Vielen Dank. - Wollen Sie gleich antworten? Es gibt noch eine weitere Wortmeldung. Vielleicht warten wir die auch noch ab? Wie Sie möchten. Sie können jederzeit antworten. - Mit der üppigen Restredezeit von 4:33 Minuten hat sich Herr Hillmer gemeldet. Bitte!
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Frau Ministerin, das einzige Land, das aus einer quasi bundesweiten Einheitlichkeit in der Verleihung des Titels des Diplom-Juristen ausgeschert ist, ist Niedersachsen.
Warum zieren Sie sich so und stellen sich so widerwillig auf, diesen Titel des Diplom-Juristen wieder zu verleihen? Die Studierenden haben Sie darum gebeten. Sie haben das zugesagt, und offensichtlich sind Sie in Ihrer rechtlichen Beurteilung gegenüber der letzten Woche auch schon etwas weitergekommen. In der Erklärung haben Sie dazu noch gesagt, Sie wollen auf der Basis der alten Fassung des Hochschulgesetzes die Übergangsfrist für die Diplom-Juristen verlängern.
Jetzt haben Sie eine eigene Änderung des Hochschulgesetzes angekündigt. Das war eigentlich auch unvermeidbar, wenn Sie das Ziel erreichen wollen. Die Frage ist nur, Frau Ministerin: Wann dürfen wir denn mit einem solchen Gesetzentwurf rechnen? Noch in dieser Legislaturperiode? Oder gilt das Prinzip Hoffnung auf die Zeit nach der Legislaturperiode? Was haben Sie sich vorgenommen?
Die FDP hat jetzt einen Gesetzentwurf eingebracht, zu dem Sie sich verhalten müssen. Sie haben Ihre Positionierung, ob Sie ihn unterstützen wollen, noch nicht deutlich gemacht - weder die Fraktionen noch die Landesregierung. Wollen Sie einen eigenen Gesetzentwurf einbringen, oder wollen Sie den FDP-Gesetzentwurf unterstützen?
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zur Frage von Herrn Hillmer: selbstverständlich noch in dieser Legislaturperiode.
Noch einmal zu Herrn Dr. Birkner: Ich musste mir soeben den Gesetzentwurf von Ihnen heraussuchen. Der ist schon deshalb nicht Grundlage einer weiteren Beratung, weil er schlicht und ergreifend rechtssystematisch überhaupt nicht umsetzbar ist. Sie beziehen sich in Ihrem Vorschlag auf die Absätze 1 und 2, in denen das Diplom aber gar nicht mehr vorhanden ist. Das heißt, Sie rekurrieren auf eine alte Fassung, die es gar nicht mehr gibt.
Zum zweiten würde die Formulierung, die Sie hier gefunden haben, das Diplom grundsätzlich wieder zulassen. Da haben wir in der Tat eine inhaltliche Differenz unserer Positionen.
Vielen Dank, Frau Ministerin. - Meine Damen und Herren, ich denke, wir haben es. Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Damit schließe ich die Beratung.
Federführend ist der Ausschuss für Wissenschaft und Kultur, mitberatend ist der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen. Wer sich dem anschließen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe? - Enthaltungen? - Das wurde einstimmig so beschlossen.
Tagesordnungspunkt 10: Abschließende Beratung: a) Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten (NBauPMÜG) - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 17/7214 - b) Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (3. DIBt-Ände- rungsabkommen) - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 17/7386 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration - Drs. 17/7685
Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, den Gesetzentwurf in der Drucksache 17/7214 mit Änderungen und den Gesetzentwurf in der Drucksache 17/7386 unverändert anzunehmen.
Die mündliche Berichterstattung hat die Abgeordnete Annette Schwarz übernommen. Ich weise schon jetzt darauf hin, dass nachher keine Aussprache stattfindet, sondern dass gleich abgestimmt wird.
Vielen Dank. - Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nun spricht zu Ihnen keine Juristin - weder mit zweitem noch mit erstem Staatsexamen -, son
Meine Damen und Herren, der federführende Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration empfiehlt Ihnen, den Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten in der Drucksache 17/7214 mit den in der Beschlussempfehlung vorgesehenen Änderungen und den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in der Drucksache 17/7386 unverändert anzunehmen.
Diese Empfehlung kam jeweils sowohl im federführenden Ausschuss als auch im mitberatenden Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen einstimmig zustande.
Die beiden Gesetzentwürfe der Landesregierung sind am 12. Januar und am 20. Februar direkt an die Ausschüsse überwiesen worden. Vertreterinnen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung haben die Grundzüge der Gesetzentwürfe am 26. Januar und am 23. Februar im federführenden Ausschuss vorgestellt. Zu dem Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten hat der federführende Ausschuss außerdem eine schriftliche Anhörung durchgeführt. Aus dieser haben sich allerdings keine Änderungswünsche ergeben.
Wesentlicher Gegenstand des Entwurfs eines Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten ist die Regelung von Zuständigkeiten im Bereich der Marktüberwachung von sogenannten harmonisierten Bauprodukten. In diesem Bereich sind die Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden dem Grunde nach im Unions- und im Bundesrecht geregelt, nämlich in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 - die sogenannte Bauproduktenverordnung - sowie in dem Bauproduktengesetz und dem Produktsicherheitsgesetz.
Diese Vorschriften gelten zwar unmittelbar, überlassen es jedoch den Ländern, zu regeln, welche Behörden die jeweiligen Zuständigkeiten wahrnehmen sollen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht dazu vor, die Zuständigkeiten für den Bereich des Landes Niedersachsen zwischen der obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes und dem Deutschen Institut für Bautechnik - kurz: DIBt -, der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde der Län
der, aufzuteilen. Dabei soll das DIBt vor allem dann für ein Bauprodukt zuständig sein, wenn es um technische Mängel geht, die eine bundesweit einheitliche Prüfung und Bewertung voraussetzen. Im Übrigen bleibt das Land zuständig.
Der Gesetzentwurf folgt damit im Wesentlichen einem Mustergesetzentwurf, auf den sich die Bauministerkonferenz verständigt hat und der bereits in allen anderen Ländern umgesetzt worden ist. Außerdem knüpft der Gesetzentwurf an entsprechende Regelungen in dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik an, die die Möglichkeit einer Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Bereich der Marktüberwachung auf das DIBt vorsehen.
Gerade im Hinblick auf diesen zuletzt genannten Aspekt hat der Ausschuss den soeben angesprochenen Gesetzentwurf zusammen mit dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik behandelt. Dieser Gesetzentwurf sieht die Zustimmung des Landtages zu einem Staatsvertrag vor, mit dem das DIBtAbkommen geändert werden soll. Diese Änderungen sind vor allem durch eine Änderung der Rechtslage auf europäischer Ebene und entsprechende Folgeänderungen im Bundesrecht veranlasst worden. Danach sollen einerseits bestimmte Aufgaben, die das DIBt bisher wahrgenommen hat, wegfallen, andererseits sollen ihm aber auch neue Aufgaben übertragen werden. Außerdem soll eine Öffnungsklausel in das DIBt-Abkommen aufgenommen werden, die es künftig ermöglichen würde, dem DIBt durch Verwaltungsabkommen weitere Aufgaben zu übertragen, ohne in jedem Fall das DIBt-Abkommen selbst in einem aufwendigen Gesetzgebungsverfahren ändern zu müssen.
Zu beiden Gesetzentwürfen gab es in den Ausschüssen keine streitige Auseinandersetzung. Insbesondere zu dem zuletzt genannten Gesetzentwurf zur Änderung des DIBt-Abkommens gab es aber einige Nachfragen. Diese will ich angesichts der Zeit etwas zusammenfassen.
Sie betrafen zum einen die Kosten, die aufgrund des Gesetzentwurfs für das Land zu erwarten sind. Insoweit hat die Landesregierung erklärt, durch den Gesetzentwurf selbst würden unmittelbar keine zusätzlichen Kosten für das Land ausgelöst. Die Aufgabenverschiebung beim DIBt sei in der Bilanz für das Land kostenneutral. Ob durch etwaige künftige Aufgabenübertragungen möglicher
Zum anderen betrafen die Nachfragen die angesprochene Öffnungsklausel. Allerdings hat es auch hier geheißen, dass zwischen den Ländern sehr wohl ein Übereinkommen hergestellt werden könne und dies letztendlich auch ohne Sorge zu betrachten sei.
Der Ausschuss empfiehlt Ihnen danach einvernehmlich, die beiden Gesetzentwürfe anzunehmen. Was den Ausschuss im Einzelnen zu den empfohlenen Änderungen im Hinblick auf den Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten bewogen hat, möchte ich hier nicht näher ausführen, weil es sich dabei eher um rechtstechnische Details handelt. Insoweit möchte ich die restlichen Seiten des Berichts zu Protokoll geben, sie aber bei Interesse zur Lektüre empfehlen.
Den vom Ausschuss zu dem Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten empfohlenen Änderungen liegen im Einzelnen die folgenden Erwägungen zugrunde:
Die gesonderte Regelung eines Geltungsbereichs ist entbehrlich. In der Entwurfsfassung ist die Regelung zudem unvollständig, weil sie nicht zum Ausdruck bringt, dass dieses Gesetz auch der Durchführung des Bauproduktengesetzes, der gegebenenfalls auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und des Produktsicherheitsgesetzes dient (vgl. § 3 Abs. 1). Anders als bei Richtlinien bedarf es bei Verordnungen des Unionsrechts auch keines ausdrücklichen Hinweises darauf, inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift der Umsetzung des Unionsrechts dient. Schließlich enthält der von der Bauministerkonferenz beschlossene Mustergesetzentwurf, der dem vorliegenden Gesetzentwurf zugrunde liegt (Muster-Marktüber- wachungsverordnungs-Durchführungsgesetz - M-MÜVDG -), eine § 1 des Gesetzentwurfs entsprechende Regelung ebenfalls nicht. Der Ausschuss empfiehlt daher, die Regelung in § 1 er
Die Ergänzung „im Sinne dieses Gesetzes“ im Einleitungsteil soll klarstellen, dass hier nicht der Begriff der „Marktüberwachungsbehörde“ allgemeingültig für Niedersachsen definiert werden soll, sondern es lediglich um die Marktüberwachungsbehörden speziell für den Bereich der harmonisierten Bauprodukte geht. Für andere Produkte kann es andere Marktüberwachungsbehörden geben.
Die zu Nummer 2 empfohlene Formulierung entspricht § A Nr. 4 M-MÜVDG. Die Regelungstechnik, einen Begriff durch einen Klammerzusatz zu bestimmen, entspricht den gesetzgeberischen Üblichkeiten. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Zusatz „der Länder“ ist im M-MÜVDG nicht vorgesehen (vgl. auch Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des DIBt- Abkommens) und bringt keinen zusätzlichen Nutzen. Er soll daher hier wie im Folgenden entfallen.