Siebtens. Daneben oblag und obliegt dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven auch die Überwachung des Arbeitsschutzes einschließlich der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten. Hier besteht die Fachaufsicht durch das Sozialministerium.
Achtens. Der Gemeinde Ritterhude obliegt nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz die Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung auf ihrem Gebiet.
Zu dem in der Anfrage angesprochenen Tanklager ist zu bemerken, dass derartige Lager rechtlich unterschiedlichen Anforderungen unterliegen können, insbesondere dem Baurecht, der Betriebssicherheitsverordnung, früher der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, dem Wasserrecht sowie dem Immissionsschutz- und Abfallrecht. In der Praxis werden auf ein Tanklager oft mehrere der oben genannten Bereiche gleichzeitig anzuwenden sein.
Der Landkreis Osterholz hat in gewerberechtlicher Zuständigkeit durch sein Ordnungsamt - nicht nach Bauordnungsrecht - am 19. Januar 1989 eine Erlaubnis gemäß § 9 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten für die Errichtung einer Lagerhalle mit Hofüberdachung und Neubau eines Wasserbeckens erteilt. Eingeschlossen in diese Erlaubnis war u. a. auch die Baugenehmigung.
Bestandteil der Erlaubnis war mit den Bauvorhaben auch die Betriebsbeschreibung, die ein maximales Lagervolumen für brennbare Stoffe von 60 m³ angibt. Ein maximales Lagervolumen für wassergefährdende Stoffe war nicht Bestandteil der Bauvorlagen und damit nicht Bestandteil der Genehmigung.
Behälter, also Tanks, waren von der in der Erlaubnis enthaltenen Baugenehmigung nicht betroffen, da die Errichtung von Behältern zur Lagerung wassergefährdender Stoffe und damit im vorliegenden Fall auch brennbarer Stoffe innerhalb von Gebäuden bis zum 31. Oktober 2012 baugenehmigungsfrei zulässig war.
Für weitere Tanklagerungsbereiche auf dem Gelände Kiepelbergstraße 12a hat der Landkreis Osterholz als untere Bauaufsichtsbehörde weder Baugenehmigungen erteilt noch mit bauaufsichts
Außerhalt des Gebäudes war der Einbau eines unterirdischen Heizölbehälters mit 20 m³ Fassungsvermögen geplant. Auch hier fand keine weitere baurechtliche Betrachtung statt, da der Heizölbehälter ebenso unter die zuvor zitierte Baugenehmigungsfreiheit fiel.
Zur Bauleitplanung der Gemeinde Ritterhude, die in den einleitenden Ausführungen zur Dringlichen Anfrage angesprochen wird, möchte ich auf Folgendes hinweisen:
Nach dem Bericht des Landkreises Osterholz vom 6. Februar 2015 wird bezüglich der Genehmigung von Wohnhäusern ausgeführt, dass alle unmittelbar an das Betriebsgelände der Organo-Fluid GmbH angrenzenden Gebäude, d. h. konkret die Häuser Kiepelbergstraße 10, 11, 11a, 11b, 12, 13, 15, 17 und 18, bereits vor Erteilung der ersten Baugenehmigung für den Betrieb Koczott - später Organo-Fluid GmbH - bestanden haben, auch wenn diese nicht in den Katasterunterlagen 1982 dargestellt waren. In der Folgezeit gab es lediglich Erweiterungen oder Veränderungen an den bestehenden Häusern.
Eine Ausnahme stellen die Wohnhäuser Kiepelbergstraße 6a, b, e und f dar. Diese wurden jedoch im Jahr 1988 bzw. im Fall des Wohnhauses 6a am 27. Januar 1989 genehmigt. Begonnen wurden die Bauvorhaben zwischen dem 11. Mai 1988 und dem 13. Dezember 1988 bzw. im Fall des Wohnhauses 6a am 4. Februar 1989. Der Baubeginn lag damit in allen Fällen noch vor der Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Errichtung der Feuerungsanlage vom 18. Dezember 1989. Überdies rücken diese Wohngebäude nicht näher an den Betrieb heran als bereits bestehende Gebäude.
Zu 1: Die Verordnungen über überwachungsbedürftige Anlagen waren ursprünglich aufgrund von § 24 Abs. 1 der Gewerbeordnung erlassen worden. Zu diesen überwachungsbedürftigen Anlagen zählten auch Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten. Die Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande vom 27. Februar 1980 sah gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 die Erlaubnis von Anlagen
Der Landkreis Osterholz hat in der betreffenden Angelegenheit am 19. Januar 1989 eine Erlaubnis gemäß § 24 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 9 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten erteilt. Diese sah eine Begrenzung auf 10 m³ brennbarer Stoffe VbF-Klasse A I und 50 m³ brennbarer Stoffe Klasse A II vor. Eingeschlossen in diese Erlaubnis war u. a. die Baugenehmigung des Landkreises Osterholz als untere Bauaufsichtsbehörde.
Im Rahmen dieser Erlaubnis erfolgte auch die wasserrechtliche Eignungsfeststellung gemäß dem Niedersächsischen Wassergesetz, dass die auf dem Betriebsgrundstück zu errichtenden Baulichkeiten - Umschlagplatz, Lagerhalle und Tanklager - für die Lagerung, das Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe - in ortsbeweglichen Behältnissen - geeignet sind.
In besagtem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass eine Anzeige gemäß § 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorzulegen ist, wenn die Anlage verändert bzw. andere wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden sollten.
Gemäß den Bestimmungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthielt der o. g. Erlaubnisbescheid die Auflage, dass die gesamte Anlage - Lagerhalle - einschließlich der ortsbeweglichen Lagerbehälter, Abfüllplätze, Rohrleitungen, Ausrüstung und Auffangräume ordnungsgemäß und nach den Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vor Inbetriebnahme und danach wiederkehrend, spätestens alle fünf Jahre, auf ihren ordnungsgemäßen und funktionssicheren Zustand von einem anerkannten Sachverständigen zu überprüfen ist.
Die Prüfberichte waren der unteren Wasserbehörde unverzüglich vorzulegen. Vor-Ort-Kontrollen wurden nach Auskunft des Landkreises Osterholz von diesem bis zum 31. Dezember 2004 regelmäßig durchgeführt.
Danach ist die Zuständigkeit auf das Gewerbeaufsichtsamt übergegangen. In der gesamten Zeit von 2005 bis zur Explosion war damit auch für die Überwachung wassergefährdender Stoffe nicht der Landkreis, sondern das in der Verantwortung des Landes liegende Gewerbeaufsichtsamt zuständig.
Außerdem hat das Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven am 18. Dezember 1989 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Errichtung einer Feuerungsanlage mit einer Halle sowie dem Einbau eines Öltanks und am 28. August 1990 eine Genehmigung zur Inbetriebnahme der Feuerungsanlage erteilt. Eingeschlossen in diese Genehmigungen war u. a. die Baugenehmigung des Landkreises Osterholz als untere Bauaufsichtsbehörde.
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Cuxhaven ist am 23. August 1990 für eine Lösungsmittelregenerationsanlage erteilt worden. Am 8. Juli 1998 ist die Erhöhung der Destillationsleistung in einem Anzeigeverfahren durchgeführt worden. Der Landkreis Osterholz hat als untere Bauaufsichtsbehörde am 27. September 2000 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Löschwasserbeckens, einer Lärmschutzwand und einer Zwischenhalle sowie für die Dachaufstockung der vorhandenen Halle erteilt.
Am 2. März 2001 hat er eine Nachtragsgenehmigung erteilt, die die Verlängerung der Schallschutzwand und die Überdachung einer Treppenanlage, eines Ganges und des Freilagers beinhaltete. Die genehmigten Bauvorlagen für die Nachtragsgenehmigung enthielten die Darstellung von zwei Behältern „Silo 1“ und „Silo 2“ mit der Bezeichnung „Dest. Wasser, h = 8.00 m“. Diese Behälter werden heute gemäß dem Feuerwehrplan als „F-Reg 1“ und „F-Reg 2“ bezeichnet - je 21 m³ groß -, und sie enthielten nichtbrennbare regenerierte Hydrospülflüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1.
Der Neubau einer Tiefgarage wurde mit Baugenehmigung vom 6. Dezember 2002 genehmigt und durch Bescheide vom 13. März 2006 und vom 9. Februar 2007 - insbesondere bezüglich der Zufahrt - modifiziert.
Hinsichtlich der behördlichen Entscheidungen, Aktivitäten und Überwachungen des Landkreises Osterholz wird ergänzend auf den dem Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration aktuell zugeleiteten Überblick über bauaufsichtsrechtliches Einschreiten im Zusammenhang mit dem Betrieb Organo-Fluid GmbH hingewiesen.
An anderen behördlichen Maßnahmen des Landkreises Osterholz sowie der Gemeinde Ritterhude ist Folgendes bekannt:
Bauliche Anlagen oder Anlagen nach § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen eine erhöhte Brandgefahr ausgeht oder von denen im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine besondere Umweltgefährdung oder eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte ausgehen würde, sind nach § 27 Abs. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Brandsicherheit zu prüfen. Das ist die sogenannte Brandverhütungsschau. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob Mängel vorliegen, die zu einer Brandgefahr führen können, und ob Mängel vorliegen, die die Rettung von Menschen gefährden oder wirksame Löscharbeiten behindern können.
Der Landkreis Osterholz hat bei der Firma OrganoFluid in regelmäßigen Zeitabständen Brandverhütungsschauen durchgeführt. Die letzten Brandverhütungsschauen hat der Landkreis am 7. April 2005 und am 5. Mai 2010 durchgeführt. Die Abstellung der im Zuge der Brandverhütungsschau am 5. Mai 2010 festgestellten Mängel zeigte die Firma Organo-Fluid mit Schreiben vom 2. Juni 2010 dem Landkreis an. Die Nachschau am 11. Juni 2010 hat die Abstellung der Mängel bestätigt. Die nächste gesetzlich vorgeschriebene Brandverhütungsschau wäre in diesem Jahr durchgeführt worden.
Aufgrund der im Betrieb gelagerten brennbaren Stoffe wurde seitens des Landkreises eine Sprinkleranlage gefordert. Diese ist mit Aufschaltung der Brandmeldezentrale zur Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle des Landkreises Osterholz am 22. Dezember 2005 in den Vollbetrieb gegangen.
Auf dem Betriebsgelände der Firma Organo-Fluid haben in den letzten Jahren - im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes - regelmäßig Begehungen unter Führung der Freiwilligen Feuerwehr, teilweise unter Teilnahme des Brandschutzprüfers des Landkreises stattgefunden. Die letzte Begehung erfolgte am 10. März 2014. Eine weitere war für September 2014 vorgesehen.
Zu 2: Soweit Belange der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit betroffen sind, ist das Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven zuständig. Aufsichtsführende Behörde ist das Sozialministerium. Wesentlicher Bestandteil der Arbeitsschutzgesetzgebung ist die Gefährdungsbeurteilung. Diese ist vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitergeberin verantwortlich durchzuführen.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 ordnete das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven nach § 17 Bundes-Immissionsschutzgesetz eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß § 29 a BundesImmissionsschutzgesetz an. Die Prüfung sollte u. a. eine Bewertung der Sicherheitstechnik beinhalten und folgende Fragen beantworten:
Welche Immissionen sind bei nicht bestimmungsgemäßen Betriebszuständen oder Betriebsunterbrechungen zu erwarten?
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 wurde dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven die Stellungnahme der TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG übersandt. Die Stellungnahme des TÜV beinhaltet eine Zusammenstellung von Hinweisen und Maßnahmen, die vom Anlagenbetreiber umzusetzen waren. Die Zentrale Unterstützungsstelle Gewerbeärztlicher Dienst, Strahlen- und Verbraucherschutz des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hannover hat die Stellungnahme geprüft und als plausibel bewertet.
Zu 3: Da die Vertreterinnen und Vertreter der Opposition Vorwürfe gegen den Chef der Staatskanzlei Dr. Mielke persönlich erhoben haben, hat dieser am 26. Januar 2015 die letztverantwortliche staatskanzleiinterne Bearbeitung der Angelegenheit an Abteilungsleiter Dr. Schley übertragen, um einer Besorgnis der Befangenheit von vornherein entgegenzuwirken. Herr Dr. Mielke arbeitet seitdem in dieser Sache lediglich noch punktuell zu, sofern dies erforderlich ist, insbesondere wenn es zur Beantwortung von Anfragen auf seinen persönlichen Kenntnisstand ankommt.
Vielen Dank, Frau Ministerin Rundt. - Meine Damen und Herren, wir kommen jetzt zu den Zusatzfragen. Jede Fraktion kann, wie Sie wissen, bis zu
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der frühere Landrat Mielke laut NDR-Bericht vom 18. Februar 2015 in einem Schreiben aus dem Jahr 2005 selbst eingeräumt hat, die möglicherweise illegale Lagerung von Gefahrgut jahrelang geduldet zu haben, und in Kenntnis der Tatsache, dass Herr Mielke in mehreren Interviews im September 2014 öffentlich erklärt hat, die Praxis der Annahme kleiner Geschenke in der Kreisverwaltung Osterholz erst 2012 unterbunden zu haben, frage ich die Landesregierung: In welcher Art und Weise wird die Staatskanzlei als disziplinarvorgesetzte Behörde dieses Verhalten des Staatssekretärs disziplinarwürdig sanktionieren?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, dass wir über disziplinarische Maßnahmen und Ähnliches sicherlich erst dann nachdenken können, wenn wir genau wissen, was wirklich passiert ist und was Ursache der jeweiligen Explosion gewesen ist. Wir haben größtes Vertrauen in die Möglichkeiten der Aufklärung. Sie wissen, dass Sozialministerium und Umweltministerium energisch daran arbeiten, den Sachverhalt vollständig zu klären. Vor der Klärung dieses Sachverhaltes sind solche Maßnahmen sicherlich völlig unangebracht.