Die Bundesrepublik Deutschland kommt mit der Rückführung von verglasten radioaktiven Abfällen in sogenannten Castortransportbehältern (im Fol- genden: Castortransport) ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung nach, den bei der Wiederaufarbeitung von in deutschen Kernkraftwerken verwendeten Brennstäben entstehenden radioaktiven Abfall aus dem Ausland zurückzunehmen. Die Castortransporte von La Hague nach Gorleben sind in den vergangenen Jahren - wie auch in diesem Jahr - von zahlreichen Protesten begleitet worden.
Die Durchführung des Castortransports stellt die Polizei in zweifacher Hinsicht vor Herausforderungen. Zum einen muss sie den Schutz und eine sichere Durchführung des vom Bundesamt für Strahlenschutz auf der Grundlage des Atomgesetzes genehmigten Castortransportes gewährleisten. Zum anderen hat die Polizei die Aufgabe, Atomkraftgegnern die Ausübung ihrer Grundrechte auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit zu ermöglichen.
Die Erfahrungen aus den vergangenen Jahren zeigen, dass die Demonstrantinnen und Demonstranten überwiegend friedlichen Protest üben; allerdings sind auch vereinzelte unfriedliche und gewalttätige Aktionen zu verzeichnen gewesen. Die Versammlungsfreiheit schützt jedoch nur friedlichen und gewaltfreien Protest. Gegen gewaltbereite Störer und Straftäter muss die Polizei daher konsequent einschreiten.
Darüber hinaus vermittelt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch keinen Anspruch darauf, den von den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern kritisierten Castortransport durch Verhinderungsaktionen faktisch zu unterbinden. Daher sind Verhinderungsblockaden, die nicht auf Protest, sondern auf die Verhinderung des Castortransportes gerichtet sind, oder Manipulationen an der Transportstrecke rechtswidrige Handlungen, die je nach Einzelfall den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat erfüllen können.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des zivilen Ungehorsams im geltenden Recht nicht vorgesehen ist, und dieses Verhalten, abhängig vom konkreten Fall, die Erfüllung einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat bedeuten kann.
Zu 1: Der Versuch die Durchführung des Castortransports durch das Entfernen von Schottersteinen aus dem Gleisbett zu be- oder verhindern, ist keine neue Erscheinungsform des Protests, sondern war auch in den Vorjahren bereits vereinzelt zu verzeichnen. Neu ist in diesem Jahr aber das Ausmaß der Kampagne, mit der die Aktion „Castor Schottern“ beworben wurde. Dabei wird das „Castor Schottern“ häufig als Ausdruck „zivilen Ungehorsams“ und als Maßnahme, die zwar vom Gesetz nicht gedeckt, aber legitim und gerechtfertigt sei, dargestellt. Hierdurch wird diese Protestaktion irrig verharmlost und in ihren Folgen bagatellisiert.
Die Aktion „Castor Schottern“ stellt eine Straftat nach § 316 b StGB (Störung öffentlicher Betriebe) dar; auch der Aufruf zum „Schottern“ ist bereits als öffentliche Aufforderung zur Störung öffentlicher Betriebe eine strafbare Handlung nach § 111 StGB in Verbindung mit § 316 b StGB, die - selbst für den Fall, dass die Aufforderung ohne Erfolg bleibt - mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg hat deshalb entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Ob in den der Fragestellung zugrunde liegenden Äußerungen eine solche strafbare öffentliche Aufforderung zur Störung öffentlicher Betriebe zu sehen ist, lässt sich anhand der wiedergegebenen Zitate nicht beurteilen.
Zu 2: Einschätzungen zu den möglichen Beweggründen, die den Äußerungen einzelner Politikerinnen und Politiker zugrunde liegen, gibt die Landesregierung nicht ab.
Zu 3: Die Landesregierung sieht die Basis für eine zukunftsorientierte Fortentwicklung unseres Gemeinwesens in Niedersachsen als so hinreichend gefestigt an, dass sie nicht bereits durch Positionen, die von einzelnen Politikerinnen und Politikern eingenommen werden, infrage gestellt würde.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 11 der Abg. Daniela Behrens (SPD)
In Lilienthal entsteht nach Auskunft der Bürgerinitiative „Lilienthal stoppt Tetra-Strahlen“ zurzeit ein etwa 40 m hoher Tetra-BOS-Sendemast in zentraler Lage eines Wohngebietes. Aktuell gibt es wohl einen Baustopp, der nach Aussage des Bürgermeisters der Gemeinde Lilienthal erst aufgehoben wird, wenn alle gemeindeseitigen Fragen beantwortet werden. Seitens besorgter Bürger wird u. a. auch die Frage gestellt, warum dieses Vorhaben - und vergleichbare - in Niedersachsen der Geheimhaltung unterliegen, obwohl dies in anderen Bundesländern transparenter gehandhabt wird. Nach Meinung von Experten bestünde gegebenenfalls innerhalb eines Radius von 500 m um den Tetra-Turm ein erhöhtes Risiko für spezifische Krankheitssymptome. Nun kommt der Verdacht auf, dass diese Krankheitsgefährdung mit der Geheimhaltung in Zusammenhang stünde. Ebenfalls wird darauf hingewiesen,
dass in neun EU-Ländern der Grenzwert für Tetra-Strahlung bei einem Zehntel des zulässigen Wertes in Deutschland liege.
1. Wie schätzt sie das Gefährdungspotenzial der Tetra-Strahlung grundsätzlich ein, und welche konkreten Angaben/Daten/Fakten liegen ihr im Zusammenhang mit Abständen zu Wohngebieten vor?
2. Warum - und inwieweit genau - unterliegt der Bau eines Tetra-BOS-Sendemastes in Niedersachsen der Geheimhaltung, und wie wird das in anderen Bundesländern gehandhabt?
3. Inwiefern ist der infrage stehende Standort Lilienthal nach Abwägung aller Kriterien nach Auffassung der Landesregierung als geeignet zu bewerten, oder müsste gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Nähe zur Wohnbebauung ein alternativer Standort geprüft werden?
Bund und Länder haben sich zum Aufbau eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) entschieden und dazu am 1. Juni 2007 ein Verwaltungsabkommen geschlossen. Damit wird die veraltete, nicht mehr anforderungsgerechte Technik des Analogfunks durch ein zeitgemäßes System ersetzt.
Zu 1: Nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) muss für alle stationäre Basisstationen mit mehr als 10 W Ausgangsleistung, wie sie auch beim Tetra-Digitalfunk verwendet werden, bei der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung beantragt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass die rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Grenzwerte von 10 MHz bis 300 GHz für die Immission nach der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über elektromagnetische Felder - (26. BImSchV) eingehalten werden.
Vergleichsmessungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz an einer mobilen Tetra-Basisstation zeigen, dass die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte (bezogen auf W/m²) im zugänglichen Bereich (also auch im Wohnbereich) für die Bevölkerung meistens nur unter 1 % ausgeschöpft werden. Dies deckt sich mit Ergebnissen, die Messungen und Berechnun
In vielen europäischen Ländern, wie Belgien, Großbritannien (seit 2005 vollständig ausgebaut) und den Niederlanden, verwenden Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bereits seit längerem den Tetra-Standard. Die Nutzung wurde durch Forschungsstudien zu möglichen gesundheitlichen Einflüssen durch Tetra-Strahlung begleitet. Hier konnten bisher keine Einflüsse auf den menschlichen Organismus festgestellt werden.
In Deutschland führt das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zusammen mit der Bundesanstalt für Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) zurzeit ebenfalls Studien zu diesem Thema durch, z. B. Studien zur Untersuchung des Einflusses der für Tetra genutzten Signalcharakteristik auf kognitive Funktionen.
Für weitere Informationen zum möglichen Gefährdungspotenzial wird auf die Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frauke Heiligenstadt vom 4. Mai 2007 verwiesen (LT-Drs. 15/3993).
Der gesicherte Stand der Wissenschaft (z. B. EMF- Forschungsprojekt der WHO, Interphone-Studie, Deutsches Mobilfunk-Forschungsprogramm) im Bereich der elektromagnetischen Felder konnte bisher nicht nachweisen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV nicht ausreichen, um gesundheitliche Risiken sicher zu vermeiden. Im Umkehrschluss ist daher nicht nachgewiesen, dass gesundheitliche Risiken durch Tetra-Strahlung bei Einhaltung der Grenzwerte auftreten können. Ein besonderes Gefährdungspotenzial durch Tetra-Strahlung ist somit unter den genannten Voraussetzungen auch in der räumlichen Nähe von Wohngebieten nicht zu erkennen.
Zu 2: Für die Planung und die Vorgaben des bundeseinheitlichen Digitalfunknetzes für die BOS (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsauf- gaben) ist die BDBOS verantwortlich. Da es sich beim Digitalfunk um ein hoheitlich betriebenes Sicherheitsnetz handelt, werden die Pläne, Lage und Leistung der Tetra-Basisstationen von der BDBOS als Verschlusssache eingestuft. Dies gilt für Niedersachsen und auch für die anderen Bundesländer.
Zu 3: Nach einer Überprüfung von möglichen alternativen Standorten in Lilienthal bietet sich keine vertretbare Alternative. Da das Digitalfunksystem von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, wie z. B. der Polizei, der Feuerwehr und
Rettungsdiensten, genutzt wird, muss eine ausreichende funktechnische Abdeckung - auch innerhalb von Gebäuden - sichergestellt werden. Dies ist bei den alternativen geprüften Standorten nicht der Fall.
Aus der Nähe zur Wohnbebauung ergibt sich, wie unter den Ausführungen zu 1. dargestellt, keine Notwendigkeit eines alternativen Standortes, da gesundheitliche Gefährdungen nach dem Stand der Forschung bei Tetra bei Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV nicht bekannt sind.
Bebauungsplan der Stadt Celle berücksichtigt nicht die Anforderungen des Hochwasserschutzes an der Aller
Die Stadt Celle hat im September 2010 die dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 - Neufassung - „Gebiet zwischen Oberaller/Fischerdeich/Allerdeich und Blumlage/Magnusgraben, Teilbereich Saarfeld“ beschlossen. Der Bebauungsplan wurde aufgestellt, um den Neubau einer Feuerwehrzentrale für die Stadt Celle in dem Gebiet zu ermöglichen. Das Plangebiet liegt im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Aller. Der NLWKN hat in einer Stellungnahme noch einmal darauf hingewiesen, dass die Flächen bei einem HQ-100 überflutet werden und deshalb als Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichert worden sind. Diese Tatsache steht nach Ansicht des NLWKN einer Bebauung der Flächen entgegen.
Die Thematik wurde im Zusammenhang mit dem Rahmenentwurf „Hochwasserschutz in der Region Celle“ ausführlich auch in den städtischen Gremien und der Verwaltung diskutiert und war somit dort bekannt. Die in dem Rahmenentwurf vorgesehenen Maßnahmen zum Hochwasserschutz werden seit einigen Jahren sukzessive nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln - eine Förderzusage des Landes liegt vor - umgesetzt. Im Bereich des Bebauungsplans Nr. 32 ist in dieser Planung vorgesehen, Schlitzwände zur Abdichtung der dort vorhandenen alten, stark durchwurzelten Sandverwallung zwischen Apfelweg und Magnusgraben einzubauen. So soll der Hochwasserschutz für Teile der Altstadt und die Fritzenwiese sichergestellt werden.
Es ist unverständlich, dass die Stadt Celle einen Eingriff, die Bebauung des dort sichergestellten Hochwasserschutzgebietes, ausnahmsweise zulassen will, obwohl die Gebäude, die dort errichtet werden sollen, nicht vor Hoch
wasserschäden geschützt sind. Das verwundert umso mehr, als es sich um die Einsatzzentrale der örtlichen Feuerwehr handelt, deren Einsatzfähigkeit gerade im Hochwasserfall nicht beeinträchtigt werden darf. Warum der Neubau der Feuerwehrzentrale besonders eilbedürftig ist, warum er nicht an anderer Stelle im Stadtgebiet möglich sein sollte und warum er erfolgen muss, bevor die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen umgesetzt sind, erschließt sich nicht.
Angesichts der Diskussion um Folgen des Klimawandels auf den Wasserhaushalt ist es zudem unverständlich, warum eine Kommune ohne erkennbare zwingende Gründe ein Überschwemmungsgebiet mit einem kommunalem Gebäude bebauen will und andererseits privaten Grundstücksbesitzern vorgeschrieben wird, die Nutzung von Flächen in Überschwemmungsgebieten einzuschränken, und eine Bebauung vollständig untersagt ist.
1. Inwieweit werden Anforderungen des Hochwasserschutzes und des Wasserrechtes bei der dritten Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 der Stadt Celle nicht beachtet?
2. Wie beurteilt die Landesregierung aus fachaufsichtlicher Sicht die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um in einem festgesetzten bzw. sichergestellten Überschwemmungsgebiet wie hier am Beispiel Celle den Neubau einer städtischen Feuerwehreinsatzzentrale oder einer anderen kommunalen Einrichtung mit Gründen des Wohls der Allgemeinheit rechtssicher begründen zu können?
3. Inwieweit sind nach Kenntnis der Landesregierung an der Aller als Folgen des Klimawandels und etwa damit verbundener häufiger auftretender Starkregen und Sommerhochwasserereignisse Auswirkungen auf die bisher festgesetzten Überschwemmungsgebiete bzw. darüber hinaus zu erwarten?
Der Rat der Stadt Celle hat am 30. September 2010 den Satzungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplanes gefasst. Im Änderungsverfahren setzte sich die Stadt Celle intensiv mit dem Hochwasserschutz auseinander. So wurden im Rahmen der Planung verschiedene Standortalternativen für die Neuansiedlung der Feuerwehr geprüft. Zunächst war bei allen auch aus feuerwehrtechnischer Sicht infrage kommenden Standortalternativen von einer potenziellen Hochwasserbetroffenheit auszugehen, sodass sich dieser Belang nicht zugunsten oder gegen einen Standort auswirken konnte.
Für den in Rede stehenden Planungsbereich war im Zuge der Erstellung entsprechender Arbeitskarten zur vorläufigen Sicherung als Überschwemmungsgebiet diesbezüglich eine grobmaschige
Geländeaufnahme im Verlauf des Verbindungswegs „Zur Ziegeninsel“ erfolgt, aus der sich in der Überlagerung mit dem für den Bemessungsfall ermittelten Hochwasserspiegel von 38,95 m NN ein breitflächiges Zuströmen von in den Magnusgraben eindringendem Hochwasser der Aller in das Saarfeld und die südlich anschließenden Siedlungsbereiche ergab.
Im Rahmen einer aktuellen erweiterten und kleinräumiger auflösenden Geländevermessung am 21. und 30. September 2009 wurde festgestellt, dass infolge der Höhen der nach Südwesten ausstreichenden Deichlinie des Fischerdeichs, in Anbindung an vorhandenen Gebäudebestand von Ruderhäusern und Parkpalette am Herzog-Ernst-Ring das Übertreten von Hochwasser im Bemessungsfall durchgängig unterbunden wird. Dies gilt entsprechend für die nach Süden auslaufende Deichlinie östlich des Herzog-Ernst-Rings im Übergang zwischen Fischerdeich und Osterdeich.