Gegenüber der Landesschulbehörde hat die Oskar-Kämmer-Schule erklärt, dass diese Beitragsordnung übernommen und mit einem durchschnittlichen Schulgeld in Höhe von 150 Euro monatlich gerechnet wird.
des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 51 der Abg. Ursula Weisser-Roelle und Victor Perli (LINKE)
Welche Genehmigungen hat die Firma Eckert & Ziegler in Braunschweig zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und Abfällen?
Der Berliner Medizintechnikspezialist Eckert & Ziegler hat Anfang 2009 das Braunschweiger Unternehmen Nuclitec GmbH übernommen. Die heutige Unternehmenstochter produziert radioaktive Komponenten für die Medizin und ist mit der Aufarbeitung und Entsorgung von schwach bis mittelradioaktiven Abfällen aus Medizin, Industrie und Forschung befasst.
Nachdem im Januar 2010 Pläne des Unternehmens bekannt wurden, etwa 20 Millionen Euro in die Erweiterung des „Kompetenzzentrums für sichere Entsorgung“ im Braunschweiger Stadtteil Thune zu investieren, hat der Rat der Stadt Braunschweig einstimmig eine Veränderungssperre für den Standort verhängt. Der Grund dafür waren Befürchtungen, wonach das Vorhaben dieser Firma dazu führen könnte, dass in einer geplanten Containerhalle auf der Erweiterungsfläche gegebenenfalls auch Atommüll aus dem Atommülllager Asse II aufbereitet werden könne. Zwischenzeitlich hat das Bundesamt für Strahlenschutz angekündigt, dass der radioaktive Asse-Müll infolge der geplanten Rückholung definitiv nicht zur Aufarbeitung nach Braunschweig gebracht werden soll.
Das Unternehmen äußerte sich zuletzt wiederholt zuversichtlich, sich von dem „Milliardenmarkt“ infolge der Inbetriebnahme von Schacht Konrad sowie der Rückholung des Asse-Mülls „seinen Teil sichern“ zu können. Vor wenigen Wochen wurde durch eine Aktienanalyse der BankM bekannt, dass das Unternehmen jetzt „alternative Angebote anderer Gemeinden“ für einen Standort zur Bearbeitung und Zwischenlagerung des Atommülls aus Asse II prüfe. Dies hatte in der Ortschaft Leese im Landkreis Nienburg/Weser Sorgen ausgelöst, wo das Berliner
Unternehmen ebenfalls eine Betriebsstätte unterhält. Zudem verfügt das Unternehmen nach eigenen Angaben über „eine Ausnahmegenehmigung für den innerdeutschen Transport von radioaktiven Abfällen über Landesgrenzen hinweg“.
1. Über welche (Ausnahme-)Genehmigungen zum Transport, zur Verarbeitung, zur Konditionierung, zur Lagerung, zur Verarbeitung und zum sonstigen Umgang mit welchen radioaktiven Stoffen verfügt die Firma Eckert & Ziegler GmbH in Braunschweig-Thune sowie gegebenenfalls an welchen anderen Standorten mit jeweils welchen Auflagen?
2. Umfassen diese Genehmigungen auch den Umgang mit schwachem, mittelaktivem und falsch deklariertem Atommüll, wie er im Atommülllager Asse II gelagert wird?
3. Verfügt die Firma Eckert & Ziegler GmbH bereits heute über Genehmigungen und Einrichtungen, die es ihr ermöglichen, Proben aus dem in der Schachtanlage Asse II lagernden Atommüll auf ihren Inhalt zu untersuchen? (Wenn ja, bitte einzeln aufführen, welche Ge- nehmigungen bzw. welche Einrichtungen exis- tieren.)
Die Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG, Berlin ist ein weltweit tätiges Unternehmen, dessen Hauptanwendungsgebiete die Medizintechnik, insbesondere die Krebstherapie, die nuklearmedizinische Bildgebung und die Radiopharmazie sind.
Gegründet wurde Eckert & Ziegler 1997 als Holdinggesellschaft. Das älteste Tochterunternehmen, die Eckert & Ziegler BEBIG GmbH, ging 1992 aus dem Zentralinstitut für Isotopentechnik, einem Forschungsinstitut der ehemaligen Akademie der Wissenschaften der DDR, hervor. Seit 2009 gehören die Geschäftsbereiche „Herstellung radioaktiver Prüf- und Kalibrierstrahler“ und „Environmental Services“ der ehemaligen Firma Amersham Buchler GmbH & Co. KG aus Braunschweig als weiteres spezialisiertes Tochterunternehmen zur Eckert & Ziegler Medizintechnik.
Der Bereich „Environmental Service“ besteht seit 1976 und umfasst die Sammlung und Konditionierung radioaktiver Abfälle aus Medizin, Forschung und Technik. Die Abgabe radioaktiver Abfälle an die Firma Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH stellt eine Ausnahme gemäß § 77 StrlSchV von der Ablieferungspflicht an die Landessammelstelle dar. Für einzelne Abfallarten, nach deren Behandlung kein (signifikantes) endzulagerndes Volumen zurückbleibt, hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz (MU) im Mai 2002 ein
pauschales Einvernehmen zur Abgabe an die o. g. Firma mit den anderen Bundesländern hergestellt. Es handelt sich bei den o. g. Abfallarten um sogenannte Abklingabfälle (Radionuklide mit Halb- wertszeiten < 100 Tage), radioaktive Abfälle, die gemäß § 29 StrlSchV freigebbar sind, und dekontaminierbare Abfälle. Radioaktive Abfälle wie feste und flüssige organische radioaktive Abfälle und Mischabfälle, die der Verbrennung zugeführt werden können, sowie Strahlenquellen, die auf Wiederverwendung und Verwertung geprüft werden, fallen ebenfalls unter die pauschale Einvernehmensregelung. In allen anderen Fällen ist eine individuelle Einvernehmenserklärung des MU einzuholen, bevor Abfälle an die Firma Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH abgegeben werden dürfen. Diese Einvernehmensregelung stellt eine Einschränkung der seit 1976 bestehenden Geschäftsaktivitäten der Firma Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH dar.
Weiterhin übernimmt die Firma Aufträge zur endlagergerechten Konditionierung radioaktiver Abfälle für Landessammelstellen aus anderen Bundesländern. Zur Konditionierung am Produktionsstandort Braunschweig werden Verfahren angewendet, denen das Bundesamt für Strahlenschutz gemäß § 74 StrlSchV zugestimmt hat. Nach der Konditionierung erfolgt der Rücktransport in die Zwischenlager der entsprechenden Landessammelstellen. Neben dem Produktionsstandort in Braunschweig betreibt die o. g. Firma im Landkreis Nienburg/Weser das Außenlager Leese, in dem u. a. die radioaktiven Abfälle der niedersächsischen Landessammelstelle Steyerberg lagern.
Zu 1: Die Firma Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH hat für den Produktionsstandort Braunschweig eine Genehmigung gemäß § 7 StrlSchV zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen. Diese Genehmigung beinhaltet auch den Umgang mit Kernbrennstoffen gemäß § 2 Abs. 3 AtG. Zum Transport radioaktiver Stoffe besitzt die o. g. Firma eine Beförderungsgenehmigung gemäß § 16 StrlSchV. Tätigkeiten in fremden Anlagen und Einrichtungen werden auf der Grundlage einer Genehmigung gemäß § 15 StrlSchV durchgeführt. Die o. g. Genehmigungen wurden vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig ausgesprochen.
gen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen erteilt. Diese bezieht sich ausschließlich auf umschlossene Strahlenquellen.
Für das Außenlager Leese ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover zuständig. Der Umgang erfolgt auf einer Genehmigung gemäß § 7 StrlSchV zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen. Diese Genehmigung beinhaltet ebenfalls den Umgang mit Kernbrennstoffen gemäß § 2 Abs. 3 AtG.
Die o. g. Genehmigungen sind mit Auflagen verbunden. Diese enthalten Regelungen zum Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen, zur physikalischen Strahlenschutzkontrolle, zur Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe, zur Umgebungsüberwachung und zur Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe.
Zu 2: Die Genehmigungen gemäß § 7 StrlSchV für den Produktionsstandort Braunschweig und das Außenlager Leese umfassen den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, wie sie üblicherweise in den Bereichen Medizin, Forschung und Technik vorkommen. Die o. g. Genehmigung nach § 9 AtG schließt den Umgang mit Kernbrennstoffen in offener Form aus. Inwieweit bei der Umkonditionierung radioaktiver Abfälle aus der Schachtanlage Asse II diese auftreten, kann derzeit nicht abschließend beantwortet werden.
Zu 3: Am Standort Braunschweig betreibt die o. g. Firma seit 1990 ein von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt akkreditiertes DKD-Labor für Messgrößen der Radioaktivität. Inwieweit das Labor für Untersuchungen von Proben der in der Schachtanlage Asse II eingelagerten Abfälle infrage käme, kann erst nach Kenntnis von Art und Umfang solcher Proben beurteilt werden. Der Umgang mit Probenmaterial wäre in diesem Fall mit der für den Standort Braunschweig vorhandenen Umgangsgenehmigung gemäß § 7 StrlSchV abzugleichen.
Die Genehmigung gemäß § 7 StrlSchV des Außenlagers Leese bezieht sich ausschließlich auf die Lagerung radioaktiver Abfälle aus Medizin, Forschung und Technik und schließt den Umgang mit Probenmaterial aus.
Ist der wiederholte Versuch, der Bürgerinitiative Lüchow-Dannenberg die Gemeinnützigkeit abzuerkennen, ein Fall politisch gewollter Behinderung?
Im Hinblick auf das im Salzstock GorlebenRambow im Bau befindliche Erkundungsbergwerk für ein mögliches Endlager der Bundesrepublik Deutschland für hoch radioaktive, wärmeentwickelnde Abfälle sorgt die Bürgerinitiative Lüchow-Dannenberg (BI) nach Ansicht von Beobachtern erfolgreich für eine zivilgesellschaftlich organisierte Kompensation für die seit Jahrzehnten nicht vorhandene Bürgerbeteiligung im Zusammenhang geltenden Bau-, Umwelt- und Atomrechts. Dies wird u. a. deutlich an Berücksichtigungen von Verlautbarungen der BI in vielen auch überregionalen Medien, insbesondere aber in der Elbe-Jeetzel-Zeitung.
Die Bürgerinitiative nimmt ihre Aufgaben gemäß ihren eigenen Grundsätzen aus Verantwortung gegenüber Mensch und Umwelt und auf der Basis eines ganz überwiegend ehrenamtlichen Engagements wahr. Die Arbeit des Vereins ist deshalb auch im finanzrechtlichen Sinne als gemeinnützig anerkannt.
Obwohl die Bürgerinitiative immer wieder betont hat, dass sie nicht zu Straftaten aufruft und auch in der Vergangenheit nicht aufgerufen hat, sieht sie sich immer wieder entsprechenden Vorwürfen ausgesetzt. Wiederholt wurde seitens des Finanzamts Lüchow der Versuch unternommen, der BI die Gemeinnützigkeit abzuerkennen, allerdings jedes Mal vergeblich.
So stellte das FA Lüchow zuletzt die Gemeinnützigkeit des Vereins infrage, nachdem es bei einer im Mai 2009 von der Bürgerinitiative angemeldeten Demonstration am Endlagerprojekt zu Straftaten gekommen sein soll. Es bezog sich dabei ausdrücklich auf ein gegen die BIVorsitzende als Anmelderin eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren.
Dieses Ermittlungsverfahren ist allerdings mittlerweile eingestellt worden. Nach wie vor behält sich das FA Lüchow trotzdem vor, der BI die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Es beruft sich dabei auf eigene Erkenntnisse, z. B. in Form von Bildern aus dem Internet, Anzeigen von Nachbarn oder auf sonstige Unterlagen, räumt allerdings ein, dass diese Erkenntnisse die gleiche Qualität haben müssten wie Beweismittel in einem Strafprozess.
1. Werden von den niedersächsischen Finanzämtern im Rahmen der laufenden Beobachtung steuerbegünstigter Körperschaften, insbesondere der Bürgerinitiative Lüchow-Dannenberg, im Hinblick auf deren tatsächliche Geschäfts
führung im Sinne der Abgabenordnung Daten erhoben, eigene Ermittlungen oder systematische Recherchen angestellt, und wie (nach Art, Umfang und Kriterien) und auf welcher Rechtsgrundlage findet diese Datenerhebung statt?
2. Gibt es im Zusammenhang mit der Überprüfung der Gemeinnützigkeit von Vereinen, insbesondere der BI Lüchow-Dannenberg, ein Zusammenwirken (formell oder informell) von Landesbehörden und zuständigem Finanzamt, und, wenn ja, wie stellt sich dieses im Einzelnen, insbesondere im aktuellen Fall der BI Lüchow-Dannenberg, dar?
3. Welche Erkenntnisse liegen den Landesbehörden (inklusive dem Finanzamt Lüchow) vor, die es nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Januar dieses Jahres rechtfertigen, nach wie vor die Gemeinnützigkeit der BI Lüchow-Dannenberg infrage zu stellen, und wie lange soll dieser Schwebezustand aufrechterhalten werden?
Der Fragesteller geht offenkundig von einem falschen Staatsverständnis aus. Denn die Entscheidung, ob einer bislang als gemeinnützig anerkannten Körperschaft die Gemeinnützigkeit aberkannt werden muss, ist eine Rechtsfrage. Sie entzieht sich damit dem politischen Willen.