Protocol of the Session on June 10, 2010

Niedersächsische Insolvenzgerichte: zu wenig Erfahrung, zu wenig Fachkenntnis, aber hohe Gebühren für Insolvenzverwalter?

Diese Frage wird von Herrn Limburg von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einbebracht. Herr Limburg, Sie haben das Wort.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Meine Damen und Herren! Niedersächsische Insolvenzgerichte: zu wenig Erfahrung, zu wenig Fachkenntnis, aber hohe Gebühren für Insolvenzverwalter?

Die „Panorama“-Sendung der ARD am 6. Mai 2010 befasste sich mit dem Thema, wie Insolvenzverwalter durch Firmenpleiten „... Millionen abzocken“. Behandelt wurde insbesondere ein Fall, der vom Amtsgericht Aurich entschieden wurde. Nach der Insolvenz eines Unternehmens hatte das Amtsgericht Aurich einem vorläufigen Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit über ca. zweieinhalb Monate eine Gebühr von 14,5 Millionen Euro gewährt, offensichtlich ohne einen Tätigkeitsnachweis. Selbst der zuständige Amtsrichter bezeichnete die Gebühr in dem Fernsehbeitrag als „nicht unbedingt korrekt, aber rechtskräftig“. Die Insolvenzrechtler und das Institut für Mittelstandsforschung, die für die Sendung interviewt wurden, stellten dar, dass die Amtsgerichte häufig mit der Prüfung der Gebührenforderung der Insolvenzverwalter überfordert wären, sie auch wegen der mangelnden Erfahrung mit Insolvenzverfahren gar nicht zu einer ordnungsgemäßen Prüfung in der Lage wären. Dies sei darauf zurückzuführen, dass z. B. in Niedersachsen insgesamt 33 Gerichte für die Durchführung von Insolvenzverfahren zuständig seien, die teilweise nur 10 Verfahren pro Jahr betreuen, was zwangsläufig eine zu geringe Erfahrung bedeutet, zumal das Insolvenzrecht auch bei der richterlichen Ausbildung kaum beachtet würde. Auch sei zu beklagen, dass in zwei Dritteln der Insolvenzverfahren kein Vermögen für die Masse mehr vorhanden sei und in dem restlichen einen Drittel ca. 50 % des Vermögens für die Insolvenzverwalter aufgebraucht werden müssten. Das führt - wie in dem beschriebenen Fall beim Amtsgericht Aurich - dazu, dass Mitarbeiter des insolventen Unternehmens mit ihren teils noch hohen Gehaltsansprüchen leer ausgehen und der vorläufige Insolvenzverwalter 14,5 Millionen Euro an Gebühren „kassiert“.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hält die Landesregierung eine Gebühr von 14,5 Millionen Euro für einen Insolvenzverwalter für eine Tätigkeit über ca. zweieinhalb Monate für angemessen, während gleichzeitig zahlreiche Mitarbeiter des insolventen Unternehmens auf große Teile ihres Gehalts verzichten müssen?

2. Selbst wenn dem niedersächsischen Justizministerium bisher keine Erkenntnisse über Effizienzverlust oder fachliche Defizite der 33 niedersächsischen Insolvenzgerichte vorliegen, erscheint es aus Sicht der Landesregierung angesichts der steigenden Anzahl von Insolvenzverfahren und zunehmendem Spezialisierungsdruck nicht sinnvoll, eine Zentralisierung vorzunehmen?

3. Welche Maßnahmen wurden und werden seitens des Justizministeriums vorgenommen, um die zuständigen Richter bzw. Rechtspfleger an den 33 niedersächsischen Insolvenzgerichten umfassend zu schulen und regelmäßig fortzubilden?

Danke schön.

(Beifall bei den GRÜNEN und bei der LINKEN)

Herzlichen Dank, Herr Kollege Limburg. - Für die Landesregierung hat Herr Minister Busemann das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Limburg, die Insolvenzordnung - kurz: InsO - gibt in § 63 vor, dass der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung und den Ersatz angemessener Auslagen hat, wobei der Wert der Insolvenzmasse sowie der Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung Berücksichtigung finden müssen. Im Wesentlichen ist die Höhe der Vergütung der Insolvenzverwalter also abhängig vom Wert der Insolvenzmasse bzw. beim vorläufigen Verwalter vom Wert des Vermögens, auf das sich seine Tätigkeit bezogen hat, sowie von den konkreten besonderen Umständen der jeweiligen Geschäftsführung, die bei Abweichungen vom Normalfall einen Zuschlag oder Abschlag von der sogenannten Regelvergütung erforderlich machen.

Die Höhe der Regelvergütung ergibt sich aus § 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung - kurz InsVV -, der eine wertabhängige degressive Staffelvergütung vorsieht. Erhält der Insolvenzverwalter in der ersten Stufe bis zu einem Wert der Masse von 25 000 Euro noch 40 % davon als Vergütung, so sinkt der prozentuale Anteil in weiteren sechs Stufen bis auf 0,5 % für Massewerte über 50 Millionen Euro. Mit dieser Ausgestaltung der Regelvergütung werden entsprechend dem Willen des Verordnungsgebers grundsätzlich extrem hohe Vergütungen mit fragwürdiger Relation zur ausgeübten Tätigkeit verhindert. Die Festsetzung der Vergütung ist zudem auf sofortige Beschwerde des Verwalters, des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers durch das zuständige Landgericht als Rechtsmittelgericht zu überprüfen.

Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Insolvenzsachen ist in § 2 der Insolvenzordnung normiert. Danach ist für das Insolvenzverfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landge

richt seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. Niedersachsen hat unter Gebrauchmachung von einer entsprechenden Ermächtigung 33 Amtsgerichten von insgesamt 80 die Aufgabe des Insolvenzgerichtes zugewiesen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Festsetzung einer angemessenen Vergütung liegt nach dem einleitend Dargestellten gemäß §§ 63, 64 InsO in Verbindung mit den Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte.

Die Höhe der Vergütung von ca. 14,5 Millionen Euro für die Tätigkeit eines vorläufigen Verwalters im Eröffnungsverfahren ist auch für die Landesregierung befremdlich. Nach den vorhandenen Kenntnissen über das betroffene Unternehmen scheint äußerst zweifelhaft, ob sich die Vergütung vor dem Hintergrund des Wertes des zu verwaltenden Vermögens und der vergütungsrelevanten besonderen Schwierigkeit der Geschäftsführung bei rechtmäßiger und sachgerechter Anwendung der gesetzlichen Regelungen rechtfertigen lässt. Dabei ist es nicht allein die absolute Höhe der Vergütung für einen relativ kurzen Tätigkeitszeitraum, die Befremden auslösen muss, sondern die Relation der Vergütungshöhe zum Wert des zu verwaltenden Vermögens.

Der in der „Panorama“-Sendung vom 6. Mai 2010 in Bezug genommene Einzelfall ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen bei der Zentralstelle für Korruptionsstraftaten bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück. Dabei richten sich die Ermittlungen, wie der Presse zu entnehmen war, gegen den Insolvenzverwalter wegen des Verdachts der Untreue und gegen den Rechtspfleger wegen des Verdachts der Rechtsbeugung, der Bestechlichkeit und der Beihilfe zur Untreue. Die Ermittlungen dauern noch an.

Die Gegenüberstellung der Vergütung des Insolvenzverwalters und des Lohnverzichts der Mitarbeiter dürfte in ihrer pauschalen Form entgegen der Annahme des Fragestellers nicht geeignet sein, zu einer angemessenen Bewertung zu gelangen. Führen die Zugeständnisse der Mitarbeiter eines Unternehmens zu dessen Fortführung im Rahmen einer übertragenen Sanierung oder eines Insolvenzplans, so entspricht dies in aller Regel dem originären Interesse der Arbeitnehmer, führt aber beim Verwalter gegenüber der Zerschlagung

eines Unternehmens zu einem vergütungsrelevanten Mehraufwand.

Problematischer scheint in diesem Zusammenhang, dass zu viele Insolvenzverfahren erst zu einem Zeitpunkt eröffnet werden können, zu dem die Situation bereits derart prekär ist, dass eine Fortführung nicht mehr in Betracht kommt und auch eine nennenswerte Masse zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht mehr realisiert werden kann. Hier stimmt die Landesregierung mit der Analyse der Bundesministerin der Justiz überein, dass die Bemühungen bei der Reform des Insolvenzrechts dahin gehen müssen, die Sanierung im Rahmen von Insolvenzverfahren weiter zu stärken und die Grundlagen für eine neue Insolvenzkultur im Rahmen eines Mentalitätswechsels in Deutschland zu schaffen.

Zu Frage 2: Es liegen keine Erkenntnisse über Effizienzverlust oder fachliche Defizite der 33 niedersächsischen Insolvenzgerichte vor. Vielmehr steht Niedersachsen mit Blick auf die Beendigungsquote und die Verfahrensdauer der Insolvenzverfahren im Ländervergleich hervorragend da, während einige Länder, in denen eine starke Konzentration der Gerichtsstandorte vorgenommen wurde, hinsichtlich Beendigungsquote und Verfahrensdauer die Schlusslichter bilden.

(Filiz Polat [GRÜNE]: Das hängt dann aber auch mit den Standorten zu- sammen!)

Ich schlage vor, hierzu selbst die Veröffentlichung des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn „Wann werden die Gläubiger ausgezahlt? - Dauer von Unternehmensinsolvenzverfahren im regionalen Vergleich“ - IfM-Materialien Nr. 193, S. 29 und 30 - zu vergleichen, die unter „www.ifm-bonn.org - Publikationen/Eigene Veröffentlichungen - IfM-Materialien“ abrufbar ist. Das alles können Sie nachlesen.

(Helge Limburg [GRÜNE]: Können Sie uns den Link mailen?)

- Das machen wir gleich. - Folglich kann aufgrund eines Einzelfalls nicht auf ein grundlegendes Strukturproblem der hiesigen Insolvenzgerichte geschlossen werden. Gleichwohl wird die Landesregierung auch vor dem Hintergrund des in den Medien diskutierten Falls überprüfen, ob eine weitergehende Konzentration sachdienlich ist.

Um die Effizienz noch weiter zu steigern, soll die Anzahl der Gerichtsstandorte zum jeweiligen Zeitpunkt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der einerseits sinnvollen Konzentration der Spezialma

terie und der andererseits in einem großen Flächenland wie Niedersachsen erheblichen Bedeutung der flächendeckenden Bürgernähe der Justiz herstellen. So kann mit der Einrichtung mehrerer Insolvenzgerichte in einem Landgerichtsbezirk sowohl auf mehrere Wirtschaftsschwerpunkte innerhalb der großen Landgerichtsbezirke reagiert werden als auch dem berechtigten Wunsch der Bürgerinnen und Bürger nach einem ortsnahen persönlichen Ansprechpartner bei Gericht Rechnung getragen werden.

Zu Frage 3: Den in Niedersachsen mit Insolvenzsachen betrauten Richterinnen und Richtern sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern stehen verschiedene überregionale und regionale Fortbildungsveranstaltungen zur Verfügung, die zu aktuellen Schwerpunkten des Insolvenzverfahrens wie zur Frage der Insolvenzverwalterauswahl, dem Vergütungsrecht sowie aktuellen Reformvorhaben informieren. Nach einer Absprache mit den Mittelbehörden ist für 2010 die Ausrichtung einer dienstübergreifenden Fortbildung für Richter und Rechtspfleger durch das Justizministerium sowie einer weiteren Fortbildung für zuständige Richter durch das Oberlandesgericht Oldenburg geplant. Für Insolvenzrechtspfleger werden daneben Seminare zur Gewährleistung eines regelmäßigen Erfahrungsaustauschs angeboten. Zusätzlich stehen den mit Fragen des Insolvenzrechts betrauten Richterinnen und Richtern auch die Fortbildungen der Deutschen Richterakademie zur Verfügung. Hier finden regelmäßig Tagungen zum Thema „Aktuelle Probleme des Insolvenzrechts“ sowie Kurse zum Buchführungs- und Bilanzwesen statt.

Danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Herzlichen Dank, Herr Minister Busemann. - Die erste Frage stellt von der CDU-Fraktion Herr Kollege Adasch. Bitte!

Frau Präsidentin! Herr Minister Busemann, Sie haben das Thema der Dauer der Verfahren und der Beendigungsquote angeschnitten und gesagt, wir stünden da ganz gut da. Können Sie näher präzisieren, wo wir uns da im bundesweiten Vergleich befinden?

Herzlichen Dank. - Für die Landesregierung, an die die Frage gerichtet war, antwortet Herr Minister Busemann.

Frau Präsidentin! Herr Kollege Adasch, ich habe mir im Hinblick auf den heutigen Termin und auch angesichts bestimmter Vorhalte des „Panorama“Teams, das vor einigen Wochen da war und mich stundenlang gelöchert hat, weil es in eine bestimmte Richtung wollte

(Dr. Manfred Sohn [LINKE]: Passen Sie auf auf „Panorama“!)

- ja, Sie kennen das, Herr Sohn, nicht wahr; haben Sie damit auch Last? - nach dem Motto „Kleine Gerichte sind nicht leistungsfähig, das dauert alles ewig, große Gerichte sind leistungsfähig, ganz toll, das läuft alles super“. Deswegen haben wir uns die Verfahrenszahlen ein bisschen näher angeguckt. Niedersachsen hat, bezogen auf sämtliche in der Zeit von Januar 1999 bis September 2009 abgeschlossene Insolvenzverfahren - wir haben das Gesetz ja seit gut zehn Jahren -, mit durchschnittlich 42,3 Monaten bei juristischen Personen die kürzeste Verfahrensdauer aller Länder. Die längsten Verfahrensdauern haben die ostdeutschen Länder, die eine starke Zentralisierung der Insolvenzgerichte vorgenommen haben, mit bis zu durchschnittlich 61,4 Monaten, z. B. in Brandenburg. Die Dauer beträgt also fünf Jahre. Ein Normalbürger wird vielleicht die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, wenn er an seinen Strafprozess oder an seinen Schadenersatzprozess nach einem Verkehrsunfall denkt. Da wird nach ein paar Monaten gerichtet. Bei Insolvenzverfahren darf man, glaube ich, akzeptieren, dass es ein paar Jahre dauert, bis alles abgewickelt ist, weil das zum Teil Massenverfahren mit Verjährungsfristen sind. Es ist aber ganz interessant, dass wir mit 3,5 Jahren eigentlich ganz ordentlich liegen und andere fünf Jahre brauchen. Also ist da insoweit kein Strukturproblem auszumachen.

Seit dem Beginn im Jahre 1999 haben sicherlich Tausende von Verfahren und Prozessen stattgefunden. Was die Beendigungsquote der Verfahren anbelangt, ist der Stand folgender: Hinsichtlich der Beendigungsquote ist Niedersachsen mit einer Beendigungsquote von 47,6 % bei juristischen Personen zusammen mit Bremen - 49,5 % - und dem Saarland - 51,9 % - in der Spitzengruppe der Länder. Abgeschlagen sind auch hier die ostdeut

schen Länder mit einer Beendigungsquote von bis zu lediglich 30,8 % bei juristischen Personen in Brandenburg. Nun mag es in Brandenburg und in den anderen ostdeutschen Ländern Besonderheiten geben. Möglicherweise musste man sich erst einmal an dieses neue Rechtsgebiet herantasten; ich weiß es nicht. Aber es ist schon bemerkenswert, dass offenbar diejenigen, die getreu der bundesgesetzlichen Vorgabe stark zentralisiert haben, etwas ungünstigere Rahmendaten haben als die Länder, die - wie wir - den bürgernahen Flächenfaktor im Sinn gehabt haben.

(Beifall bei der CDU)

Herzlichen Dank. - Die nächste Zusatzfrage kommt von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Herr Hagenah, bitte!

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Minister, im „Panorama“-Bericht war ja dargestellt worden, dass es den Richtern bei nur wenigen zu behandelnden Fällen pro Jahr sehr viel schwerer fällt, auf schon vorhandenes bzw. aufgebautes Wissen zurückzugreifen, um entsprechend in die Tiefe zu gehen, und dass dadurch auch die Qualität der Verfahren im Hinblick auf die Insolvenzmasse, die für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übrig bleibt, entscheidend beeinflussbar sein könnte. Deshalb frage ich die Landesregierung, ob angesichts unseres Status, dass wir in Niedersachsen doppelt so viele Insolvenzgerichte wie der Durchschnitt der Länder haben, aus Ihrer Sicht einzig der Maßstab der Kürze der Verfahren eine Aussage über die Qualität und Tiefe der Verfahren hinsichtlich ihrer Rechtssicherheit und dem, was für die betroffenen Arbeitnehmer übrig bleibt, die immer am Ende der Strecke stehen, zulässt.

Herzlichen Dank, Herr Kollege Hagenah. - Für die Landesregierung haben Sie, Herr Minister Busemann, das Wort.

Frau Präsidentin! Herr Kollege Hagenah, in der Justiz gilt Gott sei Dank der Grundsatz: Gründlichkeit, Richtigkeit, Qualität gehen vor Schnelligkeit. Trotzdem fragen natürlich die Bürger und in bestimmten Zusammenhängen fragt auch die Wirtschaft: Wie flott kriege ich vor Gericht meinen Ti

tel? Wie schnell kann ich vollstrecken? In gewissen Situationen wird auch gefragt: Wie zügig und erfolgreich läuft ein Insolvenzverfahren ab? Das gilt sowohl für den Privatmann als auch für das Unternehmen. Wenn etwas zu schnell geht, werden auch Fehler gemacht und ist manchmal auch Kritik angesagt.

Diese wunderbaren Menschen von „Panorama“ haben mir eine Liste vor die Nase gehalten und mir gerade zum Standort Aurich gesagt: Die machen doch nur sechs Verfahren im gesamten Jahr! Das führt doch dazu, dass der Sachbearbeiter sozusagen gar nicht in Form ist, dass er gar keine Erfahrung hat, nicht fit ist, dass an einem kleinen Standort kein Umschlag ist usw. - Ich wäre beinahe darauf hereingefallen. Ich hatte auch Sorge vor der Sendung. Gott sei Dank haben sie mich aus dem Beitrag herausgeschnitten. Manchmal ist es ja auch ein Vorzug, wenn das passiert. Das war wohl nicht knackig genug.

(Heiterkeit - Jens Nacke [CDU]: Die Aussage!)

Das ist mir übrigens bei „Kontraste“ in anderem Zusammenhang kürzlich auch passiert. Ich habe mich schon gefragt: Was ist denn jetzt los? Werde ich langsam langweilig?

(Zuruf von der SPD: Das sollte Ihnen zu denken geben!)

- Das sollte mir zu denken geben. Ich muss mal wieder einen raushauen, Herr Kollege! Aus dem Alter sind wir aber heraus. - Ich habe mir das dann aber einmal angeguckt und gesagt: Nun mal langsam! - Wir hätten straffer konzentrieren können. Nach der bundesgesetzlichen Vorgabe hätte ich an elf Landgerichtsstandorten gucken müssen, wo das jeweilige Amtsgericht ist, das das Landgericht in seinem Revier hat, um dort Insolvenzen zu bearbeiten: Hannover macht Hannover, Osnabrück macht Osnabrück, Braunschweig macht Braunschweig und dann ist gut. - Nur um die Entfernungen aufzuzeigen: Der Papenburger müsste dann 120 km von Papenburg nach Osnabrück fahren, um ein harmloses Insolvenzverfahren - auch privater Art - abzuwickeln.