Protocol of the Session on December 12, 2016

Erstens. Wir müssen aufpassen - das habe ich auch im Ausschuss schon gesagt -, dass wir in Bezug auf die Notfallkompetenzen eine einheitliche Regelung zwischen den verschiedenen Ländern bekommen. Das ist derzeit nicht der Fall.

Zweitens. Beim Thema „Ausbildung der Notfallsanitäter“ müssen wir noch einen Zahn zulegen, wenn wir nach Ablauf der Übergangsfrist tatsächlich überall die Notfallsanitäter einsetzen wollen.

Drittens. Mir macht Sorge, dass wir in jüngster Zeit vermehrt Angriffe gegenüber denjenigen haben, die im Rettungsdienst tätig sind. Wir sollten uns an dieser Stelle darüber Gedanken machen, wie wir mit dieser Frage in Zukunft umgehen wollen.

Im Übrigen schließe ich mit dem Dank an alle, die im Rettungsdienst für uns in unserer Gesellschaft tätig sind.

Ganz herzlichen Dank.

(Beifall bei der FDP und bei der CDU sowie Zustimmung bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Vielen Dank. - Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir sind somit am Ende der Beratungen angelangt.

Wir kommen jetzt zur Einzelberatung. Ich rufe auf:

Artikel 1. - Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer dem so zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Danke schön.

Artikel 2. - Unverändert.

Artikel 3. - Unverändert.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetz seine Zustimmung geben will, den bitte ich jetzt, sich von seinem Platz zu erheben. - Das war einstimmig. Dann ist das so beschlossen.

Ich rufe jetzt auf den

Tagesordnungspunkt 10: Abschließende Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 17/6701 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration - Drs. 17/7061

Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, den Gesetzentwurf mit Änderungen anzunehmen.

Die Erstattung des mündlichen Berichts hat der Abgeordnete Dr. Max Matthiesen übernommen. Herr Dr. Matthiesen, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Kolleginnen und Kollegen! Der Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration empfiehlt Ihnen in der Drucksache 17/7061 einstimmig, den Gesetzentwurf mit einigen Änderungen anzunehmen. Der mitberatende Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen hat dazu keine Abweichungen empfohlen.

Der Gesetzentwurf ist am 25. Oktober 2016 direkt an die Ausschüsse überwiesen worden. Auch mit Rücksicht darauf haben sich die Ausschussmitglieder auf eine mündliche Berichterstattung zur

abschließenden Beratung hier im Plenum verständigt.

Am 10. November 2016 wurde der Gesetzentwurf von Vertretern des Sozialministeriums in den Sozialausschuss eingebracht. Der wichtigste Anlass dafür ist, dass der Bund mittlerweile den Ländern für einen Teilbereich der Sozialhilfe - nämlich für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - die Aufwendungen vollständig erstattet. Deshalb besteht kein Anlass mehr, diese Aufwendungen weiter in das Aufteilungs- und Abrechnungsverfahren des Landes mit seinen Kommunen - das sogenannte Quotale System - einzubeziehen. In § 12 Abs. 4 des Landesgesetzes wird dafür ein eigenständiges Abrechnungsverfahren geregelt und mit dem entsprechenden Abrechnungsverfahren zwischen Bund und Ländern nach § 46 a SGB XII sachlich und terminlich abgestimmt.

Die kommunalen Spitzenverbände sind zu dem Gesetzentwurf angehört worden und haben sich bei ihrer Stellungnahme zu dem anderen Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfs geäußert, nämlich zur Beschränkung der Beteiligung der sozial erfahrenen Personen in § 3 a. Mit diesem § 3 a wird die Beteiligung dieser Personen auf den Leistungsbereich beschränkt, in dem sie bisher auch praktiziert worden ist, während deren Beteiligung bei der Entscheidung über Erstattungsansprüche Dritter weiterhin ausgeschlossen sein soll. Das Bundessozialgericht hatte für diese Beschränkung der Beteiligung neuerdings eine landesgesetzliche Rechtsgrundlage vermisst.

Den Wunsch der kommunalen Spitzenverbände, dieses Beteiligungsverfahren noch weiter einzuschränken, hat der Ausschuss nicht aufgegriffen. Ein Vertreter des MS hat dazu erklärt, dass eine weitergehende Änderung nicht im vorliegenden Verfahren erfolgen, sondern zunächst mit den Verbänden der Betroffenen und dem Beirat nach § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes erörtert werden solle. Ein Ausschussmitglied der CDU-Fraktion hob hervor, dass die Beteiligung sozial erfahrener Personen grundsätzlich weiterhin für wichtig gehalten werde.

Über die Inhalte des Gesetzentwurfs und der Beschlussempfehlung bestand in den Ausschussberatungen kein Streit.

Von den Empfehlungen des Sozialausschusses zu den einzelnen Vorschriften möchte ich hier nur vier kurz herausgreifen. Sie zielen vor allem auf einige ergänzende Klarstellungen des Regelungsinhalts

über den Inhalt der bundesrechtlichen Vorbildbestimmung in § 46 a SGB XII hinaus. Das gilt vor allem für die genauere Regelung der zeitlichen Begrenzung des Erstattungsverfahrens in § 12 Abs. 4 Satz 6 auf vier Folgejahre.

Zur Änderung des bisherigen § 12 Abs. 6 schlägt der Ausschuss eine besser verständliche Fassung vor, mit der die bisherigen Erstattungen für zusätzliche Aufwendungen der örtlichen Träger bei der Blindenhilfe eine klarere Rechtsgrundlage erhalten sollen.

Die Übergangsregelung zur Trennung des Abrechnungssystems, die im Gesetzentwurf in einem neuen § 12 Abs. 6 enthalten war, soll - als neuer § 18 - ans Ende des Gesetzes verschoben und klarer gefasst werden.

Schließlich empfiehlt der Ausschuss noch eine sachliche Änderung zu Artikel 2 Abs. 2, weil die nähere Prüfung ergeben hat, dass die dort vorgesehene Übergangsfrist für die Einführung der Verfahrensregelung in § 3 a nicht benötigt wird.

Diese vier Hinweise zu den im Ausschuss ausführlicher begründeten Änderungsempfehlungen sollen an dieser Stelle genügen. - Eine Schlussbemerkung meinerseits: Wer das verstanden hat, ist gut im Sozialrecht.

Namens des federführenden Sozialausschusses bitte ich Sie nun um Zustimmung zur Beschlussempfehlung.

Danke schön.

(Heiterkeit und Beifall)

Vielen Dank, Herr Dr. Matthiesen. - Im Ältestenrat waren sich die Fraktionen einig, dass dieses Gesetz ohne eine allgemeine Aussprache verabschiedet werden soll. - Ich höre keinen Widerspruch.

Dann kommen wir zur Einzelberatung. Ich rufe auf:

Artikel 1. - Dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer dieser Änderungsempfehlung seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Das ist einstimmig.

Artikel 2. - Dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Das ist ebenfalls einstimmig.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wir kommen jetzt zur Schlussabstimmung.

Wer diesem Gesetz seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich jetzt von seinem Platz zu erheben. - Gegenstimmen? - Nein, dann ist das so beschlossen. Ich danke Ihnen.

Ich rufe jetzt auf den

Tagesordnungspunkt 11: Abschließende Beratung: Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 17/6689 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen - Drs. 17/7062

Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, den Gesetzentwurf mit Änderungen anzunehmen.

Die mündliche Berichterstattung hat die Abgeordnete Kathrin Wahlmann übernommen. Frau Wahlmann, Sie haben das Wort.

Vielen Dank. - Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der federführende Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen empfiehlt Ihnen, den Gesetzentwurf mit den in der Beschlussfassung enthaltenen Änderungen anzunehmen. Diese Empfehlung kam einstimmig zustande. Der mitberatende Ausschuss für Haushalt und Finanzen hat sich diesem Votum ebenfalls einstimmig angeschlossen.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung ist am 8. November direkt an die Ausschüsse überwiesen worden. Am 16. November stellte ein Vertreter des Justizministeriums die Grundzüge des Gesetzentwurfs im federführenden Ausschuss vor.

Anlass des Gesetzentwurfs ist das zum 1. Januar nächsten Jahres in Kraft tretende bundesrechtliche Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren. Dieses Gesetz ist ebenso wie der neue § 406 g der Strafprozessordnung, der künftig den Anspruch einer durch eine Straftat verletzten Person auf den Beistand eines psychosozialen Prozessbegleiters regelt, Teil des 3. Opferrechtsreformgesetzes, das der Umsetzung der Europäischen Opferschutzrichtlinie dient.

(Beifall bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Es enthält u. a. bestimmte Mindestanforderungen an die Qualifikation der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter.

Im Übrigen überlässt das Bundesgesetz es jedoch den Ländern, zu bestimmen, welche Personen und Stellen für die psychosoziale Prozessbegleitung anerkannt werden und welche weiteren Anforderungen dafür an die Ausbildung und die Weiterbildung, die Berufserfahrung und die regelmäßige Fortbildung der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter zu stellen sind.