Protocol of the Session on September 14, 2016

Der Änderungsantrag beinhaltet, dass die Kammermitglieder verpflichtet werden sollen, gegenüber der Kammer nachzuweisen, dass sie über eine hinreichende Haftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung oder Haftungsfreistellung verfügen. Obwohl dies wahrscheinlich nur wenige Kammermitglieder betreffen wird, sollte dieser Nachweis nicht nur auf Verlangen der Kammer erbracht werden, sondern generell - wie es der Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung vorsieht - im Vorfeld automatisch eingebracht werden. Dies bietet unser aller Meinung nach ein Mehr beim Patientenschutz.

Im Ausschuss wurde in diesem Zusammenhang auch diskutiert, eine konkrete Mindestversicherung im Gesetz festzulegen. Dazu wurde allerdings kein Änderungsantrag eingebracht. Dieser Frage soll dennoch weiter nachgegangen werden, bevor weitere gesetzliche Regelungen vorgenommen werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Ausschussmitglieder der CDU-Fraktion haben der Beschlussempfehlung im Ergebnis zugestimmt.

Sie haben im Ausschuss jedoch ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht - ich sagte es schon -, dass von der Landesregierung kein umfassendes Gesetzespaket zur Umsetzung der Änderung der europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie vorgelegt wurde und dass Niedersachsen

bei der Umsetzung der geänderten EU-Richtlinie in Verzug geraten ist.

Dennoch haben alle Fraktionen im Einvernehmen zügig an der Umsetzung gearbeitet, auch um einem Vertragsverletzungsverfahren zu entgehen. Ich möchte mich bei allen Fraktionen und beim GBD für die konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie beim GBD für die sehr schnelle Bearbeitung, durch die eine zügige Umsetzung realisiert werden kann, bedanken.

Der Ausschuss empfiehlt Ihnen einvernehmlich, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen. Damit wird die EU-Richtlinie nun auch in Niedersachsen umgesetzt.

Was den Ausschuss zu den empfohlenen Änderungen bewogen hat, möchte ich hier nicht im Einzelnen ausführen, sondern ich möchte den Bericht insoweit zu Protokoll geben. Zum Teil handelt es sich auch nur um redaktionelle Änderungen oder Anpassungen.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall)

(Zu Protokoll:)

Den vom Ausschuss empfohlenen Änderungen liegen im Einzelnen die folgenden Erwägungen zugrunde:

Zu Artikel 1 (Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe):

Zu Nr. 1 (§ 2 Abs. 1):

Satz 3 soll dichter am Wortlaut der zugrunde liegenden Entscheidung des OVG Lüneburg bleiben (Beschluss vom 7. August 2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 18). Durch die Empfehlung wird sichergestellt, dass (wie bisher) nur Personen mit Approbation oder Berufserlaubnis Kammermitglieder nach § 2 Abs. 1 sein können.

Zu Nr. 1/1 (§ 3 Abs. 1 Nr. 1):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an § 5 Abs. 6 Satz 4 des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (NBQFG). Der Landtag hat empfohlen, zukünftig im niedersächsischen Landesrecht einheitlich die dort gewählte schlankere Formulierung zu verwenden (vgl. Drucksache 17/5849, Seite 3). Im Übrigen soll die Regelung redaktionell gestrafft werden.

Zu Nr. 2 (§ 3 a):

Die empfohlene Abkürzung wird in Absatz 4 aufgegriffen.

Zu Buchstabe a/1 (Absatz 2):

Die hier geregelte Genehmigungsfiktion beruht auf Artikel 13 Abs. 4 der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG). Sie gilt aber nur für den tierärztlichen Bereich, weil die anderen Heilberufe von der Geltung der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind (vgl. Artikel 2 Abs. 2 Buchst. f dieser Richtlinie). Die Empfehlung ist darauf gerichtet, auch im tierärztlichen Bereich bei der Anerkennung von Weiterbildungen nach § 35 HKG auf eine Genehmigungsfiktion zu verzichten. Die Fiktion ist europarechtlich nicht geboten, weil für den Bereich der Berufsanerkennung die Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) der Dienstleistungsrichtlinie vorgeht (vgl. Artikel 3 Abs. 1 Buchst. d der Dienstleistungsrichtlinie). Für die Anerkennung nach § 35 HKG ist demnach nicht die in Artikel 13 der Dienstleistungsrichtlinie enthaltene Genehmigungsfiktion umzusetzen, sondern nur die in Artikel 51 der Berufsanerkennungsrichtlinie enthaltene Fristenregelung; dies allerdings - auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Nr. 8 HKG - in der Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer (z. B. nach dem Vorbild des § 18 Abs. 5 der Weiterbildungs- ordnung der Ärztekammer Niedersachsen).

Der Ausschuss empfiehlt, die Mitteilungspflicht zu beschränken, indem auf die in Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren verwiesen wird. Der zugrunde liegende Artikel 11 Abs. 3 Buchst. b der Dienstleistungsrichtlinie betrifft nur Empfänger einer Dienstleistungsgenehmigung im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie. Sie muss folglich nicht, wie es der Entwurf vorsieht, auf alle Verwaltungsverfahren nach dem HKG ausgedehnt werden, sondern nur auf die Verfahren im tierärztlichen Bereich, die nicht die Berufsanerkennung bzw. Weiterbildung betreffen.

Zu Buchstabe c (Absätze 4 und 5):

Die Kammern können die in Absatz 4 des Entwurfs enthaltenen Anforderungen nicht vollständig erfüllen, weil sie nicht selbst einheitliche Ansprechpartner sind (das sind nach § 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen

selbstständigen Städte und das Wirtschaftsministerium). Sie können den einheitlichen Ansprechpartnern lediglich die Informationen übermitteln, auf die diese angewiesen sind, um die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Daher empfiehlt der Ausschuss, die Kammern nur zu dieser Übermittlung zu verpflichten, und zwar dergestalt, dass sie den Anforderungen des Artikels 57 Abs. 2 der Richtlinie gerecht wird (klar, umfassend, elektronisch leicht zugänglich, auf dem neuesten Stand). Die Verpflichtung soll auf die in § 1 Abs. 1 genannten Heilberufe beschränkt werden. In redaktioneller Hinsicht empfiehlt der Ausschuss die Berichtigung der Fundstellen der Richtlinien 2005/36/EG und 2013/55/EU.

Bei der Übermittlung elektronischer Unterlagen nach Absatz 5 soll in Satz 2 - in Anlehnung an § 12 Abs. 3 Satz 3 NBQFG - die Rückfrage sowohl bei dem Ausstellungs- als auch bei dem Anerkennungsstaat möglich sein (vgl. Drucksache 17/5849, Seite 4). In Satz 3 soll auch die Bearbeitungsfrist nach Artikel 51 der Berufsanerkennungsrichtlinie aufgenommen werden, die gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 8 HKG in den Weiterbildungsordnungen umzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 5 der Weiterbildungsord- nung der Ärztekammer Niedersachsen).

Zu Nr. 3 (§ 4 Abs. 1):

Zu der Regelung über die Anmeldung bei der Kammer empfiehlt der Ausschuss redaktionelle Verbesserungen. Die Anmeldepflicht der Tierärzte bei der Veterinärbehörde (Satz 3) soll - wie bisher - für die Anmeldung bei der Niederlassung (Satz 1) und bei der Dienstleistung (Satz 2) gelten.

Zu Nr. 4 (§ 9):

Der Ausschuss empfiehlt eine in der Anhörung von den Kammern angeregte Änderung zur Anlehnung an den Entwurf des Pflegekammergesetzes (vgl. Drucksache 17/5110, Seite 36).

Der Ausschuss empfiehlt die redaktionelle Straffung der in Satz 1 Nr. 1 enthaltenen Regelung über die Zusammenarbeit und Amtshilfe. Auch die einheitlichen Ansprechpartner sind zuständige Behörden; da die zitierten Vorschriften der Richtlinie nur „zuständige Behörden“ in Bezug nehmen, sollen die einheitlichen Ansprechpartner hier gestrichen werden. Zudem sollen die Verweisungen auf die Artikel 8 und 56 der Berufsanerkennungsrichtlinie beschränkt werden.

Die Verweisung auf die Artikel 4 a bis 4 e der Berufsanerkennungsrichtlinie ist entbehrlich, da sich bereits aus § 35 Abs. 3 des Entwurfs in Verbindung mit § 13 a Abs. 4 NBQFG ergibt, dass die Kammern zuständige Stelle für den Europäischen Berufsausweis bei den ärztlichen Heilberufen sind. Die konkreten Pflichten der zuständigen Stelle ergeben sich aus § 13 a NBQFG sowie aus den Artikeln 2 bis 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983.

Auf die Verweisung auf Artikel 56 a der Berufsanerkennungsrichtlinie kann ebenfalls verzichtet werden, da gemäß § 35 Abs. 3 des Entwurfs auch für den Bereich der heilberuflichen Weiterbildung § 13 b NBQFG (Vorwarnmechanismus) mitsamt der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 Anwendung findet.

Auch auf die Artikel 57 und 57 a der Richtlinie braucht nicht verwiesen zu werden. Diese Regelungen werden bereits durch § 3 a HKG umgesetzt.

Zu Satz 1 Nr. 2 empfiehlt der Ausschuss eine redaktionelle Änderung, die der leichteren Verständlichkeit dient.

Die Empfehlung zu Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass am Binnenmarkt-Informationssystem IMI nur die Mitgliedstaaten der EU und die weiteren EWR-Staaten beteiligt sind (vgl. Drucksa- che 17/5084, Seite 18).

Zu Nr. 6/1 (§ 22):

Die Empfehlung beruht darauf, dass bei elektronischen Wahlen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des OVG Weimar hohe Anforderungen an die Einhaltung der Wahlgrundsätze zu stellen sind. Diese Anforderungen stellen sich nicht nur im Hinblick auf den in der Begründung angesprochenen Grundsatz der geheimen Wahl, sondern auch im Hinblick auf die freie Wahl und die Öffentlichkeit der Wahl. Für die Einhaltung dieser Wahlgrundsätze ist bei der Einführung einer elektronischen Wahl die jeweilige Kammer verantwortlich - bei Erlass einer Wahlordnung durch die Kammerversammlung gemäß § 22 HKG -, aber auch deren Aufsichtsbehörde.

Zu Nr. 8 (§ 26 Abs. 1):

In der Regelung über die Bekanntmachung im Internet sollen durchgehend neben den Satzungen auch die sonstigen Beschlüsse genannt werden (vgl. Satz 1). In Satz 5 soll der sprachliche Bezug klargestellt werden. In Satz 6 soll eine an das

Kommunalverfassungsgesetz angelehnte Regelung über den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Internet aufgenommen werden.

Zu Nr. 8/1 (§ 32):

Die Regelung über die Berufshaftpflichtversicherung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung soll aus rechtssystematischen Gründen in einem neuen Absatz 4 aufgenommen werden. Denn es geht hier nicht um die Versicherungspflicht des einzelnen Kammermitglieds, sondern um die Versicherungspflicht der Personengesellschaft, die systematisch eher in Zusammenhang mit der Versicherungspflicht der Kapitalgesellschaften steht, die in Absatz 2 geregelt ist. Zudem soll die Regelung redaktionell an diese bereits in Absatz 2 enthaltene Versicherungspflicht angelehnt und zur leichteren Verständlichkeit in mehrere Sätze unterteilt werden (ähnlich den ent- sprechenden Regelungen in der Berufsordnung für Rechtsanwälte, im Niedersächsischen Architek- tengesetz und im Niedersächsischen Ingenieurge- setz).

Zu Nr. 9 (§ 33):

Der Ausschuss empfiehlt zu der Regelung der Pflicht zur Haftpflichtversicherung in Absatz 1 Satz 2 lediglich redaktionelle Änderungen.

Im Ausschuss wurde zudem erwogen, zu der Frage des Nachweises der Haftpflichtversicherung sowie zu möglichen Mindestversicherungssummen noch einen gemeinsamen Änderungsantrag der Fraktionen vorzulegen.

Zu Absatz 1 Satz 4 teilt der Ausschuss die Auffassung des Sozialministeriums, dass sich die Regelung auch auf die Berufshaftpflichtversicherung der Kapitalgesellschaften und der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 32 Abs. 2 und 4) bezieht, obwohl dies aus der Systematik der Vorschrift nicht ganz eindeutig hervorgeht.

Absatz 1 Sätze 5 und 6 des Entwurfs empfiehlt der Ausschuss in § 32 Abs. 4 zu verschieben.

Zu Nr. 10 (§ 35):

Zu den Regelungen über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen empfiehlt der Ausschuss, eine bisher im Gesetz enthaltene Ungereimtheit zu beseitigen. Da der bisherige Satz 1 Nr. 3 auf die Anerkennung nach der Berufsanerkennungsrichtlinie abstellt, werden auch die dort in

Artikel 3 Abs. 3 geregelten, in einem Drittstaat ausgestellten Nachweise erfasst. Einer ausdrücklichen Regelung dieser Konstellation in dem bisherigen Satz 1 Nr. 4 bedarf es daher nicht. Andererseits fehlt es bisher an einer Regelung, nach der die Weiterbildungsnachweise der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Drittstaatsangehörigen anzuerkennen sind (d. h. von dauerhaft Aufenthaltsberechtigten, Familienmit- gliedern von EU-Bürgern und Forschern).