Das Kalkar-Urteil des Bundesverfassungsgerichts lässt in Bezug auf die Sicherheit von Atomanlagen nach dem Urteil von Fachleuten keine Sicherheitsrabatte zu. Seit dem Anschlag auf das World-Trade-Center müssten eigentlich alle Atomanlagen so ausgestattet worden sein, dass sie jedem nur denkbaren Angriff standhalten.
1. Haben die Betreiber der Atomkraftwerke Esenshamm, Emsland, Grohnde, Brokdorf, Brunsbüttel und Krümmel sowie die Betreiber der Zwischenlager für hoch radioaktive abgebrannte Brennelemente in Grohnde, Emsland, Stade, Unterweser und Gorleben die Sicherheit ihrer Anlagen für den Fall eines gezielten Absturzes mit einem Airbus A 380 oder eines An
2. Welche Anforderungen hat die Landesregierung an die Betreiber der niedersächsischen Atomanlagen im Zusammenhang mit dem Nachweis gerichtet, dass ihre Anlagen dem gezielten Absturz eines Airbus A 380 oder einem Angriff mit panzerbrechenden Waffen standhalten?
3. Auf welche juristischen Meinungen (z. B. Rechtsgutachten) stützt sich die Landesregierung bei ihrer Einschätzung, in welchem Ausmaß die Betreiber von Atomanlagen den Nachweis der Terrorsicherheit ihrer Anlagen zu erbringen haben?
Die Antwort bezieht sich ausschließlich auf die in der Anfrage aufgeführten Anlagen, für die das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz (MU) für die Durchführung der atomrechtlichen Genehmigungs- bzw. Aufsichtsverfahren zuständig ist. Zu den Kernkraftwerken Brokdorf, Brunsbüttel und Krümmel wären die Fragen an die zuständige schleswig-holsteinische Landesregierung zu richten. Zu dem Transportbehälterlager Gorleben und zu den Standortzwischenlagern für abgebrannte Brennelemente bei den Kernkraftwerken Unterweser, Grohnde und Emsland wären die sich auf die Nachweise in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren richtenden Fragen an das zuständige Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zu richten. Das in der Anfrage bezeichnete Zwischenlager für hoch radioaktive abgebrannte Brennelemente in Stade existiert nicht; hierzu entfällt die Beantwortung.
Der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter ist bei den in der Anfrage aufgeführten Anlagen, für die das MU für die Durchführung der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren zuständig ist, also die Kernkraftwerke Unterweser, Grohnde und Emsland, gewährleistet. Die notwendigen Regelungen sind in den atomrechtlichen Genehmigungen getroffen worden und werden laufend dem neuesten Erkenntnisstand angepasst.
Gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Atomgesetzes (SEWD) besteht für Kernkraftwerke ein bundeseinheitliches Schutzkonzept (SEWD- Richtlinie) , wonach die Betreiberinnen der Kernkraftwerke in Niedersachsen - wie alle übrigen Betreiber kerntechnischer Anlagen in Deutschland - zum Schutz gegen Sabotageakte und sonstige unbefugte Einwirkungen im erforderlichen Umfang technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen haben.
Diese Maßnahmen werden entsprechend der aktuellen Sicherheitslage angepasst. Sie werden hier nicht näher erläutert, weil sie als Verschlusssachen zu behandeln sind.
Der sogenannte terroristische Flugzeugabsturz zählt nicht zu den von der bundeseinheitlichen SEWD-Richtlinie erfassten Einwirkungen. Nach den bisherigen Einschätzungen der zuständigen Sicherheitsbehörden, insbesondere der Innenbehörden des Bundes und des Landes, liegt ein herbeigeführter Flugzeugabsturz auf kerntechnische Anlagen in Deutschland außerhalb des Wahrscheinlichen, kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Aufgrund ihrer Prüfungen ist die atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass nach den Maßstäben der praktischen Vernunft aber ausgeschlossen werden kann, dass ein derartiger terroristischer Angriff erfolgreich durchgeführt werden könnte. Die atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde hat dabei in einer Gesamtschau die aufeinander abgestimmten Schutzmaßnahmen des Staates und der Betreiber, die zu dem Ergebnis geführt haben, dass mit dem erforderlichen Schutz gegen derartige Einwirkungen die erforderliche Schadensvorsorge getroffen ist und damit das Risiko praktisch ausgeschlossen ist, berücksichtigt. Dazu gehören insbesondere die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen:
Die Sicherheitsmaßnahmen im internationalen Luftverkehr wurden seit dem 11. September 2001 erheblich verschärft. Sie umfassen z. B. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Bediensteten, die Bewachung des Flughafengeländes, die Sicherheit von Luftfahrzeugen sowie die Kontrolle von Flughäfen, Gepäck und Fracht. Sie umfassen weiterhin die Sicherung der Pilotenkanzel gegen Versuche des gewaltsamen Eindringens Unbefugter aus dem Passagierraum in die Pilotenkanzel und den Einsatz von mit besonderen Schutzausrüstungen versehenen Flugsicherheitsbegleitern, sogenannten Skymarshals.
Es wurde das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) erlassen, das trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit von § 14 Abs. 3 LuftSiG Bestand hat und eine Vielzahl von wirksamen Regelungen zur Verbesserung der Luftsicherheit enthält.
Es wurde ein Nationales Lage- und Führungszentrum Sicherheit im Luftraum (NLFZ) eingerichtet, in dem die für die Luftsicherheit, die innere Sicherheit und die Luftverteidigung zuständigen Einrichtun
gen des Bundes zusammenarbeiten, um Gefahren aus dem Luftraum abzuwehren. Militärische Abfangjäger sind als Alarmrotten ständig einsatzbereit.
Aufgrund dieser vielschichtigen und gestaffelten Maßnahmen hält es die atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für ausgeschlossen, dass ein derartiger terroristischer Angriff erfolgreich durchgeführt werden könnte.
Gleichwohl haben die Betreiberinnen der Kernkraftwerke anlagenbezogene Maßnahmen realisiert bzw. eingeleitet. So haben sie - wie auch die anderen Betreiber der Kernkraftwerke in Deutschland - u. a. eine Kommunikations- und Alarmierungsstrecke zum NLFZ aufgebaut, die eine frühzeitige Alarmierung sowie eine gesicherte Abschaltung der Anlage gewährleistet. Darüber hinaus haben sie ein Tarnschutzsystem entwickelt, das gezielte Treffer auf die Anlage verhindern soll. Das Tarnschutzsystem ist im Kernkraftwerk Grohnde realisiert. Bei den Kernkraftwerken Unterweser und Emsland laufen die atomrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 7 AtG zur Realisierung des Tarnschutzsystems. Weiterhin sind die Kernkraftwerke mit Löscheinrichtungen zur Bekämpfung von großflächigen Kerosinbränden, wie sie bei Flugzeugabstürzen auftreten könnten, ausgerüstet. Diese anlagenbezogenen Maßnahmen mit dem Tarnschutzsystem stellen nach Auffassung der atomrechtlichen Aufsichts- und Genehmigungsbehörde zusammengenommen einen weiteren Baustein dar, der zwar für sich genommen keinen vollständigen Schutz, aber einen wirksamen Beitrag zur Verringerung der Trefferwahrscheinlichkeit und der Wahrscheinlichkeit ernsthafter Auswirkungen im Falle des für unwahrscheinlich gehaltenen Angriffs leisten kann.
Bei den oben genannten Zwischenlagern hat das BfS als zuständige atomrechtliche Genehmigungsbehörde die entsprechenden Regelungen in den atomrechtlichen Genehmigungen getroffen. Die Regelungen werden bei Bedarf an neue Erkenntnisse angepasst. Der sogenannte terroristische Flugzeugabsturz zählt auch bei den Zwischenlagern nicht zu den von der bundeseinheitlichen SEWD-Richtlinie für Zwischenlager erfassten Einwirkungen. Die genehmigungsrechtliche Würdigung des terroristischen Flugzeugabsturzes ist aus den atomrechtlichen Genehmigungen des zuständigen BfS ersichtlich, auf die verwiesen wird. Das MU hat als für die Durchführung des atomrechtlichen Aufsichtsverfahrens bei den genannten Zwischenlagern zuständige Behörde keine Erkennt
nisse über den terroristischen Flugzeugabsturz, die aufsichtliche Anordnungen nach § 19 AtG über die mit der atomrechtlichen Genehmigung hinaus getroffenen Regelungen rechtfertigen.
Zu 1: Der Schutz gegen den sogenannten terroristischen Flugzeugabsturz wird durch ein System von vielschichtig gestaffelten und aufeinander abgestimmten Maßnahmen des Staates und der Betreiber getroffen. Der in der Anfrage angesprochenen Nachweise bedarf es dazu nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Hinsichtlich eines Angriffes mit panzerbrechenden Waffen ist Folgendes zu sagen: Die für einen Angriff auf kerntechnische Anlagen zu unterstellenden Szenarien einschließlich der Tatmittel werden zwischen den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder unter Zuziehung von Sicherungsexperten abgestimmt und basieren auf aktuellen Erkenntnissen. Die zuständigen Behörden sind das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die atomrechtlichen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden des Bundes und der Länder, die Innenbehörden des Bundes und der Länder, das BfS, die Sicherheitsbehörden des Bundes. Die Lastannahmen sind die Grundlage für die von den Betreiberinnen der kerntechnischer Anlagen in Deutschland zum Schutz gegen Sabotageakte und sonstige unbefugte Einwirkungen im erforderlichen Umfang getroffenen baulichen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen. Zu Einzelheiten hinsichtlich der Lastannahmen und der daraus abgeleiteten Maßnahmen können hier keine Auskünfte erteilt werden, da diese als Verschlusssachen eingestuft sind.
Zu 3: Die niedersächsische atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidungen auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Atomgesetzes sowie der der zugehörigen Verordnungen, der vom BMU erlassenen einschlägigen Richtlinien zur Konkretisierung der Bestimmungen des Atomgesetzes - in diesem Fall der oben genannten SEWD-Richtlinien für Kernkraftwerke bzw. Zwischenlager - und der einschlägigen bisherigen Beschlüsse und Beratungsergebnisse des Länderausschusses für Atomkernenergie zur bundeseinheitlichen Anwendung des Atomgesetzes und dessen Fachaus
schüsse sowie der laufenden Abstimmungen der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder mit dem BMU im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu Sicherungsfragen - wie zu allen Fragen des Vollzugs des Atomrechts.
Am 16./17. April 2010 fand in Dannenberg eine Fachtagung zum Thema „Die Asse säuft ab - Gorleben was nun?“ statt. Das Programm der Tagung sah eine Reihe von Fachvorträgen zur Entwicklung in der Asse, zur Geologie des Salzstockes Gorleben und zur Atommülllagerung in anderen Ländern vor. Die Bundesregierung hat kürzlich das Moratorium in Gorleben aufgekündigt. Die Landesregierung hat diese Entscheidung begrüßt. Beide Regierungen haben bei dieser Gelegenheit erklärt, dass sie den Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern suchen wollen.
1. Welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesregierung haben an der Veranstaltung teilgenommen?
Die Landesregierung bekennt sich zur Verantwortung für eine sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle. Sie setzt sich daher für die Fortsetzung der ergebnisoffenen Erkundung des Salzstocks in Gorleben ein. Die Erkundungsarbeiten sollen nach Auslaufen des Muratoriums so schnell wie möglich wieder aufgenommen und zügig abgeschlossen werden. Dazu ist es allerdings unabdingbar, dass der ins Stocken geratene Dialog zwischen der Politik, der interessierten Öffentlichkeit, der Wissenschaft und den verantwortlichen Behörden wieder in Gang gebracht wird.
Nach dem Atomgesetz ist der Bund in der Pflicht, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. Die Landesregierung unterstützt die von Bundesumweltminister Dr. Röttgen angekündigte transparente und nachvollziehbare Vorgehensweise bei der Erkundung von Gorleben ausdrücklich. Sie ist unverzichtbarer Bestandteil eines Prozes
Zurzeit beteiligt sich das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz (MU) am Forum Endlager-Dialog, das von dem Verständnis ausgeht, dass die Auswahl eines Endlagerstandortes und die Entscheidung zur Errichtung und zum Betrieb eines Endlagers im Dialog mit den betroffenen Bevölkerungsgruppen bzw. deren Interessenvertretern und mit den örtlichen Mandatsträgern getroffen werden soll.
Im Übrigen setzt sich das MU als Genehmigungsbehörde für ein mögliches Endlager mit den relevanten wissenschaftlichen und technischen Aspekten auch der Forschung bezüglich der Endlagerung radioaktiver Abfälle auseinander.
Immer wieder gibt es Diskussionen über die Vereinbarkeit von Solarenergienutzung und Denkmalschutz. So ist etwa für den Kernbereich der Duderstädter Altstadt - das ist das Gebiet innerhalb des historischen Walles - die Errichtung von Solaranlagen auf den Dächern nicht erlaubt. Die zuständige Verwaltung begründet die Ablehnung entsprechender Anträge mit entgegenstehenden Festlegungen in örtlichen Bauvorschriften (Satzung über die Gestal- tung der Altstadt) und mit Anforderungen des Denkmalschutzes. Die Verweigerung der Erlaubnis zum Bau von Solaranlagen bezieht sich auf thermische Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung und Heizungsunterstützung und auf Fotovoltaikanlagen zur Stromerzeugung. Das zuständige Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mit Erlass vom 11. Juni 2003 festgelegt, in welchen Fällen die Errichtung von Solaranlagen mit den Zielen des Denkmalschutzes vereinbar ist.
Der Einsatz von Solarenergieanlagen ist nach Auffassung von Energieexperten ein wichtiger Beitrag, den Privathaushalte, aber auch Kom
munen zur Erreichung des gemeinsamen Ziels, den CO2-Ausstoß in Deutschland zu reduzieren, leisten können.