Protocol of the Session on April 30, 2010

Große Kirche Emden mit Johannes-a-Lasco-Bibliothek: Unabhängig von dem für die Zukunft verbindlichen Verfahren der Europäischen Kommission haben die Gremien der Ständigen Konferenz der Kultusminister sich bereits für eine Anmeldung der seriellen (d. h. mehrteiligen) Stätten „Eiserner Vorhang“ und „Stätten der Reformation“ im Rahmen des zwischenstaatlichen Anmeldeverfahrens ausgesprochen. Von niedersächsischer Seite wurde die Große Kirche in Emden als eine der Stätten der Reformation benannt. Die Große Kirche in Emden wurde im 16. und 17. Jahrhundert zur Mutterkirche der Reformierten in Nordwesteuropa und hatte an der Etablierung des reformierten Protestantismus in ganz Nordwesteuropa entscheidenden Anteil. Sie war die Wirkungsstätte des aus Polen stammenden Reformators Johannes a Lasco (1499 bis 1560), der zwischen 1540 und 1555 in Emden wirkte. Als Superintendent der Kirche in Ostfriesland und Begründer der reformierten Kirche in Polen wurde er einer der exponiertesten Vertreter des reformierten Protestantismus. Die seit 1995 in der nach Kriegszerstörungen wieder aufgebauten Ruine der Kirche untergebrachte Johannes-a-Lasco-Bibliothek Emden ist eine öf

fentlich zugängliche, in Fachkreisen anerkannte, geisteswissenschaftlich und theologisch ausgerichtete Spezialbibliothek.

Zu 3: Die spezifischen eigenen Aktivitäten einer möglichen Stätte des Europäischen KulturerbeSiegels bilden in jedem Falle die unersetzliche Grundlage ihrer Bekanntheit. Die Anerkennung des Europäischen Kulturerbesiegels erscheint jedoch geeignet, ihre Bekanntheit zu steigern. Derartige Auszeichnungen - zum Vergleich sei hier auf den Status eines UNESCO-Weltkulturerbes verwiesen - führen erfahrungsgemäß zu Aktivitäten anderer Akteure, etwa von Reiseveranstaltern oder Journalisten, die sich speziell auf Stätten mit derartigen Siegeln beziehen.

Anlage 36

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 37 des Abg. Reinhold Coenen (CDU)

Abschiebung von zur Ausreise verpflichteten Personen

In Medienberichten wird der Eindruck erweckt, als ob das Land Niedersachsen Personen, die Asylverfahren und alle Rechtschutzmöglichkeiten durchlaufen haben und zur Ausreise verpflichtet sind, abschiebt, ohne den Menschen im Heimatland eine Zukunftsperspektive aufzuzeigen.

Besonders der Personenkreis aus dem Kosovo findet sich immer wieder in den Schlagzeilen der Medien. Bei Betrachtung der Einzelfälle ist nach Auffassung von Beobachtern festzustellen, dass die Abschiebungen immer rechtlich geboten waren, weil kein Spielraum für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gegeben war.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Personen wurden im Jahr 2009 - aufgeschlüsselt nach Nationalitäten - aus Niedersachsen abgeschoben, und wie sehen die Zahlen in den ersten Monaten des Jahres 2010 aus?

2. Welche Unterstützungsleistungen werden Personen gewährt, die das Land verlassen müssen?

3. Für wie viele Personen - aufgelistet nach Nationalitäten - wurde im Jahr 2009/2010 ein von der Härtefallkommission gestelltes Härtefallersuchen anerkannt?

Die zwangsweise Rückführung (Abschiebung) ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer resultiert aus der in § 58 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes normierten Verpflichtung, die Betroffenen auch gegen ihren Willen außer Landes zu bringen,

wenn sie ihrer Verpflichtung, das Land zu verlassen, nicht freiwillig nachkommen.

Gambia 3 0

Georgien 20 9

Jeder Abschiebung geht eine Aufforderung voraus, das Land innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen. Die Abschiebung wird gemäß § 60 a Abs. 5 AufenthG vorher angekündigt, wenn der Ausländer länger als ein Jahr geduldet war. Während der häufig mehrjährigen Duldungszeiten werden die ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer von den Ausländerbehörden immer wieder auf die bestehende Ausreisepflicht hingewiesen und über die Möglichkeit der vom Land Niedersachsen finanziell geförderten freiwilligen Ausreise informiert. Damit hat die freiwillige Ausreise in jedem Fall Vorrang vor der Abschiebung. Jeder Ausreisepflichtige hat es also selbst in der Hand, die mit einer Abschiebung zwangsläufig verbundenen negativen Begleiterscheinungen zu vermeiden.

Ghana 3 2

Griechenland 1 0

Großbritannien 1 0

Guinea 2 0

Indien 4 0

Irak Nord 2 5

Iran 1 0

Israel 2 1

Italien 4 0

Jordanien 0 9

Kamerun 2 1

Kasachstan 0 1

Kenia 1 0 Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Kolumbien 2 0

Zu 1: Von den Ausländerbehörden in Niedersachsen wurden die in der nachfolgenden Übersicht aufgeführten ausreisepflichtigen Personen abgeschoben:

Nationalität Abschiebungen 2009

Abschiebungen vom 01.01. bis 31.03.2010

Albanien 36 0

Ägypten 1 0

Algerien 11 2

Angola 1 4

Armenien 21 5

Aserbaidschan 3 1

Belarus 5 2

BosnienHerzegowina 4 1

Brasilien 0 1

Bulgarien 2 0

Burundi 1 0

Chile 2 0

China VR 6 1

Côte d'Ivoire 2 0

Dänemark 3 0

Domenikan. Rep. 1 0

Estland 2 0