Wir kommen jetzt zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich von seinem Platz zu erheben. - Vielen Dank. Sie können sich wieder setzen. Wir haben festgestellt, dass es keine Gegenstimmen und keine Enthaltungen mehr geben kann. Damit ist das so beschlossen.
Da zu diesem Tagesordnungspunkt keine weiteren Wortmeldungen vorlagen, ist die erste Beratung abgeschlossen. Nach § 100 Abs. 1 unserer Geschäftsordnung ist eine Änderung der Geschäftsordnung wie ein Gesetzentwurf zu behandeln. Es gilt daher die Regel in § 27 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung, nach der ein Beratungsgegenstand am Ende der ersten Beratung an einen Ausschuss überwiesen wird. Eine Überweisung an einen Ausschuss gilt als beschlossen, wenn mindestens 30 Mitglieder des Landtags dafür stimmen.
Wie Sie wissen, ist von Herrn Tonne die zweite Beratung beantragt worden. Ich frage daher zunächst, ob es ein Quorum von 30 Mitgliedern des Landtags dafür gibt, eine Ausschussüberweisung vorzusehen. - Das ist nicht der Fall.
Dann kommen wir jetzt zu der Frage, ob es Widerspruch dagegen gibt, dass die zweite Beratung unmittelbar anschließend durchgeführt wird. Wird hier Widerspruch kundgetan? - Das ist nicht der Fall.
Nach § 100 in Verbindung mit § 29 unserer Geschäftsordnung beginnt die zweite Beratung eines Antrags zur Änderung der Geschäftsordnung frühestens am zweiten Tag nach Schluss der ersten Beratung. Sie kann früher beginnen, wenn nicht eine Fraktion oder zehn Mitglieder widersprechen. Ich frage: Widersprechen zehn Mitglieder? - Das ist nicht der Fall.
Wir kommen jetzt zur Schlussabstimmung. Wer insgesamt zustimmen möchte, den bitte ich, sich jetzt vom Platz zu erheben. - Das ist einstimmig. Damit ist die Änderung unserer Geschäftsordnung beschlossen. Vielen Dank.
Tagesordnungspunkt 8: Wahl eines stellvertretenden Mitglieds des Staatsgerichtshofs - Wahlvorschlag des Ausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs - Drs. 17/1505
Mein besonderer Gruß gilt der Vizepräsidentin des Staatsgerichtshofes Frau Dr. Rüping sowie dem zur Wiederwahl anstehenden stellvertretenden Mitglied Frau Dr. Karoff. Ich heiße Sie ganz herzlich willkommen.
Der Ausschuss hat zur Vorbereitung der Wahl des stellvertretenden Mitglieds des Staatsgerichtshofes den Wahlvorschlag in der Drucksache 17/1505 vorgelegt.
Gemäß Artikel 55 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung werden die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Staatsgerichtshofs vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf sieben Jahre gewählt.
Grundlage ist der Wahlvorschlag in der Drucksache 17/1505. Sie erhalten dazu den Stimmzettel und geben Ihr Votum ab, indem Sie „Ja“ ankreuzen, wenn Sie Frau Dr. Karoff wählen möchten, oder „Nein“ ankreuzen, wenn Sie sie nicht wählen möchten. Wenn Sie sich enthalten möchten, kreuzen Sie „Enthaltung“ an. Ich mache darauf aufmerksam, dass in diesem Fall Enthaltungen die gleiche Wirkung wie Neinstimmen haben.
Die Mitglieder des Landtages werden durch die Schriftführerin Frau Rakow aufgerufen und kommen dann bitte einzeln nach vorne. Auf der von mir aus gesehen rechten Seite des Präsidiums erhalten Sie Ihren Stimmzettel. Gehen Sie dann bitte einzeln zur Wahlkabine. Nach dem Vermerken Ihres Votums falten Sie den Stimmzettel und werfen ihn in die Wahlurne.
Mit Ihrem Einverständnis beauftrage ich Frau Schriftführerin Eilers - unterstützt durch einen Beamten unserer Landtagsverwaltung -, die Stimmzettel auszugeben und die Wählerlisten zu führen, Herrn Schriftführer Brinkmann, die Aufsicht darüber zu führen, dass immer nur ein Mitglied des Landtages in die Wahlkabine geht, und Frau Schriftführerin Frau Twesten - ebenfalls unterstützt durch einen Beamten der Landtagsverwaltung -, die Aufsicht und Namenskontrolle bei der Wahlurne zu führen.
Ich bitte alle Mitglieder des Landtages, darauf zu achten, dass das Kreuz auf dem Stimmzettel korrekt angebracht wird, sodass keine Zweifel über die Gültigkeit der Stimme entstehen können. Wer den Stimmzettel beschädigt, verändert oder mit Zusätzen oder anderen Kennzeichen versieht, macht ihn damit ungültig. Es sind daher auch nur die in der Wahlkabine bereitliegenden Kugelschreiber zur Stimmabgabe zu benutzen. Die Verwendung eines anderen Schreibgerätes ist als unzulässige Kennzeichnung anzusehen, die zur Ungültigkeit des Stimmzettels führt.
Die Mitglieder des Landtags bitte ich, bis zum Aufruf ihres Namens auf ihren Plätzen sitzen zu bleiben und nach der Stimmabgabe gleich wieder ihren Platz einzunehmen. Unnötiges Herumlaufen stört den Wahlablauf.
Ich bitte nun die drei genannten Schriftführerinnen bzw. Schriftführer, ihr Amt zu übernehmen. - Das ist geschehen.
Bevor wir jetzt zum Namensaufruf kommen, weise ich die an der Durchführung des Wahlvorgangs beteiligten Präsidiumsmitglieder darauf hin, dass sie ebenso wie der Sitzungsvorstand erst nach der Beendigung des Namensaufrufs gesondert aufgerufen werden, um dann ihre Stimmen abzugeben. Für die Zeit, in der ich meine Stimme abgebe, bitte ich Herrn Vizepräsidenten Bachmann, mein Amt zu übernehmen.