Vielen Dank, Frau Janssen-Kucz. - Zu einer Kurzintervention hat sich nun Herr Bothe für die AfD gemeldet.
Erst einmal vielen Dank, Frau Kollegin, für Ihren konstruktiven Beitrag. Ich möchte Sie aber auf ein paar Fehler darin aufmerksam machen. Sie haben gesagt, die Kommunen sollten das weiter regeln. Ich möchte Sie auf meine Anfrage an die Landesregierung in der Drucksache 18/1340 aufmerksam machen. Dort fragte ich: „Existieren verbindliche
Regelungen für die Zahl der Wasserpfeifen, die zeitgleich in den Bars verwendet werden dürfen, sowie für die Leistungsfähigkeit der Belüftungsanlagen?“ Antwort der Landesregierung: Nein. - Hier ist das Problem. Da geht es nicht um Gängelung, sondern dieser Staat und gerade Ihre Partei versuchen, alles zu regeln, und gerade diese Gruppe der Gastronomiewirtschaft soll hier außen vor gelassen werden. Das ist billige Klientelpolitik.
Verehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Shisha-Bars sind der Renner. Sie sind ein beliebter Treffpunkt für Menschen und oftmals schon eine Alternative für Diskos. Die Shisha ist buchstäblich in aller Munde. Doch manchmal gibt es auch negative Schlagzeilen: Hohe Kohlenmonoxidkonzentrationen in Shisha-Bars. Darüber hinaus wird über mögliche Gefahren für Kunden durch Herpes, Hepatitis oder Schwermetalle berichtet.
Die Belastung durch Schwermetalle ist beim modernen Shisharauchen, wie es hierzulande betrieben wird, im Regelfall aber kaum möglich; denn die Shisha wird hierzulande mit gepressten Kokosölen betrieben. - Es ist auch wichtig, sich ein bisschen sachlich einzuarbeiten, um zu wissen, wie solch ein Ding überhaupt funktioniert.
Die Übertragung von Krankheiten wie Herpes, der überwiegend über Speichel übertragen wird, wird durch das Verwenden von eingeschweißten Mundstücken verhindert. Das wird nämlich nicht hin und her gegeben, sondern sie bekommen jedes Mal ein neues eingeschweißtes Mundstück. Aber natürlich müssen wir Probleme, die bestehen, auch benennen und beheben. Dazu schauen wir doch einfach ins Nachbarland Schleswig-Holstein. Dort haben wir einen liberalen Wirtschaftsminister, der auch zurzeit sagt: Es gab keine verbindlichen und spezifischen Vorgaben zu Belüftungsanlagen und Kohlenmonoxidmeldern für den Betrieb einer Shisha-Bar, und da gibt es tatsächlich Handlungsbedarf. - Die Freien Demokraten teilen die Einschätzung des Wirtschaftsministers Bernd Buch
holz in Schleswig-Holstein, dass ein Erlass mit fachlichen Vorgaben und Empfehlungen für die Gaststättenbehörden ausreichend ist. Wir brauchen keine neue gesetzliche Regelung.
Ebenso sieht er wie auch wir die Notwendigkeit - das hat auch Meta schon angesprochen -, die Schadstoffe zu benennen und deutlich zu machen, was man zu sich nimmt. Aber die Entscheidung, eine Shisha zu rauchen, ist genauso meine eigene persönliche Entscheidung wie die, ob ich EZigaretten rauche, Zigaretten rauche oder Alkohol trinke. Ich kann die Menschen nicht vor allem bewahren, was ich persönlich für schädlich halte.
Wir müssen aber an dieser Stelle auch feststellen - das ist auch deutlich -, dass es in Niedersachsen noch kein Problem wie das gegeben hat, das es in Schleswig-Holstein gegeben hat. Deswegen müssen wir im Ausschuss darüber reden, ob wir verbindliche Kohlenmonoxidmelder etablieren wollen.
Unter Nr. 3 Ihres Antrags schreiben Sie: „ShishaBars in Niedersachsen, in denen ausschließlich tabakfreie Shishas angeboten werden, sollen künftig ebenfalls den Bestimmungen des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes … unterliegen.“ Das ist ganz spannend. Dazu gibt es auch schon eine Rechtsprechung. Ein Blick in die Gesetze und in die Rechtsprechung hilft manchmal beim Schreiben eines Antrags.
Ich möchte den Fall gerne schildern. In NRW begehrte die Besitzerin die Feststellung der Nichteinschlägigkeit des Nichtraucherschutzgesetzes im Hinblick auf ihre Shisha-Bar, weil sie nur tabakfreie Ersatzstoffe zum Rauchen angeboten hatte, und sie bekam recht. Sie fällt also nicht darunter.
Sie können also nicht einfach beantragen, diese Bars dem Nichtraucherschutzgesetz zu unterstellen. Sie müssten dann schon mit einer Gesetzesänderung kommen und den Gesetzestext im Nichtraucherschutzgesetz ändern. Die Texte sind übrigens in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen identisch. Die Begründung steht tatsächlich im Nichtraucherschutzgesetz. Wir möchten gerne vor Tabakqualm schützen. Darunter fallen Früchte, Steine usw. nicht. Wenn Sie das politisch gerne möchten, müssen Sie das Gesetz ändern. Wenn Sie das Nichtraucherschutzgesetz ändern wollen, wäre ich an Ihrer Stelle vorsichtig. Denn viele Menschen würden gerne weiterhin ihre Dufterfri
scher in den Drogerien kaufen, und auch die katholische Kirche möchte bestimmt nicht darauf verzichten, Weihrauch zu verstreuen.
Manchmal ist es aber auch ganz hilfreich, einfach mal Gast in einer Shisha-Bar zu sein. Sie ist ein Symbol der Gastfreundschaft aus der morgenländischen Kultur. Der Ursprung ist in Indien.
Zum Abschluss gerne etwas zur kulturellen Vielfalt, wie ich sie dort erlebe: Bei einer Shisha wird entspannt debattiert und sich ausgetauscht - ob man sie nun mitraucht oder nicht raucht - mit vielen Gästen mit den unterschiedlichsten Hintergründen. Durch die wachsende Beliebtheit bringt das Shisharauchen verschiedene Kulturen zusammen und sorgt aus meiner Sicht auch für Völkerverständigung.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Bürgerinnen und Bürger vor Gesundheitsgefahren wirksam schützen zu wollen, ist ein hehres Ziel. Allerdings gilt es, hierbei einen ganzheitlichen, auf Prävention ausgerichteten Ansatz zu verfolgen. Die Verengung auf einen öffentlichkeitswirksamen Teilaspekt bestehender Gesundheitsgefahren wie am Beispiel sogenannter Shisha-Bars wird diesem Ansatz allerdings mitnichten gerecht. Aber genau das ist in dem hier vorliegenden Antrag, der vordergründig die Gesundheitsgefährdung beim Shisharauchen thematisiert, der Fall.
Der Antragsteller begründet den vorliegenden Antrag mit „sich häufenden Fällen von Kohlenmonoxidvergiftungen“ und sieht staatliche Handlungsdefizite vordergründig in Fragen der Gesundheitsprävention, aber vielmehr in Betrieb bzw. Zulassung dieser Shisha-Bars, und nährt zugleich Zweifel am Gleichbehandlungsgrundsatz zu anderen Betrieben.
Ganz abgesehen davon, dass es in der Berichterstattung diese Fälle bis dato gar nicht gegeben hat, sondern vielmehr zahlreiche Kontrollen der zuständigen Behörden, müssen Sie sich einen zentralen Vorwurf gefallen lassen - der ist hier schon mehrfach angesprochen worden -: Geht es Ihnen wirklich um die Gesundheitsgefahren des Tabakkonsums, oder sind Ihnen etwa die ShishaBars und die sie Betreibenden ein Dorn im Auge?
Nun zu Ihren Forderungen. Shisha-Bars sollen zukünftig dem Niedersächsischen Gaststättengesetz unterliegen. Zur Erläuterung: Shisha-Bars werden derzeit als Schankwirtschaften mit und ohne Alkoholausschank betrieben, da sie in der Regel alle einen Getränkeausschank haben. Diese Regelungen in den §§ 2 und 3 finden daher jetzt schon Anwendung. Ohne diesen Ausschank wäre eine Shisha-Bar gewerberechtlich nämlich als Vermietung von Wasserpfeifen zu sehen, was nicht dem Gaststättenbegriff unterfallen würde. Um dafür eine Zulässigkeitsüberprüfung und -überwachung einzuführen, wäre eine Änderung des § 38 der Gewerbeordnung, also einer bundesrechtlichen Regelung, erforderlich.
Sie fordern einen gesonderten Erlass für ShishaBars in Niedersachsen mit allerlei Regelungen. Die unter Nr. 2 genannten Regelungen entsprechen der Informationsbroschüre. Verstöße hiergegen waren Hauptkritikpunkte bei den Kontrollen. Dabei handelt es sich aber um Regelungen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten wie dem Baurecht, dem Gewerberecht, dem Brandschutz und dem Lebensmittelrecht, deren Umsetzung nicht durch Erlass, sondern durch Änderung verschiedener Gesetze erfolgen müsste, ganz abgesehen davon, dass die dafür fachlich zuständigen Behörden die Betriebe bereits jetzt hierzu kontrollieren. Aber selbstverständlich möchte ich auch auf das, was Frau Kollegin Bruns gesagt hat, hinweisen.
Die von Ihnen angestrebte Rechtsfolge des Verbots der Weiterführung des Betreibens nach § 4 dürfte darüber hinaus unverhältnismäßig sein. Hier sind wie bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 der Gewerbeordnung zunächst weitere Faktoren zu prüfen.
Sie fordern, dass tabakfreie Shishas auch unter das Nichtraucherschutzgesetz fallen. Das Nichtraucherschutzgesetz bezieht sich explizit auf die Gefahren des Tabakrauchens; Kollegin Bruns hat das eben gerade angesprochen. Eine Erweiterung auf tabakfreie Shishas setzt eine Änderung des
Gesetzes voraus, welche zunächst den wissenschaftlichen Nachweis der Gesundheitsgefahren erfordert. Darüber hinaus würde eine solche Erweiterung des Gesetzes schnell zu der Frage führen, was andere Formen des Rauchens - E-Zigaretten; ich schaue den Kollegen Saipa an, ein leidenschaftlicher E-Zigaretten-Raucher -, den Genuss von Kautabak oder verschiedenes anderes betrifft. Sie sehen: Das ist alles nicht so einfach.
Zu der Forderung nach einheitlichen Warnhinweisen und Aufklärungskampagnen: Sicherlich sind diese Forderungen grundsätzlich immer zu begrüßen, sofern eine einheitliche Meinung zu den Gefahren erzielt werden kann und solche bis dato nicht existieren würden. Dem ist allerdings nicht so. Hierzu existieren bereits zahlreiche Aufklärungs- und Informationskampagnen.
Abschließend noch zu der Forderung nach regelmäßigen Kontrollen wie bei anderen Betrieben - ganz abgesehen davon, dass die Praxis gezeigt hat, dass allein Kontrollen der Ordnungsämter nicht ausreichend sein müssen -: Da auch die Bauaufsicht, die Feuerwehr, die Gewerbeaufsicht und der Verbraucherschutz zu beteiligen sind, werden Shisha-Bars bereits jetzt genauso wie alle anderen Bars kontrolliert. Dementsprechend erfolgt auch die Berichterstattung.
Aber wissen Sie was? - Ihr Antrag lässt im Übrigen ein wesentliches Problem aus. Die Vorbereitungsanlagen für die Shisha-Kohle sind in der Regel keine Feuerstätten im Sinne des Gesetzes, sodass eine Abnahme durch den Schornsteinfeger nicht erfolgt. Gerade die Vorbereitungsräume und die dort genutzten Anlagen waren aber in der Praxis Hauptursache der Kohlenmonoxidbelastungen. Sie sehen: Ein sehr weites Feld!
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, ich fasse daher zusammen: Wenn es Ihnen wirklich um die Gesundheitsgefahren des Tabakkonsums geht, haben Sie mich auch als Arzt an Ihrer Seite. Aber wenn es Ihnen eher um die öffentlichkeitswirksame Thematisierung von Shisha-Bars und die sie Betreibenden geht, dann brauchen wir das hier nicht. Dann sagen Sie, was Sie denken, und eiern Sie nicht so herum!
Danke, Kollege Dr. Pantazis. - Jetzt kommen wir zu dem Beitrag für die CDU von Frau Laura Rebuschat.
Sehr verehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es wurde bereits viel zu dem Thema Shisha-Bars gesagt. Liebe Kollegen der AfD-Fraktion, Sie wollen die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen vor den Gefahren des Shisharauchens schützen. So weit, so gut. Sie begründen Ihre Sorge um niedersächsische Freunde der Wasserpfeife mit erhöhten Kohlenmonoxidwerten in Shisha-Bars und „sich häufenden Fällen von Kohlenmonoxidvergiftungen“ bei Shisha-Bar-Besuchern. Beim Shisharauchen entsteht zugegebenermaßen Kohlenmonoxid. Das passiert bekanntlich beim Verglimmen dieser kleinen Kohlestückchen, die eine Wasserpfeife sozusagen am Laufen halten. Dass auch Wasserpfeifen meistens Tabak enthalten und somit genauso wie Zigaretten, E-Zigaretten und Alkohol sinnigerweise Eingang in Suchtprävention erhalten, ist sicher ganz sinnvoll. Aber die Prävention ist nicht Kern des Antrages. Das stört mich ehrlicherweise an Ihrem Antrag.
Erstens möchten Sie, dass alle Shisha-BarBetreiber grundsätzlich für eine Konzession ein Führungszeugnis vorlegen. - Ich frage mich, inwiefern ein polizeiliches Führungszeugnis Einfluss auf die Luftqualität in Gaststätten haben soll.
Zweitens wollen Sie per Landeserlass Vorschriften für Belüftungsanlagen in den Bars einführen, die Betreiber zur Installation von Kohlenmonoxidmeldern verpflichten, Warnschilder in Shisha-Bars aufstellen und Dokumentationspflichten einführen. - Okay; über Kohlenmonoxidmelder kann man sicherlich nachdenken. Bei dem Gesamtkonstrukt stelle ich mir aber schon die Frage, ob Sie an dieser Stelle nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.
Sie wollen drittens, dass auch Shisha-Bars, die ausschließlich tabakfreie Shishas anbieten, künftig dem Nichtraucherschutzgesetz unterliegen. - Soweit ich weiß, bietet die übergroße Zahl solcher Shisha-Bars eher beides an als nur tabakfreie Shishas. Von daher unterliegen die dann sowieso dem Nichtraucherschutzgesetz.
Viertens möchten Sie den Bund auffordern, standardisierte Methoden zur Gehaltsbestimmung gesundheitsgefährdender Stoffe zu entwickeln, damit auf den Verpackungen von Wasserpfeifentabak die Inhaltsstoffe im Rauch angegeben werden können. - Ich weiß nicht, ob Sie schon einmal eine Packung Shisha-Tabak in der Hand hatten. Auch dort besteht meines Wissens nach keine Regelungslücke.
Fünftens möchten Sie, dass künftig Kontrollen in niedersächsischen Shisha-Bars mit den Ordnungsämtern vom Land abgestimmt werden. - Ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung sagen: Das brauchen die kommunalen Ordnungsämter nicht. Zumindest in meiner Stadt Hildesheim sind ShishaBars seit ungefähr 15 Jahren an der Tagesordnung. Sie sind nicht das superneue Phänomen. Dort finden sehr regelmäßig Kontrollen des Ordnungsamtes - bei allen entsprechenden Gaststätten statt, egal ob Shisha oder nicht.
Wenn ich ein Resümee zu Ihrem Antrag ziehen sollte, würde ich eigentlich eher eine Frage formulieren. Diese Frage wäre: Waren Sie eigentlich schon einmal in einer Shisha-Bar? - Man muss ja auch kein Wasserpfeifenfan sein, denn wir leben ja Gott sei Dank in einem Land, in dem jeder tun und lassen kann, was er will - natürlich nur im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Ein klein wenig mehr fachliche Befassung im Vorweg dieses Antrages hätte sicher nicht geschadet.
Zufälligerweise hat kürzlich gegenüber der „Schateke“ eine Shisha-Bar aufgemacht. Wenn Sie einmal dorthin gucken: Davor stehen Stühle, und alle Fenster sind offen. Ich habe noch nie eine ShishaBar gesehen, in der nicht ständig die Fenster oder die Türen offen sind. Von daher frage ich mich, warum Sie das überhaupt in Ihren Antrag hineinschreiben.