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Pflegekammer, mit den Mitgliedern der Kammerversammlung und mit externen Expertinnen und Experten, beispielsweise aus der Selbstverwaltung, werden Interviews geführt; das hatte ich gestern schon angedeutet. Darüber hinaus wird Kienbaum eine Befragung der Mitglieder durchführen. Das wird den wissenschaftlichen Anforderungen nach Repräsentativität entsprechen.

Die gewonnenen Erkenntnisse werden in einem Bericht zusammengeführt, der Mitte 2020 vorliegen soll.

(Beifall bei der SPD und Zustimmung bei der CDU)