Zu 1: In der Krankenpflege werden dreijährige Umschulungen nicht erfasst. Die Zahl der Umschülerinnen und Umschüler ist dort erfahrungsgemäß sehr gering. Eine Förderung des dritten Umschulungsjahres in der Krankenpflege ist über die Finanzierung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) abgesichert.
In der Altenpflege hat die BA das dritte Umschulungsjahr bis einschließlich 2004 gefördert. In den Jahren 2005 bis einschließlich 2008 wurde das dritte Umschulungsjahr nicht gefördert. Erst mit dem Konjunkturpaket II hat die BA die Förderung des dritten Umschulungsjahres mit Beginn des Jahres 2009 wieder aufgenommen. Die deutlich höheren Zahlen an Umschülerinnen und Umschülern in der Altenpflege in den Jahren 2004 und 2009 lassen sich auf die Förderung des dritten Umschulungsjahres durch die BA zurückführen.
Im Einzelnen ergeben sich für die Jahre 2004 bis 2010 folgende Zahlen an Umschülerinnen und Umschülern in Niedersachsen in der Altenpflege. Für das Jahr 2010 liegen bislang nur Daten für die Monate Januar bis Juli vor.
Zu 2 und 3: Die Bundesregierung hat sich mehrfach zur Frage einer weiteren Förderung des dritten Umschulungsjahres in der Altenpflege positioniert und klargestellt, dass die Förderung aus Mitteln des Konjunkturpaketes II nicht fortgesetzt wird und auch in Zukunft eine Förderung nicht beabsichtigt sei.
Eine gesetzliche Verantwortung für eine Weiterführung der Förderung der dreijährigen Umschulungsmaßnahmen in der Pflege durch die BA besteht seit 2005 nicht mehr. In 2009 und 2010 begonnene Maßnahmen wurden ausschließlich im Rahmen des Konjunkturpaketes II gefördert. Mit dessen Auslaufen gelten die vorherigen gesetzlichen Regeln. Danach sind nach § 17 Abs. 1 a des Altenpflegegesetzes i. V. m. § 79 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 SGB III die im dritten Ausbildungsjahr anfallenden Weiterbildungskosten (Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, Kos- ten für die Betreuung von Kindern) der Schülerin oder dem Schüler vom Träger der praktischen Ausbildung, also dem Ausbildungsbetrieb, über die Ausbildungsvergütung hinaus zu erstatten. Die Schulkosten werden von den Ländern getragen.
genden Bedarfs an Fachkräften in der Altenpflege sind Maßnahmen zur Befriedigung dieses Bedarfs dringend angezeigt.
Das Sozialministerium hat aus diesen Gründen das Pflegepaket aufgelegt. Ursprünglich war vorgesehen, im Rahmen des Pflegepaketes die Kosten für das dritte Umschulungsjahr in der Altenpflege aus Landesmitteln zu fördern. Durch die Übernahme der Kosten durch den Bund aus Mitteln des Konjunkturpaketes II ab 2009 wurden diese Planungen zunächst obsolet. Aufgrund des Auslaufens der Fördermaßnahmen seitens des Bundes werden diese Planungen nun umgesetzt. Um auch in Zukunft eine hohe Zahl an neuen Fachkräften in der Altenpflege durch Umschulungen zu gewinnen, wird das Sozialministerium die Weiterbildungskosten des dritten Umschulungsjahres für Umschulungen, die ab dem 1. Januar 2011 beginnen, übernehmen. Die Förderung würde in Niedersachsen zu einer erheblichen Steigerung der Umschülerzahlen (vgl. Tabelle zu 1.) beitragen.
Warum wird dem Landkreis Lüchow-Dannenberg und seinen Mitgliedsgemeinden die Bedarfszuweisung vorenthalten?
Zumindest auf mittlere Sicht seien die Kommunen im Landkreis Lüchow-Dannenberg in der Lage, einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen, betonte Innenminister Schünemann in seiner Rede zur Verabschiedung des LüchowDannenberg-Gesetzes am 16. Mai 2006 vor dem Landtag. Wesentlicher Inhalt dieses Gesetzes ist die Bildung von drei aus ehemals fünf Samtgemeinden unter Beibehaltung des Landkreises in seinen bisherigen Grenzen. Außerdem wurden die von den Gemeinden bzw. Samtgemeinden zu erledigenden Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises auf den Landkreis übertragen.
Der Landkreis Lüchow-Dannenberg und seine Mitgliedsgemeinden erfüllen damit alle Bedingungen des Niedersächsischen Finanzausgleichsgesetz und des 2005 in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden überarbeiteten Verteilungsverfahrens für die Bewilligung von Bedarfszuweisungen: Die Haushalte des Landkreises und der Kommunen weisen eine sehr hohe Fehlbedarfsquote auf, die Steuerkraft ist sehr gering, und strukturelle Veränderungen zur Konsolidierung der Haushalte wurden - wenn auch zum Teil gegen den Mehrheitswillen der kommunalen Entscheidungsträ
ger - auf den Weg gebracht. Trotzdem verweigert der Innenminister Bedarfszuweisungen, die bis 2004 regelmäßig bewilligt wurden.
Vor Ort wird die Vermutung geäußert, dass sachfremde Gründe zur Ablehnung der Anträge auf Bedarfszuweisung vorliegen könnten.
1. Aus welchen Gründen wurden der Landkreis Lüchow-Dannenberg und seine Mitgliedsgemeinden bei der Gewährung der Bedarfszuweisungen im laufenden Jahr nicht berücksichtigt?
2. In welcher Höhe hätten der Landkreis Lüchow-Dannenberg und seine Mitgliedsgemeinden im laufenden Jahre Bedarfszuweisungen bekommen (bitte nach Landkreis und Kommu- nen aufschlüsseln), wenn die gleichen Berechnungsgrundlagen bzw. Bewilligungsmaßstäbe angewandt worden wären, die im Landkreis Uelzen zur Bewilligung einer Bedarfszuweisung von insgesamt 3,69 Millionen Euro geführt haben?
3. In welcher Höhe sind dem Landkreis Lüchow-Dannenberg und seinen Mitgliedskommunen seit 2005 Mittel aus der Bedarfszuweisung vorenthalten worden, wenn in diesen Jahren durchgehend eine Berechnungsmethode gemäß Frage 2 zur Ermittlung der Höhe der Bedarfszuweisungen angewandt worden wäre?
Die besondere Strukturschwäche der Kommunen im Raum Lüchow-Dannenberg und die damit einhergehende, sich über Jahre kontinuierlich verschlechternde finanzielle Situation hat die Landesregierung veranlasst, gebietsstrukturelle Veränderungen einzuleiten. Ziel dieses Projekts war, die Effizienz der Verwaltungsstrukturen wesentlich zu steigern und die Situation der kommunalen Haushalte grundlegend zu verbessern. Für dieses Projekt wurden aus dem Bedarfszuweisungsfonds Mittel in Höhe von bis zu 36 Millionen Euro gesondert bereitgestellt. Diese Mittel sollten im Rahmen der Strukturkonferenz Lüchow-Dannenberg ausgezahlt werden, um den Kommunen in der neuen Gebietsstruktur eine solide finanzielle Ausgangsbasis zu verschaffen.
Das Gesetz zur kommunalen Neugliederung im Raum Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg- Gesetz), das der zunehmend angespannten Finanzsituation der kommunalen Haushalte in diesem Raum Rechnung tragen sollte, trat am 1. November 2006 in Kraft. Aus den Samtgemeinden Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe) ist danach die Samtgemeinde Elbtalaue, aus den Samtgemeinden Clenze und Lüchow die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) hervorgegangen. Die Samtgemeinde Gartow blieb aufgrund ihrer relativen wirtschaftlichen Leistungsstärke eigenständig.
Mit dem Gesetz sollten die zu erledigenden Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises von den Gemeinden und Samtgemeinden auf den Landkreis übertragen werden. Diese Regelung ist allerdings aufgrund des Urteils des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes vom 7. Dezember 2007 nicht wirksam und entsprechend auch nicht vollzogen worden.
Die Landesregierung unterstützt den strukturschwachen Raum Lüchow-Dannenberg seit vielen Jahren regelmäßig mit Bedarfszuweisungen. So sind allein seit 2003 rund 18,4 Millionen Euro an den Landkreis Lüchow-Dannenberg und seine Samtgemeinden ausgezahlt worden. Darüber hinaus begleitet die Landesregierung den Veränderungsprozess finanziell durch Zuweisungen aus dem bereitgestellten, oben bezifferten Sonderkontingent. Schon vor dem Hintergrund des hohen Gesamtvolumens und mit Blick auf eine notwendige breite Akzeptanz der übrigen Kommunen im Lande müssen diese Zuweisungen grundsätzlich und wie in den Bedarfszuweisungsverfahren auch sonst üblich vom Konsolidierungsverhalten der beteiligten Kommunen abhängig gemacht werden.
Insgesamt wurden aus dem Sonderkontingent seit 2006 Beträge in Höhe von 15,2 Millionen Euro bewilligt und ausgezahlt. Grundlage bildeten dabei sowohl die direkten Konsolidierungsergebnisse aus dem Gesetz als auch darüber hinausgehende, von den kommunalen Gremien beschlossene Maßnahmen, die mit dem Faktor 1 : 2 honoriert wurden, d. h. für 1 Euro Konsolidierungsvolumen werden 2 Euro aus dem Sonderkontingent ausgeschüttet.
In den regulären Bedarfszuweisungsverfahren findet grundsätzlich nur der Bemessungsfaktor 1 : 1 (Konsolidierungsvolumen zu Bedarfszuwei- sung) Anwendung. Schon allein hieraus wird deutlich, dass das Sonderverfahren zugunsten der beteiligten Kommunen darauf abzielte, möglichst frühzeitig größere Teile der Zuweisung nach Konsolidierungsnachweis auszuzahlen.
Auf Initiative der beteiligten Kommunen ist im Jahr 2008 der für weitere Zahlungen notwendige Konsolidierungsprozess in einer interkommunal besetzten Projektorganisation fortgesetzt worden. Die Regierungsvertretung Lüneburg hat diese begleitet und moderiert. Ein Abschlussbericht zur Projektarbeit liegt seit April 2010, ein Bericht zur Umsetzung der Maßnahmen aus dem Abschlussbericht liegt seit September 2010 vor.
Die Projektarbeit hat danach weitere anerkennungsfähige und durch die zuständigen kommunalen Gremien zur Umsetzung beschlossene Maßnahmen in Höhe von 622 220 Euro erbracht. Diesen weiteren Konsolidierungsschritt hat die Landesregierung sogar mit dem Faktor 1 : 3 finanziell gewürdigt und den beteiligten Kommunen Mittel aus dem Sonderkontingent in Höhe von 1 867 000 Euro bewilligt. Die Auszahlung der entsprechenden Einzelbeträge ist bereits veranlasst.
Die kommunalen Projekte zur Verwaltungsmodernisierung und Haushaltskonsolidierung sowie die Strukturkonferenz Lüchow-Dannenberg sind damit abgeschlossen. Ab 2011 werden der Landkreis Lüchow-Dannenberg und seine Samtgemeinden, soweit erforderlich, wieder im regulären Bedarfszuweisungsverfahren berücksichtigt.
Zu 1: Vor dem Hintergrund des mit insgesamt 36 Millionen Euro hinterlegten Sonderverfahrens, das der Größe nach fast dem jährlichen Landesbedarfszuweisungskontingent im kommunalen Finanzausgleich entspricht, bestand zwischen den beteiligten Kommunen und der Landesregierung Konsens darin, dass reguläre Bedarfszuweisungen erst nach Abschluss des Sonderverfahrens „Strukturkonferenz Lüchow-Dannenberg“ möglich sein können. Die Samtgemeinden aus dem Landkreis Lüchow-Dannenberg haben vor diesem Hintergrund seit 2007 keine regulären Bedarfszuweisungen mehr beantragt.
Auf den Landkreis Lüchow-Dannenberg wäre, auf dessen Antrag vom 21. April 2010, nach den landesweit geltenden Verteilungskriterien im laufenden Jahr eine Bedarfszuweisung in Höhe 2,5 Millionen Euro in Aussicht zu stellen gewesen. Die Höhe eines eventuell auszuzahlenden Betrages wäre vom Konsolidierungsverhalten des Landkreises abhängig gewesen. Die Höhe der bewilligten Bedarfszuweisung hätte grundsätzlich der Höhe des nachgewiesenen Konsolidierungseigenbeitrages entsprochen.
Zu 3: Weder dem Landkreis Lüchow-Dannenberg noch seinen Mitgliedskommunen sind seit 2005 Mittel vorenthalten worden. Vielmehr sind seit 2005 bis einschließlich 2010 vorgenannte 15,2 Millionen Euro aus dem Sonderkontingent an den Landkreis und seine Samtgemeinden geflossen. Wäre es stattdessen auch im Landkreis Lüchow-Dannenberg zu regulären Bedarfszuweisungsverfahren gekommen, so wären dem Landkreis auf seine Anträge in den Jahren 2006 und 2008 jeweils 4 Millionen Euro und im Jahr 2009 3 Millionen Euro in Aussicht zu stellen gewesen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es zwangsläufig zu entsprechend hohen Bedarfszuweisungsbewilligungen gekommen wäre.
Der Bildungsauftrag der Schule ist im Niedersächsischen Schulgesetz in § 2 deutlich formuliert: „Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden, (…) sich umfassend zu informieren und die Informationen kritisch zu nutzen (…). Die Schule hat den Schülerinnen und Schülern die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.“ Sie ist dabei zur Ausgewogenheit verpflichtet.