Protocol of the Session on December 12, 2016

Zu Absatz 1:

Die erfassten Staaten sollen hier erneut aufgezählt werden, um die Verständlichkeit zu erleichtern. Dies führt auch zu einfacheren Verweisungen in Absatz 2 und § 4 Abs. 2.

Zu Absatz 2:

Der GBD hat darauf hingewiesen, dass - anders als in der Begründung (S. 14) dargelegt - Absatz 2 keine Regelung über den sogenannten Vorwarnmechanismus enthalte, sondern die Vorgaben des Artikels 56 der europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie umsetze. Der in Artikel 56 a der Richtlinie geregelte - und in § 13 b NBQFG umgesetzte - Vorwarnmechanismus sei nach Mitteilung des Justizministeriums bei den psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter nicht anwendbar. Vor diesem Hintergrund werden lediglich redaktionelle Folgeänderungen zu Absatz 1 empfohlen.

Zu § 4 (Beschwerdeverfahren):

Zu Absatz 2:

Vgl. die Erläuterung zu § 3 Abs. 1.

Zu § 5 (Verzeichnis):

Zur Überschrift:

Die empfohlene Ergänzung der Überschrift verdeutlicht, dass in das Verzeichnis nur die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbe

gleiter aufgenommen werden, die das Anerkennungsverfahren nach § 1 durchlaufen haben, nicht hingegen die Dienstleisterinnen und Dienstleister aus dem Bundesgebiet (vgl. § 1/1) oder aus dem europäischen Ausland (vgl. § 2).

Zu Absatz 1:

Satz 2 des Entwurfs soll zur Vermeidung von Missverständnissen gestrichen werden. Sein Wortlaut könnte so verstanden werden, dass damit die Gerichte bei der Beiordnung an das Verzeichnis gebunden sein sollen. Dies ist aber nicht beabsichtigt - und dürfte im Übrigen auch kompetenzrechtlich bedenklich sein, weil damit der Regelungsbereich der Strafprozessordnung berührt würde (vgl. § 406 g Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 142 Abs. 1 StPO).

Für die denkbare (öffentliche) Bekanntmachung bzw. Übermittlung des Verzeichnisses an die interessierten Stellen bedarf es aus Sicht des Justizministeriums, der sich der Ausschuss anschließt, keiner gesetzlichen Regelungen. Soweit in dem Verzeichnis personenbezogene Daten enthalten sind, gelten das Niedersächsische Datenschutzgesetz und die auf Grundlage des § 11 Nr. 3 zu erlassende Verordnung.

Zu § 6 (Pflichten der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter):

Die Einfügung im einleitenden Satzteil dient der Klarstellung, dass auch diese Vorschrift für die Dienstleisterinnen und Dienstleister nach den §§ 1/1 und 2 nicht gelten soll, sondern nur für diejenigen, die das Anerkennungsverfahren nach § 1 durchlaufen haben.

Die empfohlene Ergänzung der Nr. 2 um die neuen Buchstaben a und b dient dazu, die Fortbildungsverpflichtung der anerkannten Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter inhaltlich zu konkretisieren. Sie geht zurück auf den gemeinsamen Änderungsvorschlag der Ausschussmitglieder, wie er in der Ausschussberatung mündlich beschlossen wurde und der insoweit auf dem Änderungsvorschlag der CDU (Vorlage 6, dort unter Nr. 1) und dem Änderungsvorschlag der Regierungsfraktionen (Vorlage 8, dort unter Nr. 1) aufbaut. Die von diesen Änderungsvorschlägen im Wortlaut abweichende Fassung beruht im Wesentlichen auf systematischen Erwägungen: Da im Gesetzentwurf im Übrigen keine unmittelbaren Verweisungen auf das bundesrechtliche Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren mehr enthalten ist, sondern die insoweit in Rede stehenden Regelungen entsprechend ausformuliert

(s. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzentwurfs mit der diesbezüglichen Änderungsempfehlung und Erläuterung) bzw. an anderer Stelle in den Gesetzentwurf eingeflossen sind (s. die Änderungs- empfehlungen und Erläuterungen zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sowie zu § 8 Abs. 2), soll auch an dieser Stelle von einer Verweisung auf das Bundesgesetz abgesehen und nur auf die betreffenden Vorschriften des vorliegenden Ausführungsgesetzes Bezug genommen werden. Zu § 7 (Länderübergreifende Anerkennung):

Vgl. die Erläuterung zu § 1/1.

Zu § 8 (Anerkennung von Aus- und Weiterbildun- gen):

Zu Absatz 1:

Die empfohlenen Änderungen zu den Nrn. 2 und 3 sind sprachlicher Natur und sollen die Lesbarkeit der Vorschrift erleichtern.

Die Nrn. 1 und 4 setzen voraus, dass eine Verordnung nach § 11 auch tatsächlich erlassen wird (vgl. dazu die Änderungsempfehlung und die Erläute- rung zu § 11 des Entwurfs).

Zu Absatz 2:

Die Einfügung der neuen Nrn. 1/1 und 2/1 dient dazu, die in § 3 Abs. 4 PsychPbG enthaltene interdisziplinäre Qualifikation vollständig abzubilden (vgl. die Erläuterung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) , indem auch das dort vorgesehene zielgruppenbezogene Grundwissen in Medizin und Kriminologie mit aufgenommen wird. Die Änderung geht auf den gemeinsamen Änderungsvorschlag der Ausschussmitglieder aller Fraktionen zurück, der insoweit auf den Änderungsvorschlägen der CDUFraktion (Vorlage 6, dort unter Nr. 2) und der Regierungsfraktionen (Vorlage 8, dort unter Nr. 2) aufbaut.

Soweit der Änderungsvorschlag der CDU-Fraktion (Vorlage 6, dort unter Nr. 2) darüber hinausgehend noch die Ergänzung eines neuen Absatzes 3 vorsah, wonach auch die „persönlichen Fähigkeiten und Kompetenzen“ (im Sinne der persönlichen Qualifikation nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Ge- setzentwurfs) zu vermitteln und zu trainieren sind (mit den entsprechenden Folgeänderungen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung der Vorlage 6, in Nr. 1 [§ 6 Nr. 2 Buchst. b] und in Nr. 3 [§ 11 Nr. 2]) , hat der Ausschuss einstimmig von einer entsprechenden Änderungsempfehlung abgesehen. Da die genannten Kompetenzen bislang nicht ausgewiesener Inhalt der Aus- und Weiterbildungslehrgänge

zur psychosozialen Prozessbegleitung sind, hätte eine solche Vorgabe zur Folge, dass den schon ausgebildeten und derzeit bereits tätigen psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern (vgl. hierzu die Begründung zum Gesetz- entwurf, S. 7) die Anerkennung gegebenenfalls versagt werden müsste. Dies soll vermieden werden.

Zu § 10 (Zuständige Stelle):

Die Ermächtigung nach § 11 Nr. 4 des Entwurfs, die Zuständigkeit durch Verordnung auf eine nachgeordnete Stelle zu übertragen, soll an dieser Stelle in einem neuen Satz 2 aufgenommen werden. Abweichend von den sonstigen Verordnungsregelungen (§ 11 Nrn. 1 bis 3 des Entwurfs, vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs [jetzt Satz 1 Nr. 6 - neu -], zu § 8 Abs. 1 sowie die Änderungsempfehlung und Erläuterung zu § 11) muss eine Verordnung dieses Inhalts nicht zwingend erlassen werden.

Zu § 11 (Verordnungsermächtigung):

Die in den Nrn. 1 bis 3 genannten Verordnungsregelungen sind zwingend notwendig, da sie in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs (jetzt Satz 1 Nr. 6 - neu -) und § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 als existent vorausgesetzt werden. Die Regelung soll daher als Verpflichtung zum Erlass der Verordnung ausgestaltet werden.

Anders ist es bei der Zuständigkeitsübertragung nach Nr. 4. Diese soll daher in § 10 verlagert werden (s. auch die Erläuterung zu § 10).

Zu § 12 (Übergangsregelung):

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu § 13 (Inkrafttreten):

Der Ausschuss empfiehlt, das Ausführungsgesetz zeitgleich mit dem korrespondierenden Bundesgesetz in Kraft treten zu lassen.

Vielen Dank, Frau Wahlmann.

(Jens Nacke [CDU]: Wie heißen diese Leute? - Heiterkeit)

Im Ältestenrat waren sich die Fraktionen einig, dass dieses Gesetz ohne allgemeine Aussprache verabschiedet werden soll. - Ich höre auch hier keinen Widerspruch.

Wir kommen jetzt zur Einzelberatung. Ich rufe auf:

§ 1. - Hierzu liegen Änderungsempfehlungen des Ausschusses vor. Wer diesen Änderungsempfehlungen zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Das ist einstimmig. Dann ist das so beschlossen.

§ 1/1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer dieser zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Dann ist das ebenfalls so beschlossen.

§§ 2 bis 8. - Hierzu liegen Änderungsempfehlungen des Ausschusses vor. Wer ihnen zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Ich frage das deswegen, Herr Hilbers, weil ich nicht weiß, wie Sie jetzt abgestimmt haben.

(Zuruf von der SPD: Das weiß er selbst auch nicht! - Gerd Ludwig Will [SPD]: Das weiß er nie!)

- Auch Zustimmung.

Dann ist das so beschlossen.

§ 9. - Unverändert.

§§ 10 bis 13. - Hierzu liegen Änderungsempfehlungen des Ausschusses vor. Wer ihnen zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Einstimmig.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Ich rufe jetzt zur Schlussabstimmung auf.

Wer dem Gesetz seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich jetzt von seinem Platz zu erheben. - Damit ist das Gesetz beschlossen.