Herr Präsident! Meine Kolleginnen und Kollegen! Ich komme noch einmal auf das Verhältnis zwischen der Versetzung aus dienstlichen Gründen und der Versetzung aus privaten Gründen zurück.
Der Kollege Nacke hat vorhin mit Blick auf das Stader Tageblatt gefragt, ob nicht nur private Gründe für die Versetzung vorgelegen haben.
Ich frage deshalb die Landesregierung: Wie konnte es dann sein, dass Sie überhaupt auf die Idee gekommen sind, aus privaten Gründen zu versetzen?
Es geht noch einmal um das Aufdecken. Wie ist es dazu gekommen, dass der damalige Staatssekretär diese Erklärung - „Ministerpräsident hat zugestimmt“ - in die Akte getan hat? Ist es nicht so, dass aufgrund der Fürsorgepflicht seitens der Landesregierung gegenüber dem Staatssekretär danach hätte gefragt werden müssen, wie er auf diese Idee gekommen ist? Warum ist nicht danach gefragt worden, unter welchen Umständen er die Erklärung abgegeben hat, dass der Ministerpräsident einverstanden ist? Das kann doch gar nicht - - -
Herr Dr. Matthiesen, Sie strapazieren wirklich die Geschäftsordnung. Beide Fragen sind gestellt. Sie wurden als zwei Fragen registriert.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich denke, es ist jetzt vielleicht doch an der Zeit, die Frage „Dienstliche Versetzung oder Versetzung aus persönlichen Gründen?“ noch einmal - ein wenig juristisch unterfüttert - darzulegen. Ich habe es jetzt zwar schon drei- oder viermal erklärt. Aber nun einmal ein Zitat - mit Genehmigung des Präsidenten - aus der Stellungnahme des Finanzministeriums gegenüber der Staatskanzlei vom 18. Februar:
„Ein finanzieller Ausgleich wird immer dann gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf dienstlichen Gründen beruht. Dabei wird unterschieden zwischen den in § 13 Abs. 1 BBesG“
„und sonstigen dienstlichen Gründen nach § 13 Abs. 2 BBesG. Die Entscheidung, ob dienstliche Gründe zu der Verringerung der Dienstbezüge geführt haben, ist von der jeweiligen obersten Dienstbehörde in eigener Zuständigkeit zu treffen.
Beamte wegen personalwirtschaftlicher oder organisatorischer Erfordernisse aus ihrer oder seiner bisherigen Verwendung ausscheidet. Sie können auch vorliegen, wenn das Ausscheiden zugleich einem persönlichen Wunsch der Beamtin oder des Beamten entspricht (z. B. bei einer Bewerbung auf einen anderen Dienstposten aufgrund einer Stellenausschreibung), es sei denn, für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung sind ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend (z. B. Gründe der Familienzusammenführung). Ist dies nicht der Fall, überwiegen also dienstliche Gründe, so steht eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG zu.“
Das ist die rechtliche Erläuterung dessen, was ich mich ein bisschen volkstümlicher zu erklären bemüht habe. Aber ich habe eben festgestellt, dass die volkstümliche Erklärung nicht überall durchgedrungen ist.
Es war also abzuwägen. Dabei ist das Stader Tageblatt natürlich kein Amtsblatt, das man so zugrunde legen kann, dass das nun gilt. Darüber sind wir uns hoffentlich im Klaren.
Sehr geehrtes Präsidium! Sehr geehrte Damen und Herren! Da der Vermerk, von dem wir hier reden, eindeutig aussagt, dass der A8 das einzig mögliche Fahrzeug ist, das gefahren werden kann, das ein Rückenleiden berücksichtigt, konnte doch der Herr Paschedag davon ausgehen, dass der Ministerpräsident einverstanden ist, dass er den A8 bestellt.
Jetzt habe ich zwei Minister zur Auswahl. Sie müssen sich einigen. - Der Herr Finanzminister war schneller. Bitte!
Die Frage der Autobeschaffung ist etwas, was ich vielleicht besser beantworten kann. - Offensichtlich ist nach allem, was wir heute hier gehört haben, doch lediglich
eine Abwägung A6/A8 erfolgt, und es ist festgestellt worden: A6 geht nicht - ich mache es jetzt einmal kurz -, A8 geht.
Daraus zu schlussfolgern, wie es die Fragestellerin eben getan hat, es gebe auf der ganzen Welt überhaupt nur den A8 mit einem verstellbaren Rücksitz hinten, ist ja nicht richtig. Ich kann z. B. berichten, dass bei Mercedes die S-Klasse auch solche Sitze hat.
Das weiß ich nicht. Ich sollte vielleicht, weil das unter Umständen in Zukunft manche Frage erspart, mal erklären, was eine Kraftfahrzeugrichtlinie bewirkt.
In dieser Kfz-Richtlinie ist - noch gar nicht so sehr lange; es gibt verschiedene Modelle - festgelegt, welche Typen für welche Statusgruppen zulässig sind.
Solange man sich in diesem Rahmen bewegt, kann man frei schalten und walten, muss also nicht das Finanzministerium fragen. Will man aus diesem Rahmen - aus unterschiedlichsten Gründen kann das passieren - ausscheiden - das kann eine Behinderung sein; das kann ein nicht so weitgehendes Rückenleiden sein; ich erinnere mich auch an Fälle, nicht hier im Landesdienst, aber anderswo, in denen jemand kam und sagte, ich habe vier Kinder, und dann passte der in die vorgegebene Typenklasse mit seinen vier Kindern und seiner Frau nicht hinein -, dann wird der Einzelfall abge
wogen, dann wird geguckt, was geht, und dann wird entschieden. Das ist der normale Fall. Dieser normale Fall - das ist völlig unstrittig - ist hier nicht eingehalten worden. Insoweit war hier kein korrektes Verhalten. Aber das haben wir heute nun schon zigmal gehört. Korrektes Verhalten wäre das gewesen, was ich hier schildere. Dann hätte man im Markt geguckt: Welche Autotype aus der VW-Gruppe - und wenn dort keine, dann von anderen Produktanbietern - ist für den vorliegenden Fall geeignet? - Das ist der Ablauf, das ist an sich ganz selbstverständlich, auch nichts Geheimnisvolles und leicht zu begreifen.
(Beifall bei der SPD und bei den GRÜNEN - Zuruf von der CDU: Aber Sie müssen es dem Ministerpräsiden- ten erklären! Der wusste es nämlich nicht!)