Zuständig für die Umsetzung der EG-WRRL ist der NLWKN (Fachaufsicht: MU). Die Abwicklung der Maßnahmen im NAU erfolgt durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Umsetzung EU-rechtlich bindender Bestimmungen der Abfallrichtlinie durch die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) - Kommt es zu einem „ruinösen
Wettbewerb um die Entsorgung und Verwertung von Abfällen“, wie die kommunalen Spitzenverbände befürchten?
Nach einem in Berlin vorliegenden Referentenentwurf zum KrWG, der bis zum 12. Dezember 2010 das EU-Recht umsetzen soll, gibt es insbesondere vonseiten der öffentlich-rechtlichen Entsorger, des VKU und der kommunalen Spitzenverbände erhebliche Befürchtungen, dass sich zukünftig Private die erträgliche Entsorgung und das Recycling von Abfällen in verdichteten Räumen sichern. Den öffentlich-rechtlichen Entsorgern blieben nur eher bevölkerungsarme Regionen in der Fläche, wo die Entsorgung erheblich kostenintensiver ist. Letztlich wäre eine weitere Erhöhung der Abfallgebühren die Folge.
Auch vonseiten der Umweltverbände gibt es Kritik. So bemängelt der NABU, dass die Gesetzesnovelle die Müllverbrennung auf eine Stufe mit dem Recycling stelle. Es wird ebenso das Fehlen von Anreizen zur Abfallvermeidung beklagt, und die Recyclingquoten seien zu niedrig angesetzt.
1. Wie bewertet die Landesregierung die in der Vorbemerkung genannten Kritikpunkte der betroffenen Kommunen und der Umweltverbände, und wird sie entsprechend den Anmerkungen im Bundesrat agieren, wenn nein, warum nicht?
2. Wie haben sich in Niedersachsen die Marktanteile (Wertstoff- und Entsorgungsmenge) öffentlich-rechtlicher und privater Entsorger und die dafür zu entrichtenden Entgelte seit 2006 entwickelt?
3. Wie beurteilt die Landesregierung rechtlich die Tatsache, dass sich der Entwurf im Komplex gewerblicher Sammlungen für privaten Hausmüll nicht am Altpapierurteil des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, und wie bewertet sie die Konkurrenzfähigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorger auf der Grundlage des bisher geltenden Rechts und der Entwicklung der kommunalen Abfallgebühren?
Mit der Novellierung des nationalen Abfallrechts müssen die Vorgaben der europäischen Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL), umgesetzt werden. Der vorliegende Referentenentwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrwGE) kodifiziert das geltende deutsche Abfallrecht unter weitgehender Übernahme EU-rechtlicher Rechtsbegriffe und Rechtsprinzipien neu.
Der KrwGE enthält die bereits bekannten Regelungen zur kommunalen Entsorgung von Abfällen. Die bislang umstrittenen Ausnahmen der Überlassungspflicht im Falle der eigenverantwortlichen Verwertung durch die privaten Haushalte sowie der
Verwertung über gewerbliche oder karitative Sammlungen werden präzisiert. Für die Tätigkeit gewerblicher und karitativer Sammlungen wird ein besonderes Anzeigeverfahren vorgeschrieben. Anordnungen dürfen nur durch eine neutrale Behörde erlassen werden.
Zentrale Vorgabe für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ist die neue fünfstufige Abfallhierarchie. Sie sieht anstelle der bisherigen drei Stufen (Ver- meidung - Verwertung - Beseitigung) eine weitere Ausdifferenzierung der Verwertungsstufe vor (Vor- bereitung zur Wiederverwendung - Recycling - sonstige Verwertung). Sie ist eine allgemeine Handlungsanleitung, nach der derjenigen Abfallbewirtschaftungsmaßnahme der Vorrang eingeräumt werden muss, welche den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips sowie unter Beachtung der technischen Möglichkeit, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der sozialen Folgen am besten gewährleistet.
Die Abfallvermeidung ist ein Instrument zur Verbesserung der Ressourcenschonung. Der KrwGE sieht hierzu insbesondere die Regelungen über die Produktverantwortung und die Einführung einer einheitlichen Wertstofftonne vor. Ein zentrales neues Instrument ist die Einführung eines bundesweiten Abfallvermeidungsprogramms. Der Bund ist im Rahmen des 2013 zu erstellenden Programms verpflichtet, die bestehenden rechtlichen und administrativen Vermeidungsmaßnahmen zu evaluieren, bestehende Maßnahmen fortzuentwickeln und neue Instrumente zu konzipieren.
Zu 1: Die Landesregierung teilt nicht die Befürchtung, dass der KrwGE dazu führt, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nur noch „bevölkerungsarme Regionen in der Fläche“ zur Entsorgung verbleiben. Denn nach § 17 Abs. 1 KrwGE gilt eine Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushalten unabhängig davon, ob es sich um die Entsorgung in „verdichteten Räumen“ oder eher „bevölkerungsarmen Regionen in der Fläche“ handelt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass - wie auch schon nach geltendem Recht - im Einzelfall unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen zulässig sind und bei gewerblichen Sammlungen überwiegende öffentliche Interessen dieser Samm
lung nicht entgegenstehen. Durch die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit gewerblicher Sammlungen wird im Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben.
Mit der neuen fünfstufigen Abfallhierarchie wird die Verwertungsstufe der Vorbereitung zur Wiederverwendung als material- und energiearme Verwertungsart deutlicher als bisher hervorgehoben und wird der Stellenwert des Recyclings als weitere stoffliche Verwertungsoption verstärkt. Eine Gleichrangigkeit der energetischen Verwertung besonders hochkalorischer Abfälle mit stofflichen Verwertungsverfahren gilt - die bisherige Rechtslage aufgreifend - nur unter engen Voraussetzungen, sodass die „Müllverbrennung“ nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf nicht auf eine Stufe mit dem Recycling gestellt wird.
Die ab 2020 einzuhaltenden Verwertungs- und Recyclingquoten stellen Ziele dar, an denen sich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung natürlicher Ressourcen insgesamt zu orientieren hat. Sie liegen höher als die Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie.
Zu 2: Daten über die Entwicklung der Marktanteile öffentlich-rechtlicher und privater Entsorger und die dafür zu entrichtenden Entgelte werden nicht erhoben oder statistisch erfasst und liegen der Landesregierung daher nicht vor.
Zu 3: Nach dem KrwGE wird der Begriff der gewerblichen Sammlung entsprechend der allgemeinen Auffassung im Abfallrecht als Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt und auch dann anzunehmen ist, wenn sie auf Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und dem privaten Haushalt in dauerhaften Strukturen abgewickelt wird, legal definiert. Hintergrund dieser Präzisierung, die im Gegensatz zum Altpapierurteil des Bundesverwaltungsgerichts steht, ist die EU-rechtliche Funktion der gewerblichen Sammlung, die eine weite Auslegung des Sammlungsbegriffs erfordert. Ferner konkretisiert der Referentenentwurf in Reaktion auf das Altpapierurteil des Bundesverwaltungsgerichts die bei der gewerblichen Sammlung zu prüfende Voraussetzung, ob dieser „überwiegende öffentliche Interessen“ entgegenstehen. Mithilfe der Kollisionsklausel sollen die im Einzelfall entgegenstehenden öffentlichen Interessen näher bestimmt und im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes abgewogen werden.
Die Landesregierung ist davon überzeugt, dass betriebswirtschaftlich gut aufgestellte Kommunen in jeder Hinsicht konkurrenzfähig sind und daher den Wettbewerb mit privaten Entsorgern nicht zu fürchten brauchen.
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 21 der Abg. Dr. Gabriele Andretta, Daniela Behrens, Wolfgang Jüttner, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Jutta Rübke und Wolfgang Wulf (SPD)
Um den Abiturienten der doppelten Abiturjahrgänge gleiche Zugangschancen auch für Medizinstudienplätze zu sichern, hat die Kultusministerkonferenz am 27. Mai 2010 beschlossen, Verhandlungen mit dem Bund über die Auflage eines gemeinsamen Sonderprogramms zum befristeten Ausbau der Aufnahmekapazitäten in der Humanmedizin in den Jahren 2011 bis 2016 aufzunehmen. Das Sonderprogramm soll hälftig vom Bund und den sich beteiligenden Ländern finanziert werden. Die Entscheidung über die Teilnahme an dem Sonderprogramm ist den Ländern freigestellt. Während Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen bereits signalisiert haben, Verantwortung für die doppelten Abiturjahrgänge zu übernehmen, und den Anteil der Medizinstudienplätze erhöhen wollen, hat sich Wissenschaftsministerin Wanka bereits vor Beginn der Verhandlungen gegen die Teilnahme Niedersachsens an diesem Sonderprogramm ausgesprochen.
Nachweislich des Stenografischen Berichts über die 85. Plenarsitzung am 7. Oktober 2010 begründet Ministerin Wanka die Ablehnung mit noch freien Medizinstudienplätzen in den neuen Bundesländern, sodass es keinen Bedarf an zusätzlichen Studienplätzen gebe. Als weiteres Argument führt sie an, dass eine Kapazitätserhöhung auch gar nicht möglich sei, „weil die Zahl der Patienten der begrenzende Faktor ist und wir diese nicht erhöhen können.“ Die Medizinische Fakultät an der Universität Göttingen erklärt sich dagegen bereit, die Zahl der Medizinstudienplätze im Wintersemester 2011/2012 aufzustocken, und setzt sich dafür ein, dass Studierende den praktischen Teil ihrer Ausbildung teilweise auch an anderen Krankenhäusern absolvieren können. So könnte die Zahl der Studienplätze von jetzt 140 Studienanfängern auf 210 steigen. Der Dekan der Fakultät begründet die Initiative zum Ausbau der Kapazität mit der Sorge: „Wenn wir nichts unternehmen, wird der Numerus clausus durch die Decke schießen, und es werden nur noch Bewerber mit einem Durchschnitt von 1,0 einen Platz
1. Wie viele Studienplätze in Humanmedizin an welchen medizinischen Fakultäten in den neuen Bundesländern konnten in den vergangenen Semestern mangels Nachfrage nicht besetzt werden?
2. Wie hoch sind der derzeitige Numerus clausus und die Zahl der Bewerber auf einen Studienplatz in Humanmedizin bundesweit und in Niedersachsen?
3. Wie bewertet die Landesregierung den Vorstoß des Dekans der Medizinischen Fakultät an der Universität Göttingen? Teilt sie dessen Sorge, dass sich die Zugangschancen auf einen Medizinstudienplatz durch die doppelten Abiturjahrgänge und die Aussetzung des Wehrdienstes deutlich verschlechtern werden?
Die beteiligten Abgeordneten berufen sich in ihrer Anfrage auf einen Artikel in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 8. Oktober 2010, der auch in verschiedenen anderen Medien erschienen ist. Danach sei die Universitätsmedizin Göttingen (UMG) bereit, die Zahl der Studienanfänger von 140 auf 210 pro Semester zu erhöhen. Der Vorstand für Forschung und Lehre und zugleich Dekan der UMG, Professor Dr. Frömmel, ist allerdings in dem Bericht missverständlich zitiert worden. Tatsächlich stellt sich die Lage wie folgt dar:
In Göttingen gibt es seit vielen Jahren sogenannte Teilstudienplätze, welche die Möglichkeit beinhalten, die ersten vier Semester des Medizinstudiums zu absolvieren. Dabei handelt es sich um den vorklinischen Teil des Studiums, der mit dem Physikum abschließt. Die Universität Göttingen wurde vor vielen Jahren von der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu diesem Vorgehen verpflichtet, da die vorklinische Kapazität deutlich größer ist als die klinische Kapazität. Bemühungen, vorklinische Kapazität abzubauen, wurden von den Verwaltungsgerichten nicht akzeptiert. In der Vergangenheit gelang es relativ problemlos, von einem Teilstudienplatz auf einen Vollstudienplatz in ein klinisches Semester überzuwechseln, um das Studium abzuschließen. Oftmals war dies allerdings auch schon bisher mit einem Wechsel des Studienortes verbunden. Einige Universitäten, wie auch die Medizinische Hochschule Hannover (MHH), bieten inzwischen anders strukturierte unterschiedliche Modellstudiengänge ohne diese strikte Aufteilung in Vorklinik und Klinik an. In einen derartigen Studiengang zu wechseln, ist kaum möglich; insofern ist das bundesweite Angebot an geeigneten Vollstudienplätzen deutlich verringert worden.
Um die bisherigen Teilstudienplätze möglicherweise in Vollstudienplätze umzuwandeln, werden in Göttingen intensive Anstrengungen unternommen, die erforderliche klinische Ausbildungskapazität zu gewinnen. Weil dafür, wie zutreffend festgestellt, die Zahl geeigneter Patienten an der UMG begrenzt ist, kann dies nur durch Kooperationen mit leistungsfähigen nicht universitären Klinikträgern realisiert werden. Um dies über den Status von Modellversuchen hinaus zu realisieren, sind allerdings noch erhebliche Vorarbeiten erforderlich. Wenn es gelingt, die etwa 75 Teilstudienplätze pro Semester schnellstmöglich in Vollzeitstudienplätze umzuwandeln, würde dies zur Folge haben, dass die bereits bestehende Anfängerkapazität von ca. 210 Plätzen pro Semester auch zu einer entsprechenden Kapazität im klinischen Abschnitt des Studiums und damit zu höheren Absolventenzahlen führt.
Zu 1: In den vergangenen Semestern konnten in den neuen Bundesländern nach Abschluss des Nachrückverfahrens vereinzelt noch freie Studienplätze im Losverfahren der Hochschulen vergeben werden, da sich nicht alle Zugelassenen auch eingeschrieben hatten. Im Wintersemester (WS) 2007/08 waren dies jeweils 3 Studienplätze an der Universität Halle und an der Universität Magdeburg; im WS 2008/09 18 Studienplätze an der Universität Halle; im WS 2009/10 7 Studienplätze an der Universität Halle und 3 Studienplätze an der Universität Jena und im WS 2010/11 6 Studienplätze an der Universität.
Zu 2: Mit „Numerus clausus“ wird die Tatsache bezeichnet, dass für einen Studiengang Zulassungsbeschränkungen bestehen. Die Auswahlgrenzen im Studiengang Humanmedizin lagen zum Wintersemester 2010/11 in der Abiturbestenquote (20 % der Studienplätze) bei einer Durchschnittsnote von 1,0 bis 1,2, um für einen Studienplatz ausgewählt werden zu können. In der Wartezeitquote (ebenfalls 20 % der Studienplätze) war mindestens eine Wartezeit von zwölf Halbjahren für eine erfolgreiche Auswahl erforderlich.
Im Auswahlverfahren der Hochschulen, in dem die übrigen 60 % der Plätze vergeben werden, ist die Auswahlgrenze aufgrund unterschiedlicher Auswahlkriterien je nach Hochschule unterschiedlich. Da die Hochschulen in dieser Quote neben der Durchschnittsnote noch weitere Auswahlkriterien heranziehen können (z. B. gewichtete Einzelnoten,
Medizinertest, Berufsausbildung, Auswahlgespräche), lässt sich häufig keine konkrete Auswahlgrenze in Form einer Durchschnittsnote benennen. Dies gilt insbesondere, wenn an Hochschulen wie z. B. in Göttingen und Hannover Auswahlgespräche durchgeführt werden. Bei den Hochschulen, die auch in der 60-%-Quote ausschließlich nach Durchschnittsnote auswählten, ergab sich, dass im günstigsten Fall eine Durchschnittsnote von 1,5 bzw. 1,6 noch für eine Zulassung ausreichte.
Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber auf einen Studienplatz in Medizin bundesweit betrug im WS 2010/11 40 419 auf 8 634 Studienplätze. Für die niedersächsischen Hochschulen kamen im WS 2010/11 4 363 Bewerberinnen und Bewerber auf 405 Studienplätze.
Zu 3: Vor dem Hintergrund der eingangs erfolgten Klarstellung begrüßt die Landesregierung den Vorstoß des Dekans der UMG ausdrücklich. Grundsätzlich sind im Rahmen einer Aussetzung von Wehr- und Zivildienst zusätzliche Vorkehrungen zu treffen. Hierzu wurden bereits Gespräche zwischen Bund und Ländern sowie innerhalb Niedersachsens zwischen Hochschulleitungen und Ministerium für Wissenschaft und Kultur aufgenommen. Der Hochschulausschuss der Kultusministerkonferenz hat sich bereits mit der Frage der Folgen einer Aussetzung der Wehrpflicht ab 2011 befasst und die Kommission Statistik gebeten, die Prognose der Studienanfängerinnen und -anfänger, Studierenden und Hochschulabsolventinnen und -absolventen bis 2020 zu überarbeiten. Eine Staatssekretärsarbeitsgruppe von Bund und Ländern wird noch im November die Ergebnisse der überarbeiteten Prognose beraten. Bei den Überlegungen wird zu berücksichtigen sein, dass die Größe des quantitativen Effekts stark von der noch vorzunehmenden Ausgestaltung alternativer Angebote (attraktives soziales Jahr, Bildungsan- gebote der größenmäßig noch zu bestimmenden Bundeswehr etc.) abhängig ist. Eine hinlänglich belastbare Prognose über die Zahl möglicher Studienanfängerinnen und -anfänger besteht noch nicht.
Mit dem Innovationsinkubator haben das Land Niedersachsen und die Universität Lüneburg ein europaweit besonderes Projekt entwickelt, das mit einem Investitionsvolumen von rund 100 Millionen Euro eine Initialzündung für die regionale Wirtschaftsentwicklung im ehemaligen Regierungsbezirk Lüneburg (Konvergenz- gebiet) durch innovative Forschungskooperationen, zukunftsweisende Bildungsmaßnahmen und Infrastrukturmaßnahmen setzen wird. Gefördert wird das Projekt mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und des Landes.